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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 19.11.2008, ZRV/0064-Z1W/07

Abgabenerhöhungen gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG waren zu verhängen, da Zollbeträge wegen zu Unrecht in Anspruch genommener Präferenzzollsätze nachzufordern waren.


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Miterledigte GZ:
ZRV/0066-Z1W/07
ZRV/0069-Z1W/07
ZRV/0071-Z1W/07
ZRV/0073-Z1W/07
ZRV/0074-Z1W/07
ZRV/0076-Z1W
ZRV/0078-Z1W/07
ZRV/0080-Z1W/07
ZRV/0082-Z1W/07
ZRV/0084-Z1W/07
ZRV/0086-Z1W/07
ZRV/0088-Z1W/07
ZRV/0091-Z1W/07
ZRV/0093-Z1W/07
ZRV/0095-Z1W/07
ZRV/0097-Z1W/07
ZRV/0099-Z1W/07
ZRV/0101-Z1W/07
ZRV/0103-Z1W/07
ZRV/0104-Z1W/07
ZRV/0106-Z1W/07
ZRV/0109-Z1W/07
ZRV/0112-Z1W/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerden der Bf., xxx, vertreten durch Dr. X., Rechtsanwältin, yyy, vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom , Zl.en 100000/44753/2006-1 ff. laut angeschlossenen und einen Bestandteil des Bescheides bildenden Listen (Beilagen 1 bis 26), betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung entschieden:

1) Die Festsetzung der mit den verfahrensgegenständlichen 24 Bescheiden vorgeschriebenen Abgabenerhöhungen wird laut beiliegenden Berechnungsblättern geändert auf insgesamt € 1.007,94 (statt bisher 1.184,27, siehe Beilage 1).

2) Daraus ergibt sich eine Abänderung der mit den o.a. Bescheiden festgesetzten Abgaben zu Gunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 176,33 laut angeschlossener Aufstellung (Beilage 1).

3) Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Nachforderungsbescheiden vom , Zl.en 100000/44753/2006 ff. laut angeschlossener Aufstellung (siehe Beilage 2) setzte das Zollamt Wien gegenüber der Bf. , xxx., (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.) im Grunde des Artikels 220 Abs. 1 ZK jeweils die Zollschuld fest. Darüber hinaus gelangten mit diesen 24 Bescheiden gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG auch Abgabenerhöhungen in der Höhe von insgesamt € 1.184,27 (siehe Beilage 1, Spalte 6) zur Vorschreibung.

Durch die Annahme der in den Abgabenbescheiden angeführten Zollanmeldungen sei am Tag der Annahme die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG für die Bf. in der in den Nachforderungsbescheiden jeweils genannten Höhe (siehe jeweils Zollbetrag in Beilage 3 bis 26) entstanden. Infolge der Berücksichtigung formell unrichtiger Präferenznachweise seien jedoch keine Eingangsabgaben festgesetzt worden. Der Differenzbetrag in der genannten Höhe werde daher weiterhin geschuldet und sei gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben.

Begründend führte das Zollamt Wien aus, es sei hervorgekommen, dass es sich bei den anlässlich der Zollabfertigungen vorgelegten Präferenznachweisen um Fälschungen handle. Außerdem liege jeweils kein durchgehendes Frachtpapier als Nachweis der Direktbeförderung vor. Aus diesen Gründen sei die Anwendung der Vorzugszollsätze zu verweigern.

Gegen diese Bescheide erhob die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung.

Das Zollamt Wien wies diese Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom , Zl.en 1000000/44753/2006-1 ff. (Geschäftszahlen laut Beilage 2) als unbegründet ab.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vom .

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , Zl. 2007/16/0231, in einem gleichgelagerten Fall die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 1 (W), vom , Zl. ZRV/0111-Z1W/07, als unbegründet abgewiesen.

Die Bf. schränkte daraufhin mit Schriftsatz vom die o.a. Beschwerden auf das Punktum der Frage der richtigen Berechnung der Abgabenerhöhung ein. Außerdem wies sie darauf hin, dass sie beim Zollamt Wien mit Eingabe vom hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgaben einen Antrag auf Erstattung gemäß Artikel 239 ZK eingebracht hat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dass in den Streitfällen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nacherhebung der Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK vorlagen, stellt die Bf. selbst nun nicht mehr in Abrede (siehe oben erwähnte Eingabe über die Einschränkung des Beschwerdevorbringens).

Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf ihre diesbezüglichen Einwände und es bleibt festzustellen, dass nach der Aktenlage und unter Bedachtnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen die Heranziehung der Bf. als Zollschuldnerin in den vorliegenden Fällen zu Recht erfolgte. Im Übrigen wird hinsichtlich der zollschuldrechtlichen Würdigung auf die o.a. Berufungsentscheidung vom und auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom verwiesen.

Zu prüfen bleibt daher einzig die Frage, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für die Festsetzung der Abgabenerhöhung gegeben waren.

Entsteht eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, so ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Artikel 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen (§ 80 ZollR-DG) angefallen wäre.

Der EuGH hat am in der Rs. C-91/02 entschieden, dass die Zulässigkeit einer Verzinsung als Rechtsfolge einer nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK entstandenen oder nach Art. 220 ZK nachzuerhebenden Zollschuld u.a. nur dann vorliegt, wenn die Sanktion verhältnismäßig ist und hat die diesbezügliche Prüfung dem "nationalen Gericht" überlassen.

Die streitgegenständlichen am 19. bzw. vorgenommenen nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgten nach der Aktenlage umgehend nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen und nach Einlangen des Antwortschreibens der Bf. vom und somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gemäß Artikel 219 Abs. 1 Buchstabe b ZK. Diese 14-tägige Frist kommt schon deshalb zur Anwendung, weil die rechtliche Würdigung, Abgabenberechnung, Bescheiderstellung und Vorschreibung bei einem derart komplexen Sachverhalt mit insgesamt 113 getrennt zu betrachtenden Einfuhrvorgängen jedenfalls als besondere Umstände iSd genannten Norm zu werten sind. Es lagen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Abgabenerhöhung grundsätzlich vor.

Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung wird dem oben erwähnten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nur dann gerecht, wenn die Verzinsung einer nachzuerhebenden Zollschuld bei Zollschuldnern, denen für die ursprünglich erhobenen Abgaben ein Zahlungsaufschub zustand, der Zeitraum, um den die nachzuerhebenden Abgaben später entrichtet wurden, nicht mit dem Entstehen der Zollschuld, sondern mit dem (allenfalls fiktiven) Zeitpunkt der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld beginnt.

Die Bf. verfügt beim Zollamt Wien über ein Zahlungsaufschubkonto gemäß Art. 226 ZK, sodass sich gemäß Art. 227 ZK eine Aufschubfrist und daher auch ein späterer Fälligkeitstermin ergibt. Von der in Art. 227 Abs.3 ZK den einzelnen Mitgliedstaaten erteilten Befugnis, diesen Zahlungsaufschub selbst näher zu regeln, wurde im Sinne von lit.b) dieser Bestimmung in § 77 Abs.3 ZollR-DG dahin Gebrauch gemacht, dass der Zahlungsaufschub bis zum 15. des Folgemonats des grundsätzlich zutreffenden Monats der buchmäßigen Erfassung währt.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat aber bei der Berechnung der Abgabenerhöhungen auch Säumniszeiträume vor der (fiktiven) Fälligkeit der ursprünglichen Zollschuld miteinbezogen. Dies geschah im Lichte der vorstehend zitierten Normen zu Unrecht und die Abgabenerhöhung war daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung neu zu berechnen.

Dabei wurden nur die Säumniszeiträume zwischen dem Fälligkeitsdatum (siehe Spalte 4 der Beilage 1) und dem Tag der buchmäßigen Erfassung (siehe Spalte 5 der Beilage 1) berücksichtigt. In jenen Fällen, in denen die Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen der Berechnung der Abgabenerhöhung nur Säumniszeiträume bis einschließlich miteinbezogen hat, ist auch bei der vorliegenden Neuberechnung jeweils der Säumniszeitraum vom bis unberücksichtigt geblieben. Dies deshalb, weil die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht erstmals für einen neuen Säumniszeitraum eine Abgabenerhöhung festsetzen darf. Davon betroffen sind jene Bescheide, die in der Beilage 1 in den Zeilen 3, 4, 14 bis 20 und 22 bis 24 genannt sind. Zur Kennzeichnung dieser Zeilen ist als Datum der buchmäßigen Erfassung der (= Datum der Erstellung des Berechnungsblattes zum Erstbescheid) eingetragen.

Es ist zu vermerken, dass in den Erstbescheiden des Zollamtes vom infolge eines offensichtlichen Schreibversehens bei einigen der Fehler aufgetreten ist, dass im Spruch des Bescheides für die Abgabenerhöhung - wie bei allen Bescheiden - auf die Berechnung laut dem dem Bescheid jeweils beiliegenden Berechnungsblatt Bezug genommen, im verbalen Bescheidtext dann aber ein geringfügig abweichender Wert genannt ist (z.B. beträgt in der 1. Zeile die Abgabenerhöhung laut Berechnungstabelle des Zollamtes 77,07 €, im Bescheidspruch wird der Betrag 68,19 € genannt). Es handelt sich dabei um die Zeilen 1, 2, 10 bis 13. Es ist in der Beilage 1 in diesen Zeilen in Spalte 6 der abweichende Wert in Klammer hinzugefügt. Gemäß obigen Ausführungen waren beide Werte unrichtig und auf die Werte in Spalte 7 zu korrigieren, wobei die Differenzbildung in Spalte 8 auf den stets gemeinten Wert der Berechnungstabelle des Zollamtes erfolgt ist. Damit ergibt sich der insgesamt gutzuschreibende Betrag in Höhe von € 176,33.

Die Berechnung der Abgabenerhöhung auf den beiliegenden Excel-Berechnungsblättern der Beilage 1 wird an 2 Beispielszeilen erläutert :

a)Zeile 4: Die Annahme der Zollanmeldung und damit die Zollschuldentstehung (in objektiv richtiger Höhe) erfolgte am , die buchmäßige Erfassung am . Als Fälligkeitsdatum gemäß Art. 227 ZK und § 77 Abs.3 ZollR-DG ergibt sich der . Auf dem Excel-Berechnungsblatt (Beilage 6) ist der Zollbetrag in Höhe von 1.415,32 € eingetragen, als Fälligkeitsdatum und als Datum der buchmäßigen Erfassung des geschuldeten Zollbetrages der , d.i. das Datum der Erstellung des Berechnungsblattes. Die anzuwendenden Säumniszeiträume laut § 80 Abs.2 ZollR-DG reichen jeweils vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des Folgemonats, wobei ein Säumniszeitraum gemäß dieser Bestimmung auch dann zur Gänze zu berücksichtigen ist, wenn die Säumnis nur einen Teil dieses Zeitraumes bestanden hat. Daher sind die Säumniszeiträume von 15.5./ bis 15.11./ zu berücksichtigen, das geschieht durch die Eintragung "j" = ja in den entsprechenden Zeilen. Der gemäß §§ 78 Abs.2 und 80 Abs.2 ZollR-DG heranzuziehende und jeweils am 15.1. und 15.7. sich ändernde Jahreszinssatz ergibt den Betrag 1.415,32 x 4,36 % = 61,71 €. Auf den einzelnen Säumniszeitraum entfällt davon der zwölfte Teil, somit 5,14 €. In der letzten Spalte führt das Excel-Programm die Summation der Einzelbeträge durch und es ergibt sich für diesen Fall eine Abgabenerhöhung von 39,13 €, somit um 5,13 € weniger als laut Berechnung des Zollamtes.

b)Zeile 21: Zollschuldentstehung am , buchmäßige Erfassung am , Fälligkeitsdatum . Die Erstellung des Berechnungsblattes und des Erstbescheides durch das Zollamt erfolgte am , sodass in diesem Fall die Mitberücksichtigung des Zeitraums bis erfolgen durfte. Mit demselben Berechnungsmodus erhält man zum Zollbetrag 1.441,57 € eine Abgabenerhöhung für die Zeit vom bis in Höhe von 56,18 € (statt 61,43 €), sodass sich ein gutzuschreibender Betrag in Höhe von 5,25 € ergibt. In Summe über alle 24 Zeilen beträgt der gutzuschreibende Betrag an Abgabenerhöhung 176,33 €.

Infolge Vorliegens gleicher Sachverhalte und daraus resultierender Rechtsfragen konnten die im Spruch angeführten 24 Berufungsfälle kombiniert als Sammelbescheid in einer Ausfertigung ergehen (Ritz, BAO Kommentar, 3. Aufl., § 93 Tz. 31). Die Entscheidung ist als 24 Einzelentscheidungen laut Beilagen aufzufassen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilagen:

Beilage 1 : Aufstellung über die Änderung der Abgabenfestsetzungen (2 Bl.) Beilage 2 : Aufstellung der erstinstanzlichen Bescheide, Berufungvorentscheidungen und zugehörige Berufungsentscheidungen des UFS Beilagen 3 bis 26 : Neuberechnungen der Abgabenerhöhung zu den einzelnen Fällen

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Abgabenerhöhung
Präferenzzollsatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at