Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.05.2013, RV/1266-L/12

Eigenanspruch des Kindes bei fehlender Unterhaltspflicht des Ehegatten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sachwalter, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Familienbeihilfe entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die am 3.7.19XY geborene, seit dem Jahr 2008 verheiratete Berufungswerberin ist wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom wurde der Verein V zum Sachwalter gemäß § 268 ABGB für die Berufungswerberin bestellt.

Die vom Verein für die Wahrnehmung der Sachwalterschaft damals bestellte Vertreterin B beantragte mittels am beim Finanzamt eingelangten Formblättern Beih 1 und Beih 3 die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Berufungswerberin ab Jänner 2011 (Eigenantrag).

Diese Anträge wies das Finanzamt mit Bescheid vom für die Monate Jänner bis Mai und August bis September 2011 ab, da in diesen Monaten das (monatsweise dargestellte) Einkommen des Ehegatten der Berufungswerberin höher als der in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG normierte Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende von 793,40 € gewesen wäre, und dieser daher zur Leistung des Ehegattenunterhaltes in der Lage gewesen sei. In der Bescheidbegründung wurde ergänzend ausgeführt, dass im Jahr 2011 nur für die Monate Juni, Juli und Oktober bis Dezember 2011 Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde, da in diesen Monaten das Einkommen des Ehegatten den erwähnten Richtsatz nicht überschritten hätte. Da die Berufungswerberin den erhöhten Richtsatz des subsidiären Mindesteinkommens (im Sinne des § 4 der Verordnung der OÖ Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen [OÖ ChG] festgelegt werden) "in Haushalts- und Wohngemeinschaft ohne Familienbeihilfe" erhalte, für die angeführten fünf Monate aber ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, werde "die Überzahlung des Landes OÖ durch Überweisung dieses Anspruches auf das Konto des Landes OÖ ausgeglichen". Es komme daher zu keiner Auszahlung an die Berufungswerberin.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Diese richtet sich - mit näherer Begründung - gegen die Auszahlung der für die angeführten fünf Monate zustehenden erhöhten Familienbeihilfe an das Land Oberösterreich (Punkt 1 der Berufungsbegründung) und gegen die "Abweisung der erhöhten Familienbeihilfe für die Monate Januar bis Mai 2011 sowie August bis September 2011" (Punkt 2 der Begründung). Zu letzterem Berufungspunkt wurde vorgebracht, dass die Berechnung und Darstellung des monatlichen Einkommens des Ehegatten der Berufungswerberin weder nachvollziehbar noch richtig sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 88/13/0124, ausgeführt habe, sei es für die Frage des Anspruches auf Familienbeihilfe ausschlaggebend, "ob und inwieweit der Ehegatte dem Kinde den notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten des täglichen Lebens entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der Ehegatten ergebenden Unterhalt zu leisten in der Lage ist. Stünde dieser Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung, und wäre er daher auch noch nicht selbsterhaltungsfähig, dann wäre die Fortdauer der elterlichen Unterhaltspflicht und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Bezieht jedoch der Ehegatte des noch in Berufsausbildung stehenden, nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen noch in Berufsausbildung stehenden Gatten zu leisten vermag." Es reiche daher nicht aus, dass der Ehegatte des Kindes ein Einkommen erziele, durch welches er nur die eigenen bescheidensten Unterhaltsansprüche abdecken könne, sondern es müssten aus dem Einkommen des Ehegatten sowohl die eigenen bescheidenen Bedürfnisse als auch der notwendige Unterhalt des Kindes gedeckt werden können (). Daher sei nicht (lediglich) der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende heranzuziehen, sondern (zumindest) der Ausgleichszulagenrichtsatz für 2011 unter Berücksichtigung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin idH von € 1.189,56 (und für jedes Kind um € 122,41 ein Erhöhungsbetrag). Sei es dem Ehegatten des Kindes nicht möglich, dem Kind den notwendigen Unterhalt zu leisten, so bestehe neben der Unterhaltspflicht des Ehegatten auch ein Unterhaltsanspruch des (selbsterhaltungsunfähigen) Kindes gegen die Eltern (6 Ob 504/93, 4 Ob 305/97z). Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe sei ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern (FLAG-DR, Seite 52). Das Bestehen von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen Eltern UND Ehegatten schließe das Bestehen des Anspruches auf (erhöhte) Familienbeihilfe nicht aus. Lediglich, wenn der Ehegatte in der Lage sei, dem Kind den notwendigen Unterhalt zu leisten, bestehe kein Anspruch des Kindes auf Familienbeihilfe und könne letzterer auch nicht auf Grund freiwilliger Leistungen der Eltern begründet werden. Der Ehegatte der Berufungswerberin sei im gesamten Jahr 2011 nicht in der Lage gewesen, dieser den notwendigen Unterhalt zu leisten weshalb ein Anspruch derselben auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern bestanden habe. Der Staat verfolge mit der Gewährung der Familienbeihilfe einerseits den Zweck, den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und andererseits die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (RZ 1992/69). Die für 2010 an die Berufungswerberin zur Auszahlung gelangte erhöhte FamiIienbeihilfe werde dringend für die notwendigsten, laufenden, behinderungsbedingt erhöhten Bedürfnisse derselben verwendet. Da ihr Ehegatte nicht in der Lage sei, den notwendigen Unterhalt für sie zu erbringen, erfülle die erhöhte Familienbeihilfe daher gerade den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck. Eine Entlastung des Landes OÖ, welche das subsidiäre Mindesteinkommen an die Berufungswerberin gewähre, sei dagegen nicht vorgesehen. Es werde daher beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der "Überweisung zum Ausgleich einer Überzahlung" sowie Nichtgewährung für die Monate Januar bis Mai 2011 sowie August bis September 2011 aufzuheben und an die Berufungswerberin zu Handen ihrer Sachwalterin die erhöhte Familienbeihilfe für das gesamte Jahr 2011 auszubezahlen.

Der Berufung waren Ablichtungen des angefochtenen Bescheides samt Berechnungsblatt (Einkünfte des Ehegatten im Jahr 2011), eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice M über die vom Ehegatten der Berufungswerberin erhaltenen Leistungen, Lohnzettel desselben für August und September 2011, eine Einkommensbestätigung 2011 für die Berufungswerberin ("Taschengeld" im Sinne des § 11 Abs. 2 Zif. 3 OÖ ChG), die Mitteilung vom über den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe (für das Jahr 2011: Juni bis Juli und Oktober bis Dezember), sowie ein Versicherungsdatenauszug betreffend den Ehegatten der Berufungswerberin angeschlossen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Diesen steht Familienbeihilfe unter anderem dann zu, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG), sowie ferner die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FLAG vorliegen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe setzt demnach voraus, dass sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a), ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist (lit. b) und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist (lit. c).

Die Verehelichung führt somit zum Verlust der Familienbeihilfe, wenn der Unterhalt vom Ehegatten zu leisten ist. Diese Vorfrage ist ausschließlich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes (und der dazu ergangenen Rechtsprechung) zu prüfen.

Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich insbesondere aus § 94 ABGB. Diese Bestimmung normiert:

(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.

(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.

Nach dieser Bestimmung haben die Eheleute zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der gemeinsame Beitrag umfasst die wechselseitige Erbringung von Geld-, Arbeits- und Naturalleistungen. Die Angemessenheit der Bedürfnisse richtet sich nach dem einvernehmlich gestalteten Lebenszuschnitt der Eheleute. Zur Abdeckung des angemessenen Unterhalts haben die Eheleute grundsätzlich nach ihren "Kräften", also nach ihrer jeweiligen individuellen Leistungsfähigkeit, beizutragen. Die Eheleute haben daher einerseits einem ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten, ihren Versorgungspflichten sowie den Verhältnissen am Arbeitsmarkt entsprechenden Erwerb nachzugehen, können aber umgekehrt zu keinen höheren Unterhaltsleistungen verhalten werden, als es ihrer Leistungsfähigkeit entspricht Smutny in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01, § 94 Rz 5 f mwN).

Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben ergebende tatsächlich wirtschaftliche Lage, somit die Summe der ihm tatsächlich zufließenden, verfügbaren Geld- und geldwerten Leistungen (Smutny, a.a.O., Rz 18 mwN).

Um zu vermeiden, dass der Unterhalt ständig angepasst werden muss, ist als Bemessungsgrundlage jenes Einkommen heranzuziehen, das der Unterhaltspflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht (). Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu ermitteln ist (). Eine monatliche (Neu)Berechnung des Unterhaltsanspruchs hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich abgelehnt. Auch der Unabhängige Finanzsenat hat sich dieser Rechtsansicht bereits wiederholt angeschlossen (z.B. ; ; ). Der vom Finanzamt angestellten monatlichen "Prüfung des Unterhaltsanspruches" (tatsächlich wurde lediglich geprüft, ob die monatlichen Einkünfte des Ehegatten der Berufungswerberin den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende überschritten haben) kann daher nicht gefolgt werden.

Der Ehegatte der Berufungswerberin bezog im Jahr 2011 weitaus überwiegend Notstandhilfe samt Qualifizierungsbonus, nur geringe Einkünfte aus einer kurzfristigen nichtselbständigen Beschäftigung sowie Leistungen aus der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse. Insgesamt betrugen diese Einkünfte (laut den an das Finanzamt erfolgten Meldungen) 9.430,73 €. Diese Einkünfte sind (im Wesentlichen) auch aus den der Berufung angeschlossenen Unterlagen ersichtlich. Da Basis der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bilden (Smutny, a.a.O., Rz 27 mwN), sind diese Einkünfte bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehegatten der Berufungswerberin zu berücksichtigen.

Die Berufungswerberin selbst war im Rahmen ihrer behindertenbedingt eingeschränkten Möglichkeiten nur "als Hilfskraft tätig" (tatsächlich übte sie nur eine "fähigkeitsorientierte Aktivität" iSd § 11 OÖ ChG aus), und erhielt dafür im Jahr 2011 laut vorliegender (auch der Berufung angeschlossenen) Bestätigung der Pro Mente OÖ ein "Taschengeld" im Sinne des § 11 Abs. 2 Zif. 3 OÖ ChG in Höhe von 3.382,20 €. Daneben bezog sie laut Auskunft der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom aus Mitteln des OÖ ChG auch ein subsidiäres Mindesteinkommen nach dem Richtsatz für Menschen mit Beeinträchtigungen, die in Haushalts- und Wohngemeinschaft leben, wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dieses betrug gemäß § 4 Abs. 1 Zif. 2 der OÖ ChG- Beitrags- und RichtsatzVO im Jahr 2011 monatlich 608,37 €. Gemäß § 16 Abs. 3 OÖ ChG wurde dieses Mindesteinkommen monatlich gewährt, wobei zusätzlich zwei Sonderzahlungen, die aliquot mit den monatlichen Leistungen auszubezahlen waren, zustanden. Daraus ergibt sich ein Bezug von 8.517,18 € (608,37 € x 14).

Zu prüfen ist, ob diese Einkünfte der Berufungswerberin in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dies ist vor allem deswegen von Bedeutung, weil das ABGB von einer gemeinsamen (anteiligen) Erwirtschaftung des Unterhalts der Ehegatten ausgeht, und wechselseitige Unterhaltsansprüche dann ausgeschlossen sind, wenn beide Eheteile ihre angemessenen Bedürfnisse aus eigenem Einkommen decken können (Smutny, a.a.O., Rz 43). Auch steht ein allfälliger Unterhaltsergänzungsanspruch nur bei wesentlich unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten zu (vgl. dazu Smutny, a.a.O., Rz 44 ff).

Als eigene Einkünfte ist grundsätzlich alles zu werten, was die unterhaltsberechtigte Person an Geld- oder Naturalleistungen erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung nicht ausschließt, der Bezieher die Leistung also nach seinem Gutdünken verwenden darf. Zu diesen Einkünften zählen - wie bereits erwähnt - sowohl Erwerbseinkommen als auch arbeitsloses Einkommen. Bei der Berücksichtigung von Sozialhilfe ist einerseits zu beachten, dass durch deren Gewährung der unterhaltspflichtige Eheteil nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers von seiner Verpflichtung entlastet werden soll, andererseits eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deswegen keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann, weil ihr ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht zusteht (Smutny, a.a.O., Rz 46).

Das subsidiäre Mindesteinkommen war gemäß § 16 Abs. 1 OÖ ChG "zur Ermöglichung einer angemessenen sozialen Teilhabe und eines selbstbestimmten Lebens durch einen ausreichenden Lebensunterhalt" zu gewähren, und stellte damit ein arbeitsloses Einkommen dar, welches der Empfänger nach seinem Gutdünken verwenden durfte. Gleiches gilt für das erhaltene "Taschengeld" für die "fähigkeitsorientierte Aktivität" iSd § 11 OÖ ChG. Mit diesen beiden Einkünften in Höhe von rund 11.900 € war die Berufungswerberin in der Lage, ihre angemessenen Bedürfnisse aus eigenem "Einkommen" zu decken, was auch Sinn und Zweck dieser Zuwendungen war. Aus diesem Grund bestand aber auch kein Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten, dessen Einkünfte zum einen geringer waren (nur 9.430,73 €) und zum anderen im Wesentlichen nur im Bezug von Notstandshilfe bestanden.

Selbst wenn man die Einkünfte der Berufungswerberin als empfangene Sozialhilfe wertet, ändert sich nichts, weil ihr in diesem Fall - wie bereits oben ausgeführt - zur Vermeidung einer Doppelversorgung kein "zusätzlicher" Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten zusteht.

Bei der dargestellten Einkommenssituation der Ehegatten bestand aber auch kein Unterhaltsergänzungsanspruch der Berufungswerberin. Wenn man bei dieser Sachlage überhaupt eine wesentlich unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten annimmt, wäre ein Unterhaltsergänzungsanspruch nach der Prozentwertmethode (vgl. dazu Smutny, a.a.O., Rz 41 f und 44) wie folgt zu ermitteln: vom Familieneinkommen (Nettoeinkommen beider Eheteile) wird ein Ausgangswert von 40 % ermittelt, von dem dann die eigenen Einkünfte des Unterhalt fordernden Eheteils abgezogen werden. Bei einem Familieneinkommen von rund 21.330 € (Berufungswerberin rund 11.900 €, Ehegatte rund 9.430 €) beträgt der Ausgangswert von 40 % daher 8.532 € und somit weniger als das Einkommen der Berufungswerberin, weshalb sich kein Unterhaltsergänzungsanspruch ergibt. Aber auch dem Ehegatten der Berufungswerberin wäre gegen diese nach der dargestellten Prozentwertmethode kein Unterhaltsergänzungsanspurch zugestanden, da auch seine Einkünfte höher waren als der dargestellte Ausgangswert. Daraus ist auch ableitbar, dass tatsächlich gerade keine wesentlich unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten vorliegt.

Auch wenn die Berufungswerberin nur ein subsidiäres Mindesteinkommen bei bestehendem Anspruch auf Familienbeihilfe bezogen hätte, würde sich unterhaltsrechtlich nichts ändern. In diesem Fall wäre nur ein subsidiäres Mindesteinkommen in Höhe von 250,92 €, dies 14-mal, somit in Höhe von 3.512,88 € sowie das "Taschengeld" in Höhe von 3.382,20 €, insgesamt daher ein Betrag von 6.895,08 € zugestanden. Das Familieneinkommen (Einkünfte der Berufungswerberin von 6.895,08 € sowie ihres Ehegatten von 9.430,73 €) hätte 16.325,81 € betragen, woraus sich ein 40 %iger Ausgangswert von nur 6.530,32 € ergibt. Zieht man davon die eigenen Einkünfte der Berufungswerberin in Höhe von 6.895,08 € ab, ergibt sich wieder ein negativer Betrag (von - 364,75 €) und damit kein Unterhalts(ergänzungs)anspruch.

Insgesamt gesehen hatte die Berufungswerberin im Jahr 2011 somit keinen (geldwerten) Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehegatten, weshalb diese Voraussetzung für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht nur in den vom Finanzamt zugestandenen Monaten Juni, Juli, sowie Oktober bis Dezember 2011, sondern auch in den berufungsgegenständlichen Monaten Jänner bis Mai sowie August und September 2011 zustand.

Dem Beihilfenanspruch steht auch nicht die Überschreitung des in § 5 Abs. 1 FLAG normierten Grenzbetrages der eigenen Einkünfte des Kindes von 10.000 € entgegen, da die genannten Einkünfte der Berufungswerberin keine steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des EStG darstellen. Wertet man die Leistungen aus den Mitteln des OÖ ChG als arbeitsloses Einkommen, sind diese Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Zif. 5 lit. a EStG als an die Stelle des versicherungsmäßigen Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe tretende Ersatzleistung zu qualifizieren. Wertet man die Leistungen dagegen als Bezüge oder Beihilfe aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit, ergibt sich die Steuerfreiheit aus § 3 Abs. 1 Zif. 3 lit. a EStG.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens nur die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO4, § 289 Tz 38 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Der in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommene Hinweis des Finanzamtes, dass die für die angeführten fünf Monate zustehende Familienbeihilfe nicht ausbezahlt, sondern aus den näher erläuterten genannten Gründen an das Land Oberösterreich überwiesen werde, war nicht Spruchbestandteil und ist daher auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Berufung eingehend begründet wurde, warum diese Auszahlung der Familienbeihilfe an das Land Oberösterreich nach Ansicht der Berufungswerberin rechtswidrig sei.

Lediglich informativ sei noch bemerkt, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Auszahlung an das Land Oberösterreich ersichtlich ist. Im vorgelegten Beihilfenakt findet sich ein Auszug aus dem OÖ ChG betreffend die Bestimmungen der §§ 16 (subsidiäres Mindesteinkommen) und 43 (Übergang von Rechtsansprüchen). Von letzterer Bestimmung wurde dessen Absatz 2 besonders hervorgehoben und sollte offensichtlich nach Ansicht des Finanzamtes als Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Beihilfe an das Land Oberösterreich dienen.

§ 43 OÖ ChG normiert:

(1) Kann ein Mensch mit Beeinträchtigungen den Ersatz des Aufwands, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht dieser Anspruch gegen die ersatzpflichtige Person mit Ausnahme eines Schmerzengelds insoweit auf das Land über, als es aus diesem Anlass Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt. Zur Entscheidung über Streitigkeiten über diese Ersatzforderungen sind die ordentlichen Gerichte berufen.

(2) Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 gegen Dritte, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf das Land über, sobald dieses den Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist weder ein vertraglich noch ein gerichtlich festgesetzter Anspruch im Sinne des § 43 Abs. 2 OÖ ChG. Es ist auch keine andere gesetzliche Bestimmung ersichtlich, welche die Auszahlung der Beihilfe an das Land OÖ rechtfertigen würde. Dies widerspräche auch dem besonderen Schutz, den der Gesetzgeber dem Beihilfenanspruch einräumt, beispielsweise durch die Bestimmung des § 290 Abs. 1 Zif. 9 EO, wonach die Forderung auf die gesetzliche Familienbeihilfe unpfändbar ist. Der Beihilfenanspruch wird auch als höchstpersönlicher Anspruch zu werten sein, der nicht im Sinne des § 19 BAO auf einen Rechtsnachfolger übergehen kann.

Durchsetzbar ist ein Anspruch auf Leistung der zustehenden Familienbeihilfe nur mittels Klage gemäß Art. 137 B-VG, da es sich dabei um einen im öffentlichen Recht wurzelnden vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund handelt, der weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (die Zulässigkeit einer solchen Klage ausdrücklich bejahend ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 268 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 94 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 290 Abs. 1 Z 9 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 137 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at