Mehrkindzuschlag 2011 aufgrund der Verhältnisse von 2010
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom betreffend Antrag auf Mehrkindzuschlag für das Kalenderjahr 2011 aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Schriftsatz der Berufungswerberin (Bw) sowie Auszug aus der Datenbank des Finanzamtes hat die Bw am einen Antrag auf Mehrkindzuschlag gestellt. Diesem Antrag wurde mit Bescheid über den Mehrkindzuschlag vom Folge geleistet und aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2010 (5 Kinder, für die die Bw für das Jahr 2010 Familienbeihilfe bezogen hat) ein Gesamtbetrag von € 720,00 errechnet. Es wurde ua. in der Begründung darauf hingewiesen, dass der Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010 € 20,00 pro Monat für das dritte und jedes weitere Kind betrage.
Gegen diesen Bescheid berief die Bw rechtzeitig mit elektronischer Eingabe vom und führte aus, dass der Mehrkindzuschlag 2010 ab dem dritten Kind € 36,40 betrage. Somit ergebe sich für ihre Verhältnisse von 5 Kindern, dass für drei Kinder € 36,40 gutzuschreiben sind.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu wie folgt ausgeführt:
"Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde das betragliche Ausmaß des über Antrag monatlich gutzuschreibenden Mehrkindzuschlages für jedes dritte und weitere Kind (für welches im Vorjahr Familienbeihilfe bezogen worden ist und welches im Vorjahr ständig im Inland gelebt hat) von EURO 36,40 auf EURO 20,00 verringert.
Gemäß § 9 FLAG idF. BudBG 2011 ist diese gesetzliche Kürzung des betraglichen Ausmaßes des Mehrkindzuschlages ab wirksam geworden.
Der von Ihnen mit der Berufung angefochtene Mehrkindzuschlagsbescheid, welcher nach Ablauf des Jahres 2010 gemäß § 9 a FLAG aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2010 ergangen ist, ist bereits nach der geänderten Rechtslage aufgrund des BudBG 2011 ergangen und erfolgte die Berücksichtigung der betraglich verringerten monatlichen Gutschriftsbeträge für drei Kinder daher zu Recht."
Mit Schriftsatz vom beantragte die Bw die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Der verringerte Mehrkindzuschlag in Höhe von € 20,00 gelte ihrer Ansicht nach ab , jedoch nicht rückwirkend für das Jahr 2010. Dies sei schon der Wortlautauslegung des § 9 FLAG zu entnehmen.
Aus den Datenbankauszügen vom geht wie folgt hervor:
Der Antrag auf Mehrkindzuschlag vom 11. Jänner 2012 - somit Mehrkindzuschlag für das Jahr 2012 - ist in Bearbeitung;
Dem Antrag auf Mehrkindzuschlag vom - somit Mehrkindzuschlag für das Jahr 2011 aufgrund der Verhältnisse im Kalenderjahr 2010 - wurde mit Bescheid vom entsprochen.
Dem Antrag auf Mehrkindzuschlag vom - somit Mehrkindzuschlag für das Jahr 2010 aufgrund der Verhältnisse im Kalenderjahr 2009 - wurde mit Bescheid vom entsprochen.
Dem Antrag auf Mehrkindzuschlag vom - somit Mehrkindzuschlag für das Jahr 2009 aufgrund der Verhältnisse im Kalenderjahr 2008 - wurde mit Bescheid vom entsprochen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 FLAG 1967 haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9 a bis 9 d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 € für das dritte und jedes weitere Kind.
Gemäß § 9 b FLAG 1967 ist der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in Bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.
Aus § 9 a Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 9 b FLAG 1967, wonach der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen ist und die Auszahlung im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat, ergibt sich somit, dass die Festsetzung des Mehrkindzuschlages für jenes Kalenderjahr erfolgt, in dem der Antrag gestellt wird - das heisst daher auf den hier gegenständlichen Berufungsfall angewendet somit das Kalenderjahr 2011 - und dabei sind die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres - somit des Kalenderjahres 2010 - für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen. Dass es sich im hier vorliegenden Berufungsfall eindeutig um den Mehrkindzuschlag für das Kalenderjahr 2011 gehandelt hat, geht auch aus der im Sachverhalt dargestellten leicht nachvollziehbaren Chronologie (jährliche Antragstellung auf Zuerkennung des Mehrkindzuschlages durch die Bw) hervor.
Das heisst auf den konkreten Fall angewendet, dass aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2010 (5 Kinder, für die das ganze Jahr Familienbeihilfe bezogen wurde) ab ein Mehrkindzuschlag von 20 € (vorher 36,40 €) für das dritte und jedes weitere Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wurde, zusteht. Ein Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, eine bestimmte Höhe nicht überschritten hat. Der Mehrkindzuschlag für ein Jahr gebührt demnach jeweils auf Grundlage des Einkommens des Vorjahres. Somit gebührt der Mehrkindzuschlag 2011 in Höhe von 20 € auf Basis des Familieneinkommens 2010. Wie bereits im Bescheid vom ausgeführt, wird der Mehrkindzuschlag für das Kalenderjahr 2011 auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010 berechnet und ist auch die angeführte Höhe von 20 € pro drittem und weiteren Kind aufgrund der bereits in der Berufungsvorentscheidung vom dargestellten gesetzlichen Änderung (Kürzung des Mehrkindzuschlages von € 36,40 auf € 20,00) - im Berufungsfall somit 60 € im Monat bei drei zu berücksichtigenden Kindern - korrekt.
Der angefochtene Bescheid über den Mehrkindzuschlag enthält im Bescheidspruch folgende Formulierung: "Ihrem Antrag vom auf Mehrkindzuschlag wird auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010 stattgegeben".
Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Finanzamt anstelle des Jahres 2011 irrtümlich das Jahr 2010 als Antragsjahr angegeben hat. Diesbezüglich geht jedoch unweigerlich aus den Ausführungen im Bescheid hervor, dass es sich offensichtlich um den Antrag vom 7. Jänner 2011 gehandelt hat. Der Bw wurde mit diesem Bescheid der im Kalenderjahr 2011 beantragte Mehrkindzuschlag, dessen Gewährung entsprechend der dargestellten Rechtslage vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres 2010 abhängig war, zuerkannt.
Die Durchführung der Berechnung des Mehrkindzuschlages des Finanzamtes mit Bescheid vom erfolgte somit zu Recht in der ausgewiesenen Höhe und es war der Berufung daher kein Erfolg beschieden und dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.
Auf die Begründung in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom darf zusätzlich hingewiesen werden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
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