Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.01.2005, RV/1101-W/03

Vereinbarung über Zugewinngemeinschaft mit einer betraglichen Beschränkung der wechselseitigen Ansprüche für den Fall der Aufhebung der Ehe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1101-W/03-RS1
Bei einer Zugewinngemeinschaft besteht an sich Gütertrennung und kommt es weder während aufrechter Ehe, noch im Fall der Auflösung der Ehe zur Begründung von Miteigentum an den während der Ehe von einem Partner erworbenen Vermögensgegenständen. Bei Auflösung der Ehe wird bloß eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung erworben, weshalb kein "einer Gütergemeinschaft unterzogenes Vermögen" iSd § 33 TP 11 Abs. 2 GebG vorliegt. Obwohl es sich bei einer Vereinbarung über eine Zugewinngemeinschaft um einen Ehepakt handelt (vgl. ), besteht mangels Bemessungsgrundlage keine Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KS, xxx, vertreten durch Dr. Helge Fosen, Notar, 4240 Freistadt, Hauptpl. 15, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rechtsgebühr zu ERfNr.xxx entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Berufungswerber (kurz Bw.), Herr KS, und dessen Ehegattin, Frau CS, errichteten am einen als "Ehepakte" bezeichneten Notariatsakt mit - auszugsweise - folgendem Inhalt:

"Erstens: Die Ehegatten KS und CS vereinbaren hiemit den ehelichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft heißt, dass das während der Ehe geschaffene Vermögen im Scheidungsfall, aber auch beim Ableben eines der Vertragsparteien, auf die beiden Partner zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Jenes Vermögen aber, welches in die Ehe eingebracht wurde, wird bei der Scheidung beziehungsweise beim Ableben eines der Vertragsparteien nicht geteilt, sondern wird voll jenem Partner zugerechnet, welcher dies in die Ehe eingebracht hat. Gleiches gilt für Vermögen, welches während der Ehe ererbt wurde. Ein Wertzuwachs, welcher auf das in die Ehe eingebrachte Vermögen oder auf das ererbte Vermögen erzielt wird, ist ebenfalls nicht zu teilen. Es ist auch nicht zu teilen, was durch eine Veräußerung des in die Ehe eingebrachten oder vererbten Vermögens samt dazugehörigen Wertzuwachs von einem der Vertragsparteien neu angeschafft wird.

Das in die Ehe eingebrachte Vermögen und das ererbte Vermögen sowie das anstelle eines solchen Vermögens angeschaffte Vermögen soll daher als getrennter Kreislauf geführt werden.

Zweitens: Die Ehegatten KS und CS stellen fest, dass das von ihnen in die Ehe eingebrachte Vermögen aus der beiliegenden Aufstellung ersichtlich ist, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet.

Drittens: Für den Fall der Scheidung oder sonstigen Aufhebung ihrer Ehe beschränken die Ehegatten KS und CS ihre wechselseitigen Vermögensansprüche dahingehend, dass für jedes Ehejahr ein Betrag von höchstens S 1,000.000,-- in Worten Schilling eine Million (entspricht EUR 72.672,83) zusteht.

Diese wechselseitigen Vermögensansprüche können aber einen Betrag von S 30,000.000-- in Worten Schilling dreißig Millionen (entspricht: EUR 2,180.185,03) keinesfalls übersteigen.

Viertens: Sollte die Ehe der Vertragsparteien aus dem weitaus überwiegenden Verschulden oder aus dem Alleinverschulden einer Vertragspartei geschieden oder aufgehoben werden, ist der Vermögensanspruch dieser Vertragspartei auf ein Maximum von S 250.000,-- in Worten Schilling zweihundertfünfzigtausend (entspricht EUR 18.168,21) für jedes volle Ehejahr begrenzt.

...

Sechstens: Die weiteren Vereinbarungen und sonstigen Regelungen bleiben für den Fall einer Scheidung oder Auflösung ihrer Ehe in Ermangelung einer gerichtlichen Vereinbarung gemäß § 55 a Ehegesetz oder eines diesbezüglich zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vergleiches der gerichtlichen Entscheidung vorbehalten."

Angeschlossen war eine als "Anhang A" bezeichnete Vermögensaufstellung des Herrn KS per , in der ein Gesamtvermögen von S 10.431.685,00 ausgewiesen wird.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte für diese Vereinbarung zunächst mit Bescheid vom Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b iVm § 22 GebG in Höhe von 2 v.H. der Maximalleistung von S 30,000.000,-- fest. In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, es liege kein Vergleich, sondern ein Ehepakt vor. Diese Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion für Niederösterreich und Burgenland mit Berufungsentscheidung vom zu RV/93-09/07/02 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom zur Zl. 20002/16/0169 hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. In der Begründung wurde ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass die belangte Behörde dadurch, dass sie die in Rede stehende Vereinbarung dem Gebührentatbestand des § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG und nicht dem der TP 11 leg. cit. unterstellte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belaste. In der Folge wurde der Rechtsgebührenbescheid vom vom unabhängigen Finanzsenat unter Hinweis auf das oben genannten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Bw. Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 11 Abs. 1 GebG in Höhe von € 21.801,85 (entspricht S 300.000,00) fest. Dabei wurde ausgeführt, dass die Berechnung der Gebühr mit 1 % vom Wert des der Gütergemeinschaft unter Lebenden unterzogenen beweglichen Vermögens in Höhe von S 30.000.000,00 (entspricht € 2.180.185,03) erfolgt sei.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 33 TP 11 Abs. 2 GebG als Wert das Heiratsgut oder das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten unterzogenen Vermögen anzunehmen sei. Dabei sei grundsätzlich nur das gesamte bewegliche, aber nicht auch unbewegliches Vermögen Bemessungsgrundlage der Gebühr. Der Wert des der Gebühr unterliegenden Vermögens sei nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Im gegenständlichen Notariatsakt sei eine Zugewinngemeinschaft vereinbart worden. Es gehe aus dem Notariatsakt hervor, dass gerade keine Vermögenswerte in eine Gütergemeinschaft eingebracht worden seien, sondern sei viel mehr ausdrücklich festgehalten worden, was keinesfalls in die Zugewinngemeinschaft eingebracht werde. Da im vorliegenden Fall kein Vermögen in die Gütergemeinschaft eingebracht werde, könne keine Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 11 GebG vorgeschrieben werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe über die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Gebühr nach § 33 TP 11 GebG keine Aussage getroffen, sondern nur festgestellt, dass die hier vorliege Vereinbarung "jedenfalls im Kern" der Definition des Ehepaktes entspreche und daher grundsätzlich § 33 TP 11 GebG anwendbar sei. Die Bestimmung des § 22 GebG, wonach in Fällen, in denen eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrag, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt ist, die Gebühr nach dem Höchstbetrag zu entrichten ist, sei nicht anwendbar. Es sei nämlich die "Leistung" im Sinn des § 22 GebG insofern jedenfalls bestimmt angegeben, als eben keine Vermögenswerte in die Zugewinngemeinschaft der Vertragsparteien eingebracht werden und gemäß § 33 TP 11 Abs. 2 GebG als Wert der Betrag 0,00 anzunehmen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, dass bei einer Zugewinngemeinschaft im Fall der Auflösung der Ehe jeder Teil einen Anspruch auf einen Anteil an demjenigen erworben habe, was der andere Teil während der Ehe erworben hat. Das dazu erworbenen Vermögen sei die Bemessungsgrundlage (Begriff Wert des § 33 TP 11 GebG). In der Vereinbarung sei der Anteil des Einen am ehelichen Zugewinn im Wege der Vertragspunkte 3. und 4. der Höhe nach beschränkt worden. Es könne nun keinem Zweifel unterliegen, dass dieser von den Parteien der Vereinbarung bestimmte Anteil jedenfalls als Wert die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 11 GebG sei.

Über Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates gab der Bw. am noch eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass die im Notariatsakt eingebundene Vermögensübersicht ("Anhang A") das Vermögen der Ehegatten KS und CS vollständig wieder gebe. Insbesondere sei von Frau CS kein Vermögen eingebracht worden. Auch sei nach Abschluss der Ehe kein weiteres Vermögen in die Ehe eingebracht worden. In der Vermögensübersicht seien das Steuerguthaben für 1998 und 1999 und der zu erwartenden Bonus für die erste Geschäftshälfte Juli bis Dezember 1999 jeweils um 25 % überbewertet worden, sodass der in der Vermögensübersicht ausgewiesene Gesamtbetrag von S 10.431.685,00 auf einen Gesamtbetrag von S 10.216.685,00 zu berichtigen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 33 TP 11 GebG lautet:

"Ehepakte

1) Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden, nach dem Wert ...1 v.H.

2) Als Wert ist das Heiratsgut oder das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB) unterzogenen Vermögen anzunehmen. Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache oder von Wertpapieren übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes oder des Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung."

Das Wesen eines Ehepaktes ist darin gelegen, dass im Wege eines Notariatsaktes der (gemäß §§ 1233, 1237 ABGB) gesetzliche Güterstand der Gütertrennung geändert oder ergänzt wird. Ein Ehepakt liegt nur dann vor, wenn die vermögensrechtlichen Verhältnisse, wie sie sich als objektiv-rechtliche Ehefolgen darstellen, geändert werden, wobei Inhalt eines Ehepaktes auch eine Vereinbarung sein kann, mit der bei sonstiger Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung ein Nebenvertrag zum gesetzlichen Güterstand vereinbart wird. Betreffend Änderungen oder Ergänzungen des gesetzlich vorgesehenen Güterstandes der Gütertrennung sind die Parteien nicht an die ihnen dazu vom Gesetz angebotenen Vertragstypen (zB Gütergemeinschaft, Widerlage, Morgengabe, Witwengehalt, etc.) gebunden, es besteht vielmehr vertragliche Gestaltungsfreiheit ().

Eine vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung abweichende, vertraglich zulässigerweise vereinbarte Variante ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft, worunter im allgemeinen verstanden wird, dass an sich Gütertrennung besteht, im Falle der Auflösung der Ehe jedoch jeder Teil einen (der Höhe nach von der getroffenen Vereinbarung abhängenden) Anspruch auf einen Anteil an demjenigen hat, was der andere Teil während der Ehe erworben hat (vgl. abermals ).

Unstrittig ist, dass es sich bei der getroffenen Vereinbarung um einen Ehepakt handelt.

Durch den gegenständlichen Notariatsakt haben die Eheleute einerseits definiert, welches Vermögen nicht der Zugewinngemeinschaft unterliegen soll (nämlich das in der Vermögensausstellung im Anhang A enthaltenen Vermögen sowie während der Ehe ererbtes Vermögen samt den jeweiligen Wertzuwächsen). Anderseits wurde sowohl für den Scheidungsfall als auch für den Fall des Ablebens eines der Vertragsteile festgelegt, dass jeder Teil einen Anspruch auf einen Hälfteanteil an demjenigen hat, was der andere Teil während der Ehe erworben hat. Dieser Hälfteanteil am ehelichen Zugewinn wurde im Wege der Vertragspunkte Drittens und Viertens der Höhe nach mit S 30.000.000,00 beschränkt.

Da nach § 33 TP 11 Abs. 2 GebG der "Wert" eines Ehepaktes ausdrücklich mit dem Heiratsgut oder dem der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB) unterzogenen Vermögen definiert, kann das gerade nicht einer Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen, wie es hier im Anhang A definiert wurde, nicht als Bemessungsgrundlage in Betracht kommen.

Bleibt weiters zu prüfen, ob es sich bei dem unter die sogenannte "Zugewinngemeinschaft" fallenden Vermögen um ein "einer Gütergemeinschaft unter Lebenden unterzogenes Vermögen" handelt. Bei einer Zugewinngemeinschaft im Sinne des deutschen Zivilrechtes (siehe § 1363 BGB) werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und gilt dies auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird lediglich ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Die Bezeichnung "Zugewinngemeinschaft" ist insofern irreführend, als tatsächlich keine Gemeinschaft am Zugewinn besteht; es bleibt vielmehr beim Prinzip der Gütertrennung. Jeder Ehegatte hat lediglich eine für den Fall der Eheauflösung unter Lebenden beschränkte Anwartschaft auf eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung (siehe .

Im Falle einer Gütergemeinschaft wird bisher getrenntes Vermögen Miteigentum beider Partner. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet hingegen an sich Gütertrennung, kein Miteigentum (siehe Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 I (2000) S. 430.

Bei einer "Zugewinngemeinschaft" wie sie hier vereinbart wurde, kommt es weder während aufrechter Ehe, noch im Fall der Scheidung zur Begründung vom Miteigentum an den während der Ehe von einem Partner erworbenen Vermögensgegenständen, weshalb nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates (auch nicht bedingt) ein einer Gütergemeinschaft unterzogenes Vermögen vorliegt. Außerdem spricht auch der 2. Satz im § 33 TP 11 Abs. 1 GebG dafür, dass es beim Begriff der Gütergemeinschaft gerade auf das gemeinsame Miteigentum ankommt. Der im Punkt Drittens enthaltene Maximalbetrag beschränkt somit nicht das einer Gütergemeinschaft unterzogenen Vermögen, sondern beschränkt nur eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung, weshalb für die gegenständliche Vereinbarung keine Gebühr nach § 33 TP 11 GebG festzusetzen ist.

Es war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ehepakt
Gütergemeinschaft
Zugewinngemeinschaft
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at