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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 21.06.2012, ZRV/0136-Z2L/11

Festsetzung von Alkoholsteuer und Säumniszuschlag für steuerfrei bezogenen (vergällten) Alkohol bei Fehlen eines Freischeines für den entsprechenden Verwendungszweck (Reinigung)


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Miterledigte GZ:
ZRV/0142-Z2L/11


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0136-Z2L/11-RS1
Die (erstmalige) Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei primär der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung anzuwenden ist. Weiters ist neben der zu berücksichtigenden Zweckmäßigkeit zu prüfen, ob die Nachforderung nach Lage des Falles unbillig wäre.
ZRV/0136-Z2L/11-RS2
Die Frage, ob man in dem Umstand, dass zur Lebensmittelerzeugung auf Freischein steuerfrei bezogener Alkohol im Verwendungsbetrieb zur Reinigung der Produktionsanlagen verwendet wird, wofür dieser keinen gültigen Freischein vorweisen kann, als Fehlen einer bloß formalrechtlichen Bewilligung bei gleichzeitiger Erfüllung eines gesetzlich normierten (materiellrechtlichen) Steuerbefreiungstatbestandes ansehen kann, ist zu verneinen.
ZRV/0136-Z2L/11-RS3
Bei den Bestimmungen zum Freischein in den §§ 11 f AlkStG handelt es sich um detaillierte Rechtsgrundlagen, bei deren Nichterfüllung die Steuerschuldentstehung ausdrücklich vorgesehen ist.
ZRV/0136-Z2L/11-RS4
Die Erteilung eines Freischeins für die Verwendung von steuerfreiem Alkohol zum jeweiligen privilegierten Zweck unterliegt einem streng förmlichen Reglement.
ZRV/0136-Z2L/11-RS5
Unterlässt es der Inhaber eines Verwendungsbetriebes, sein in der Produktion und zur Reinigung der Betriebsanlagen eingesetztes Personal über die Verwendung des auf Freischein zur Lebensmittelerzeugung steuerfrei bezogenen Alkohols entsprechend zu instruieren, dann ist ihm ein schuldhaftes Vernachlässigen seiner Aufsichts- und Kontrollpflichten vorzuwerfen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der WG. KG, 1234, vom gegen die die Berufung vom gegen den (auf die §§ 201, 217 BAO iVm §§ 8 Abs.1 Z. 3, 9 Abs.1 Z.3 AlkStG gegründeten) Abgabenbescheid des Zollamtes St.Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl.230000/xxx/2008/2, betreffend die Festsetzung von Alkoholsteuer und Säumniszuschlag, abweisende Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/yyy/2011, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid (= Berufungsvorentscheidung vom ) bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt St.Pölten Krems Wr.Neustadt hat in seinem auf § 201 BAO gegründeten, an die Beschwerdeführerin (als Abgabepflichtige iSd § 9 Abs.1 Zi.3 AlkStG) gerichteten Abgabenbescheid (siehe dazu Ritz, BAO, Rz.6 zu § 201) vom , Zl.230000/xxx/2008/2, gem. § 8 Abs.1 Zi.3 AlkStG Alkoholsteuer, und zwar für das Jahr 2007 € 36.864,00 und für das Jahr 2008 € 17.591,00, sowie gem. § 217 BAO Säumniszuschlag (€ 737,28 für 2007, € 351,82 für 2008) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin, so das Zollamt in seiner Bescheidbegründung, habe im Jahr 2007 3.686,40 Liter und im Jahr 2008 1.759,10 Liter Alkohol zum Reinigen der Flüssigteiganlage ohne gültigen Freischein verwendet, da die der Beschwerdeführerin ausgestellten Freischeine iSd §§ 11, 12 AlkStG nur für die Verwendung des steuerfrei bezogenen (teilweise vergällten) Alkohols zur Herstellung von Teigen, Back-und Konditorwaren berechtigt hätten. Hinsichtlich dieser Alkoholmenge habe das Zollamt mangels Vorliegen von Billigkeitsgründen (§ 20 BAO) nicht von der Abgabenfestsetzung absehen können, zumal es die klare Intention des Gesetzgebers sei, dass die Konsequenz der Verwendung von Alkohol ohne Freischein in der Entstehung der Steuerschuld besteht. Im vorliegenden Fall sei durch die erwiesene Verwendung des Alkohols durch die Beschwerdeführerin zu Reinigungszwecken, ohne im Besitz eines Freischeins hiefür zu sein, der Steuerschuldentstehungstatbestand verwirklicht worden und sei die so entstandene Abgabenschuld in Ansehung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gem. § 201 Abs.1 und Abs.2 BAO vorzuschreiben gewesen.

In der gegen diese Vorschreibung gerichteten Berufung vom brachte die Abgabenschuldnerin insbesondere vor, die "nicht bescheidmäßige" Verwendung des vergällten Alkohols (zur Reinigung der Teigerzeugungsanlage) sei "unwissentlich" und "keineswegs in Steuerhinterziehungsabsicht" erfolgt, weil die mit dem Reinigen beauftragten Arbeitnehmer irrtümlich angenommen hätten, dass der bei Erzeugung dem Teig beigemengte Alkohol auch zur Reinigung der Erzeugungsmaschinen verwendet werden dürfe. Durch diesen Irrtum sei jedoch kein Alkohol in den Konsum gelangt; es habe sich lediglich um ein "formales Vergehen" gehandelt. Dazu werde auf das bezüglich Abgabenfestsetzung dem Zollamt laut § 201 Abs.1 und 2 Zi.3 BAO eingeräumte Ermessen hingewiesen: In Würdigung der besonderen Umstände sei hier das Ermessenskriterium der Billigkeit anzuwenden.

Das Zollamt St.Pölten Krems Wr. Neustadt hat in seiner (auf § 85b Abs.3 ZollR-DG gegründeten) Berufungsvorentscheidung vom , Zl.230000/yyy/2011, diese Berufung abgewiesen, und zwar mit im Wesentlichen folgender Begründung: Die hier zu beurteilende Billigkeit (iSd § 20 BAO) stelle einen unbestimmten Gesetzesbegriff dar, der als solcher der Auslegung bedürfe. Wenn die Berufungswerberin ins Treffen führe, dass es sich um eine "unwissentliche" Verwendung des Alkohols zu Reinigungszwecken ohne Steuerhinterziehungsabsicht gehandelt habe und der Alkohol außerdem nicht in den "Konsumbereich" gelangt sei (und damit sachliche Billigkeitsgründe geltend mache), müsse dem entgegnet werden, dass die Unkenntnis bzw. irrtümliche Nichtbeachtung der Rechtslage grundsätzlich nicht als sachlicher Billigkeitsgrund in Betracht komme. Eine solche liege nur vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. Davon könne aber hier nicht die Rede sein, da die gegenständliche Besteuerung dem vom Gesetzgeber gewolltem Ergebnis entspreche, weil Förmlichkeiten, die zu einer steuerfreien Verwendung im Rahmen des Freischeinverfahrens führen, nicht erfüllt worden seien. Man könne bei gegebener Sachlage aber auch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht heranziehen, da das Zollamt bis März 2008 von der (bewilligungswidrigen) Verwendung des Alkohols zur Reinigung keine Kenntnis gehabt habe und diese daher auch nicht "bewilligt" (d.h. die rechtswidrige Vorgangsweise geduldet) habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom . Darin wiederholt die Beschwerdeführerin einerseits ihr bisheriges Vorbringen und weist andererseits darauf hin, dass es in den letzten 20 Jahren erstmalig vorgekommen sei, dass sie nicht gesetzeskonform gehandelt habe. Deshalb beantrage sie, in Würdigung dieses Ausnahmefalls, die festgesetzte Alkoholsteuer "signifikant" herabzusetzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 11 Abs.1 AlkStG bedarf, wer Alkohol zu einem im § 4 Abs.1 Z. 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, einer Bewilligung (= Freischein), wobei nach Abs.2 leg.cit. eine solche auf Antrag des Inhabers, in dem der Alkohol verwendet werden soll (=Verwendungsbetrieb) auszustellen.

Gem. § 4 Abs. 1 Z. 8 AlkStG sind Erzeugnisse von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich und vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen, verwendet werden.

Gem. § 14 Abs. 5 AlkStG liegt ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vor, wenn auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet wird, wobei in einem derartigen Fall gem. § 8 Abs.1 Z. 3 leg.cit. die Steuerschuld durch die infolge Wegbringung des Alkohols aus dem Verwendungsbetrieb verursachte Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht, und zwar nach § 9 Abs.1 Z. 3 für den Inhaber des Verwendungsbetriebes, der gem. § 10 Abs.3 in einem derartigen Fall binnen einer Woche ab Steuerschuldentstehung die Alkoholmenge schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldende Menge entfallende Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag zu entrichten hat.

Ordnen also die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an, so kann gem. § 201 Abs.1 BAO nach Maßgabe des Abs.2 leg.cit. eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach § 201 Abs.2 Zi.3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs.4 leg.cit. die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden.

Der (obzitierte) § 10 Abs.1 AlkStG sieht eine derartige "angeordnete" Selbstberechnung vor: Dies bedingt die (grundsätzliche) Anwendbarkeit des § 201 BAO (erstmalige Festsetzung von Alkoholsteuer als Selbstberechnungsabgabe mit Abgabenbescheid) auf vorliegenden Fall (sh. Ritz, BAO, Rz.4 zu § 201).

Die Festsetzung einer solchen Selbstberechnungsabgabe setzt voraus, dass entweder sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder der Abgabepflichtige trotz gesetzlicher Verpflichtung der Abgabenbehörde keinen selbstberechneten Betrag bekanntgegeben hat, wobei eine Selbstberechnung dann "nicht richtig" ist, wenn sie objektiv rechtswidrig ist, und zwar insbesondere als Folge einer unrichtigen Rechtsauffassung des Abgabepflichtigen oder der (teilweisen) Nichtoffenlegung abgabenrechtlich relevanter Umstände (zB Bemessungsgrundlagen); unbeachtlich ist dabei, ob den Abgabepflichtigen an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung ein Verschulden trifft (siehe Ritz, BAO, Rz.6 - 9 zu § 201).

Die (erstmalige) Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei für eine derartige Maßnahme gleich wie bei einer Maßnahme nach § 299 Abs.1 BAO (Aufhebung) oder nach § 303 Abs.4 BAO (amtswegige Wiederaufnahme) primär der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist, dies mit der Konsequenz, dass geringfügig sich auswirkende Feststellungen idR zu unterlassen sind. Ebenso wie bei der amtswegigen Wiederaufnahme spricht (als Folge der nach § 20 BAO bei der Ermessensübung zu berücksichtigenden Zweckmäßigkeit) gegen eine Festsetzung insbesondere, wenn die Nachforderung nach Lage des Falls unbillig (iSd § 236 BAO) wäre.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin -jedenfalls sinngemäß- das Vorliegen einer derartigen Unbilligkeit behauptet und demnach ist diese Frage durch den zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde berufenen Unabhängigen Finanzsenat entsprechend zu prüfen.

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Dies ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseigriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (siehe Ritz, BAO, Rz.11 zu § 236, und ).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin einen Teil des in Rede stehenden (vergällten) Alkohols, den sie auf Freischein zum Zweck der Teigerzeugung steuerfrei bezogen hat, zweckwidrig zum Reinigen der Teigerzeugungsanlage verwendet. Dieser Sachverhalt ist zwar unter den Steuerschuldentstehungstatbestand des § 8 Abs.1 Zi.3 iVm § 14 Abs.5 AlkStG zu subsumieren, allerdings normiert der § 4 Abs.1 Zi.8 AlkStG genau für diese Verwendung ebenfalls eine Steuerbefreiung ("...vergällt zu...Reinigungszwecken..."), vorausgesetzt allerdings, es liegt hiefür ein gültiger Freischein iSd § 11 Abs.1 AlkStG vor.

Im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren war daher durch den gem. Art.243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm §§ 85c, 85f ZollR-DG zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde Unabhängigen Finanzsenat in erster Linie die Frage zu klären, ob in dem Umstand, dass- folgt man dem (glaubwürdigen) Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den in Rede stehenden Alkohol tatsächlich nur zu Reinigungszwecken in ihrem Erzeugungsbetrieb verwendet und sei nichts hievon in den Handel bzw. Wirtschaftskreislauf gelangt- hier ein (gesetzlich ausdrücklich normierter) Steuerbefreiungstatbestand materiellrechtlich erfüllt ist und lediglich die formalrechtliche Bewilligung hiefür (in Form eines entsprechenden Freischeins) nicht gegeben ist, eine (das Absehen von der Abgabenvorschreibung im Rahmen freien Ermessens möglich machende) sachliche Unbilligkeit vorliegt.

Diese Frage war im vorliegenden Fall zu verneinen, wobei der Unabhängige Finanzsenat von nachstehender Rechtslage auszugehen hatte bzw. er sich von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten ließ:

Bei den (obzitierten) Bestimmungen betreffend Freischein (§§ 11 f AlkStG) handelt es sich um aufwändige und detaillierte Gesetzesgrundlagen, bei deren Nichterfüllung grundsätzlich die Steuerschuldentstehung ausdrücklich vorgesehen ist, sodass schon aus diesem Grund von einem dementsprechend eindeutigen Normzweck, welcher in der Schaffung (und Erleichterung) der Möglichkeit für die mit der Vollziehung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Zollbehörden zur Überwachung und Kontrolle des auf Freischein bezogenen Alkohols im Verwendungsbetriebes, und zwar auch im Hinblick auf den im Freischein beschriebenen Verwendungszweck, besteht, auszugehen ist.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt diesfalls nicht vor, wenn sie ganz allgemein lediglich die Auswirkung genereller Normen ist; allenfalls materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind dabei keine Unbilligkeiten iSd § 236 BAO (sh. dazu Ritz, BAO, Rz. 13 zu § 236 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Ein außergewöhnlicher Geschehensablauf, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat (wie im oben erwähnten Erkenntnis des beschrieben), ist für den Unabhängigen Finanzsenat aus dem ihm bekannten Sachverhalt nicht erkennbar bzw. wird ein solcher von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

Zentrale Bedeutung kommt neben dem Normzweck aber auch dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz des Vorrangs der Rechtsrichtigkeit zu: Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis; daher ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (d.h. der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang zu geben (vgl. Ritz, BAO, Rz. 37 u. 38 zu § 303, und Rz. 30 zu § 201). Dies bedeutet, dass lediglich sich geringfügig auswirkende Festsetzungen (unter dem Blickwinkel der Zweckmäßigkeit) zu unterlassen sind: Bei einer im vorliegenden Fall sich ergebenden Abgabenschuld iHv zusammen € 55.544,10 kann von einer "Geringfügigkeit" keinesfalls mehr gesprochen werden.

Grundsätzlich könnte zwar auch der Grundsatz von Treu und Glauben ermessensrelevant sein ( vgl. Ritz, BAO, Rz. 30 zu § 201), im vorliegenden Fall kann sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht mit Recht hierauf berufen: Denn wie aus der (unwidersprochenen) Sachverhaltsschilderung der beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidung zu entnehmen ist, kann aus der bloßen (seitens des Zollamtes unkommentiert gebliebenen) Akzeptanz regelmäßig abgegebener Bestandsaufnahmemeldungen des Verwendungsbetriebes keinesfalls abgeleitet werden, dass dieses von der (tatsächlichen) Verwendung des in Rede stehenden Alkohols, nämlich zur Reinigung der Teigknetanlage, Kenntnis erlangt und dieses Verhalten -stillschweigend- gebilligt hätte. Laut dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegendem Sachverhalt finden sich in der Bestandsmeldung vom erstmals derartige, auf die Verwendung des Alkohols zu Reinigungszwecken hindeutende Hinweise.

Die Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates zum- bezüglich des "Freischeinreglements"- mit dem Alkoholsteuergesetz vergleichbaren Mineralölsteuergesetz weist eine einhellige Rechtsauslegung auf: Es wird dazu insbesondere auf dessen Entscheidungen vom , ZRV/0205-Z1W/02 ("Wird das mit einem niedrigeren Steuersatz...versteuerte Mineralöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen (verbotswidrig) verwendet, so ist der Differenzbetrag...zum höheren Steuersatz wegen Verwendung zu einem anderen Zweck als zum Verheizen...zu entrichten (Nachversteuerung). Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind in diesem Nachversteuerungsverfahren...unbeachtlich..."), vom , ZRV/0093/-Z1W/08 ("...Für die Inanspruchnahme einer solchen Ausnahmebestimmung nach § 4 Abs.1 Z.9 lit.a) MinStG ist eine Antragstellung und behördliche Bewilligungserteilung notwendig. Im MinStG ist geregelt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Verwendungsbetrieb gem. § 12 ein Freischein erteilt wird, auf Grund dessen... die Verwendung zum privilegierten Zweck steuerfrei ablaufen kann.... Wenn es um die Inanspruchnahme von Begünstigungen und Ausnahmen geht, sind die Abgabenvorschriften allgemein und die Verbrauchsteuergesetze im Besonderen streng förmlich....Die amtliche Aufsicht muss jederzeit gewährleistet bleiben...Für den Freischein besteht in den §§ 12 bis 18 MinStG ein solches streng förmliches Reglement...") und vom , ZRV/0095-Z2L/08 ("Voraussetzung für den steuerfreien Bezug von Mineralöl ist das Vorliegen eines Freischeins. Die rückwirkende Ausstellung eines solchen ist unzulässig, da Maßnahmen die der Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Mineralöls sichern sollen, nachträglich nicht mehr gesetzt werden können....Die Begünstigungsbestimmung des § 4 Abs.1 Z. 9 lit.c) MinStG bezieht sich nur auf Mineralöl, das auf Grund eines Freischeins... im Verwendungsbetrieb verwendet wird. Damit ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, dass Mineralöl nur dann begünstigt ist, wenn den gesetzlich vorgesehenen Dispositionen ein Freischein zugrunde liegt...Demnach ist Voraussetzung für die Verwendung von Mineralöl...zu einem im § 4 Abs.1 Z. 9 angeführten Zweck (Energieerzeugung) außerhalb des Steuerlagers (also im Verwendungsbetrieb), dass der Verwender eine Bewilligung (= Freischein) hat...Damit ist klar, dass es nicht allein auf die Verwendung des Mineralöls zu dem begünstigten Zweck ankommt, sondern die Steuerbefreiung nur dann gewährt werden kann, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind: Das Mineralöl wird zu dem begünstigten Zweck verwendet und der Verwender verfügt über einen Freischein...") verwiesen.

Der Unabhängige Finanzsenat hat aber diesbezüglich auch zum Alkoholsteuergesetz selbst bereits einschlägige Entscheidungen getroffen; siehe insbes. (" Eine Missachtung der bei einer Freischein- Bewilligung erteilten Auflage...stellt keinen bloßen Formalverstoß des Freischeininhabers dar....Bei einer anderen Auslegung wäre die amtliche Aufsicht (§§ 86 f AlkStG) und die Kontrolle der Einhaltung der im Freischein enthaltenen Auflagen gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert ( vgl. dazu auch , und vom , ZRV/0030-Z2L/08)....").

Im Übrigen ist dem Berufungsvorbringen, was die Behauptung der Beschwerdeführerin anlangt, die Verwendung des in Rede stehenden Alkohols sei durch das Reinigungspersonal "unwissentlich" und "nicht in Steuerhinterziehungsabsicht" erfolgt, ebenfalls zu wiedersprechen bzw. ist dieses in diesem Punkt jedenfalls nicht stichhaltig: Zum einen kommt es, wie oben bereits dargetan, bei der Steuerschuldentstehung nach § 8 Abs.1 Z. 3 AlkStG auf ein Verschulden nicht an, zum anderen könnte- bei näherer Betrachtung (bzw. im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin)- hier sehr wohl ein gewisses Verschulden des Verwendungsbetriebsinhabers nicht ausgeschlossen werden, zumal die im Verwendungsbetrieb zur Einhaltung der (hinsichtlich der Verwendung des auf Freischein bezogenen vergällten Alkohols zur Herstellung von Teigen, Back- und Konditorwaren) von der Zollbehörde erteilten Auflagen und Bedingungen verantwortlichen Personen ihre diesbezügliche Aufsichts- und Kontrollpflichten vernachlässigt bzw. es offensichtlich unterlassen haben, das in der Produktion und zur Reinigung der Produktionsanlagen eingesetzte Personal über den Einsatz und die Verwendung des auf Freischein steuerfrei bezogenen (vergällten) Alkohols entsprechend zu instruieren, sodass dieses Versäumnis dazu geführt hat, dass es nicht nur einmalig bzw. sporadisch, sondern von Jänner 2007 bis Juli 2008, also immerhin über einen längeren Zeitraum von 1 ½ Jahren, zur zweckwidrigen Verwendung des Rede stehenden Alkohols gekommen ist.

Zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat somit fest: Es ist der vom Zollamt St.Pölten Krems Wiener Neustadt in seinem (angefochtenen) Abgabenbescheid sowie in seiner Berufungsvorentscheidung hinsichtlich des im § 201 Abs.1 und 2 Z. 3 BAO der Zollbehörde gesetzlich eingeräumten Ermessens vertretenen Rechtsauffassung beizupflichten, dass bei gegebener Sachlage es nicht möglich war, gänzlich oder auch nur teilweises von der Festsetzung der im Jahr 2007 für 3.686,40 Liter und im Jahr 2008 für 1.759,10 Liter steuerfrei bezogenem Alkohol wegen Nichtvorliegen eines entsprechenden, auf "vergällt zu Reinigungszwecken iSd § 4 Abs.1 Z. 8 AlkStG" lautenden Freischeins gem. § 8 Abs.1 Z. 3 AlkStG für die Beschwerdeführerin (als Inhaberin des Verwendungsbetriebes) entstandenen Alkoholsteuerschuld abzusehen. Die beschwerdegegenständliche Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt hat sich somit in diesem Punkt als rechtsrichtig erwiesen.

Aber auch bezüglich der (im erstinstanzlich im Abgabenbescheid vom durch das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt festgesetzten und durch die Abweisung der Berufung in der Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich bestätigten) Säumniszuschläge iHv € 737,28 (für 2007) und € 351,82 (für 2008) ist die zollbehördliche Vorschreibung rechtsrichtig: Gem. § 217 Abs.1 und 2 BAO ist im Fall, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, ein Säumniszuschlag iHv 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Ababenbetrages zu entrichten, wobei die Verwirkung eines derartigen Säumniszuschlages kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraussetzt (sh. dazu Ritz, BAO, Rz. 3 zu § 217, und die dort angeführte Judikatur des VwGH). Im vorliegenden Fall wäre die entstandene Alkoholsteuer gem. § 10 Abs.3 AlkStG binnen einer Woche nach ihrem (jeweiligen, in den Jahren 2007 und 2008 stattgefundenen) Entstehen beim Zollamt anzumelden, die Steuer zu berechnen und zu entrichten gewesen; derartiges ist nach der Aktenlage bis zum Zeitpunkt der (am erfolgten) Abgabenfestsetzung nicht geschehen, sodass der Tatbestand des § 217 BAO damit erfüllt ist.

(Ob allenfalls auf den vorliegenden Sachverhalt der § 217 Abs.7 BAO zutreffen könnte, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsbehelfsverfahrens und braucht daher vom Unabhängigen Finanzsenat hier auch nicht geprüft zu werden, zumal ein dort ausdrücklich vorgesehener Antrag des Abgabepflichtigen nicht vorliegt; im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auch auf -I/05, zur erhöhten Behauptungs- und Beweispflicht des Antragstellers verwiesen.)

Es war sohin über die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 4 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 14 Abs. 5 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 9 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 10 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Freischein
Inhaber
Verwendungsbetrieb
Verwendung von unversteuertem Alkohol zu Reinigungszwecken
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
Selbstberechnungsabgabe
sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
außergewöhnlicher Geschehensablauf
formalrechtliche Bewilligung
Grundsatz von Treu und Glauben
Aufsichts- und Kontrollpflichten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at