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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.11.2008, RV/1116-W/08

Das EStG regelt keinen Schulgeld-, Erziehungs-, Religionsgemeinschaftenfinanzierungsausgleichsabsetzbetrag und auch kein Beamtenprivilegierungsäquivalent


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Miterledigte GZ:
RV/1117-W/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. A. B., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Zu obigem Berufungsfall sind bereits mehrere die Vorjahre betreffende Entscheidungen ergangen. Der Berufungswerber (Bw) - ein Jurist - beantragte erstmals für das Jahr 1992 einen Schulgeldabsetzbetrag und für das Jahr 1993 einen Schulgeldabsetzbetrag und einen Erziehungsabsetzbetrag und rief mit der bezüglich Einkommensteuer für das Jahr 1993 ergangenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom , GA 17-95/4194/08, den Verfassungsgerichtshof an. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 3487/95, die Behandlung der gegen die Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 BV-G dem Verwaltungsgerichtshof ab, der wiederum die Beschwerde mit Erkenntnis vom , 96/15/0092, als unbegründet abwies. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Kammer - Bratza, Fuhrmann, Jungwiert) zur Schulgelddifferenz getroffene Entscheidung vom , Nr. 36302/97, ging ebenfalls negativ aus (erwähnt in verfahrensgegenständlicher Berufung). Zu näheren Ausführungen und der Entscheidungsgründe wird auf die zitierten Erkenntnisse verwiesen.

Betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1999 wurde wiederum die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Berufungsbehörde befasst, die über die Berufungen mit Berufungsentscheidungen vom , RV/697-16/01/99 (Berufungssenat VI), und vom , RV/720-16/14/2001 (Berufungssenat V), entschieden hat. Zu diesen Berufungsentscheidungen wurden zumindest der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof nach ha. Aktenlage nicht angerufen. Zu dem in der bezüglich Einkommensteuer für 1999 ergangenen Berufungsentscheidung , RV/720-16/14/2001, erstattete der Bw ergänzend zur Berufung betreffend Einkommensteuer für 2001 weiteres Vorbringen und erhob diese weitere Vorbringen auch im Berufungsverfahren zur Einkommensteuer 2000 sowie für die folgenden Streitjahre.

Betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2003 beantragte der Bw die Berücksichtigung eines Schulgeld-, Erziehungs- und - neu - eines Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag und, betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2004, keinen Schulgeldabsetzbetrag mehr, jedoch weiterhin die Berücksichtigung eines Erziehungs- und eines Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag sowie - neu - ein Beamtenprivilegierungsäquivalent.

Über diese beiden Jahre ist die abweisende Berufungsentscheidung , RV/1601-W/03 u.a. ergangen. Die Behandlung der dagegen an den VfGH gerichteten Beschwerde hat der Gerichtshof mit Beschluss vom , B 2227/07-7, abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom , B 2227/07-10, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Hierüber hat der VwGH bislang noch nicht entschieden.

Der Berufungswerber (Bw.) machte in der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 2005 nunmehr folgende Posten geltend:

- Ansatz eines (erstattungsfähigen) Erziehungs- und Religionsgemeinschaftenfinanzierungsabsetzbetrages

- Beamtenprivilegierungsäquivalent

- Berücksichtigung des VPI bei diversen Aufwendungen

- Drucker

- Telefonkosten

- Fahrtspesen und Diäten.

Das Finanzamt erließ am den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für 2005.

Die vom Bw. geltend gemachten Vorsteuern fanden insofern aliquot Berücksichtigung, als Rechnungen vorgelegt wurden.

Die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen fanden wie folgt Anerkennung:

"Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit (WK nSA) werden lt. Vorhaltsbeantwortung wie folgt ermittelt:

Büromaterial (abzügl. nicht vorgelegter Rechnung für Drucker "Brother HL 2030") 165,75, davon 95% für SA und 5% für WK nSA, Telefon lt. Angabe 2004 (ohne Berücksichtigung d. VPI), davon 95% für SA u. 5% für WK nSA, Fahrtspesen: lt. Angabe 2004 (ohne Berücksichtigung d. VPI), davon 5% für SA und 95% für WK nSA, Diäten lt. Angabe 2004 (ohne Berücksichtigung d. VPI), davon 5% für SA u. 95% f. WK nSA, Arbeitsraumkosten lt. Angabe 2004 (ohne Berücksichtigung d. VPI), davon 95% für SA u. 5% für WK nSA,

Die anteiligen WK aus nSA für Fahrtspesen u. Diäten konnten nicht anerkannt werden, da für diese Aufwendungen der Verkehrsabsetzbetrag gewährt wird u. sich Ihr Dienstort in Wien befindet. Die Rückzahlung der "Sozialvers. SVA" i.d. Höhe v. 828,45 stellen eine Betriebseinnahme dar u. werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (mit Abzug d. Kammerumlage i.d. Höhe von 29,00) angesetzt..."

Der Bw. erhob gegen die Bescheide fristgerecht Berufung und machte dazu folgende Ausführungen.

".a. Ergänzend zu meiner Einkommensteuererklärung 2005 hatte ich die Berücksichtigung eines (erstattungsfähigen) Erziehungs-Absetzbetrages in Höhe von EUR 19.796,19 beantragt. Dieser wurde jedoch nicht berücksichtigt.

b. Ich beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid 2005 dahingehend abzuändern, dass auch dieser Absetzbetrag berücksichtigt wird. Zur Begründung verweise ich auf meine in der Beilage 2 zur Einkommensteuererklärung 2005 enthaltene Begründung einschließlich der weiteren Begründung gemäß Beilage 2 zur Einkommensteuererklärung 2001.

c. Die in der (meinen Einkommensteuerbescheid 1999 betreffenden) Berufungsentscheidung RV/720-16-14/2001 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , (weiterhin relevant gemäß der Verweisungskette, die sich aus der Begründung Blatt 3, dritter Absatz, ergibt), meinen verfassungsrechtlichen Ausführungen entgegen gehaltenen Argumente treffen nicht zu:

Soweit der Erziehungs-Absetzbetrag angesprochen wurde (Seite 7 f der genannten Berufungsentscheidung), wurde die verfassungsrechtliche Dimension der volkswirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen Kindern und Pensionen nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich nämlich, dass der Staat von den Kinderlosen (wie auch vorn nicht erziehenden Elternteil) höhere Beiträge einheben muss, um sie dem erziehenden Elternteil als Abgeltung für seine Erziehungsarbeit und den Kindersachaufwand zukommen zu lassen, und es sich somit keineswegs "ausschließlich um ein politisches Begehren" handelt. Und beim Vergleich des Monatserziehungsabsetzbetrages mit den von mir genannten Durchschnittseinkommen wurde jedenfalls nicht berücksichtigt, dass es viel mehr Nichterzieher gibt als Erzieher, sodass schon von daher keineswegs die Gefahr besteht, dass dann keine BIP-wirksamen Einkünfte mehr erzielt würden. Und die derzeitige kostenlose Mitversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung und deren grundsätzlich kostenloser Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen sind nach der Berechnung der beantragten S 404.972,68 berücksichtigt (Seite 15 -"sicherheitshalber beantragter Betrag"). Der unter Hinweis auf mein Spezialgebiet Verfassungsrecht gegen mich erhobene Vorwurf ist daher unberechtigt. Vgl. hiezu auch meinen ca. drei Wochen vor der genannten Berufungsentscheidung (vom ) in der "Presse" vom , Spectrum S. XI, erschienenen Leserbrief "Kosten für Kinder müssten besser aufgeteilt werden".

Die auf Seite 9 der Berufungsentscheidung erwähnte Liegenschaft (meine Eigentumswohnung G-Gasse ...) hatte ich nicht ererbt, sondern gekauft.

Im Übrigen weise ich hin auf mein Schreiben vorn an die Mitglieder des Berufungssenates V der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland samt Beilagen:

Schreiben von Frau ADir. X. GZ. RV/720-16/14/2001 vom an mich;

mein Schreiben vom 20.2-1997 an die Familienredaktionen aller bedeutenden österreichischen Tages- und Wochenzeitungen;

mein Schreiben vorn an alle Mitglieder des VfGH samt Antwort des VfGH; meine MRK-Beschwerde vorn samt EGMR-Entscheidung.

d. Schließlich habe ich meine ab durch ca. neun Monate in der Online-Presse erschienenen drei Leserbriefe zum Thema "Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?" und die graphische Darstellung zu meiner VfGH-Beschwerde B 4669/96 vom betreffend Erziehungsgeld zu einem (erstmals am. - Verfassungstag - vor dem Gebäude des Verfassungsgerichtshofes an die Festgäste verteilten) Flugblatt zusammengefasst, welches ich meiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 beilegte und auf welches ich an dieser Stelle verweise.

2. a. Ergänzend zu meiner Einkommensteuererklärung 2005 hatte ich noch die Berücksichtigung eines (erstattungsfähigen) Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrages in Höhe von EUR 78,30 beantragt. Dieser wurde jedoch ebenfalls nicht berücksichtigt.

b. Ich beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid 2005 dahingehend abzuändern, dass auch dieser Absetzbetrag berücksichtigt wird. Zur Begründung verweise ich auf meine in der Beilage 2 zur Einkommensteuererklärung 2005 enthaltene Begründung.

3. a. Ergänzend zu meiner Einkommensteuererklärung 2005 hatte ich auch noch die Berücksichtigung eines Beamtenprivilegierungsäquivalents in Höhe von EUR 14.322,00 beantragt. Dieses wurde jedoch ebenfalls nicht berücksichtigt.

b. Ich beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid 2005 dahingehend abzuändern, dass auch dieser Absetzbetrag berücksichtigt wird. Zur Begründung verweise ich auf meine in der Beilage 2 zur Einkommensteuererklärung 2005 enthaltene Begründung.

4.a. Meine Angabe, dass ich im Jahr 2005 auch einen Drucker angeschafft habe, wurde nicht akzeptiert, weil ich keine Rechnung über die von mir erinnerten EUR 119,00 vorlegen konnte. Ich lege daher nun den von mir über EUR 119,90 aufgefundenen Zahlungsbeleg vor. Den Drucker hatte ich bei der Firma Saturn im Millennium Tower (U-S-Bahn-Station Handelskai) gekauft, wie auch aus dem Beleg (Saturn 1200) hervorgehen dürfte (1200 ist vermutlich die Postleitzahl, außerdem stimmt auch die Jahreszeit). Im Übrigen hatte ich es nicht für -rechtens, dass meine Angabe als solche nur deshalb nicht berücksichtigt wurde, weil ich die Rechnung nicht vorlegen konnte, obwohl ich (Stellungnahme ) angegeben hatte, dass ich nach vier Jahren einen neuen Drucker (um einen wohl sehr niedrigen Preis) angeschafft habe.

b. Ich beantrage daher nunmehr, sowohl den Einkommensteuerbescheid 2005 als auch den Umsatzsteuerbescheid 2005 entsprechend abzuändern (EUR 99,92 bzw. EUR 19,98 USt).

5.a. Bei den Telefonrechnungen erhebe ich sicherheitshalber ebenfalls Berufung sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 als auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005. Laut Einkommensteuerbescheid wurde der VPI nicht berücksichtigt und daher meine Erklärung aus 2004 zu Grunde gelegt. Dies ist im Hinblick auf meine vom Finanzamt in den Vorjahren akzeptierte Erklärungspraxis nicht rechtens, sodass meine erklärten EUR 73,11 zu Grunde zu legen wären. Im Umsatzsteuerbescheid wiederum heißt es, soweit Telefonrechnungen vorgelegt wurden (wurde etwa die Grundgebühr nicht 12 mal berücksichtigt, bloß weil ich beispielhaft nur eine Grundgebührenrechnung vorgelegt habe?), waren die Vorsteuern aliquot anzuerkennen. Meiner Ansicht nach hätte dem gegenüber die zu den EUR 73,11 zugehörige USt (EUR 14,62) im Umsatzsteuerbescheid 2005 berücksichtigt werden müssen.

b. Ich beantrage daher, sowohl den Einkommensteuerbescheid 2005 als auch den Umsatzsteuerbescheid 2005 entsprechend abzuändern (EUR 73,11 bzw. EUR14,62 USt).

6.a. Die Nichtberücksichtigung des VPI in Bezug auf Fahrtspesen, Diäten und Arbeitsraumkosten ist ebenfalls im Hinblick auf meine vom, Finanzamt in den Vorjahren akzeptierte Erklärungspraxis nicht -rechtens.

b. Die Nicht-Anerkennung der anteiligen Fahrtspesen und Diäten, weil für diese Aufwendungen der Verkehrsabsetzbetrag gewährt wird und sich mein Dienstort in Wien (gemeint offenbar: am Ort meines Hauptwohnsitzes) befindet, widerspricht der das ganze Steuerrecht beherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 Abs. 1 BAO). Ich brauchte und brauche für meine Arbeit in Wien eine Wohnung in Wien. Es macht keinen wirtschaftlichen Unterschied, dass die Wiener Wohnung mein Hauptwohnsitz und nicht mein Nebenwohnsitz ist - im letzteren Fall würden ja die Fahrtspesen und Diäten anerkannt, wenn ich von M., dem Hauptwohnsitz meiner Familie (= deren einzigen Wohnsitz bzw. meinem Nebenwohnsitz) nach Wien fahre.

c. Ich beantrage daher, in Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2005 und des Umsatzsteuerbescheides 2005 in Bezug auf Fahrtspesen, Diäten und Arbeitsraumkosten den VPI zu berücksichtigen und die anteiligen Fahrtspesen und Diäten anzuerkennen.

7. Ich darf anregen, den Vorauszahlungsbescheid in Hinkunft blattmäßig an USt- und ESt-Bescheid anzuhängen (wäre in meinem Fall Blatt 7 gewesen).

8.a. Wieder darf ich Sie bitten, diese Berufung direkt der Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen, da ich gegebenenfalls umgehend Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben möchte.

b. Zum Berufungsbescheid 2000 bis 2004 darf ich Sie informieren, dass die Behandlung meiner VfGH-Beschwerde vom VfGH abgelehnt wurde (Verfahren B 2227/07). Ich werde versuchen, im Wege über die bereits erfolgte Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof zu erreichen, dass der VwGH anficht."

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

In zwei nach Vorlage der Berufung eingebrachten ergänzenden Schriftsätzen legte der Bw. die Rechnungen über den 2005 angeschafften Drucker (netto 99.92 €, VSt 19,98 €) und die Telefonanlage vor. Er ersuchte, die Kosten für die Telefonanlage (netto 209,96 €, VSt 41,99 €, brutto 251,95 €) im Verhältnis der Telefonrechnungen anteilig mit zu berücksichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Absetz- und Ausgleichsbeträge

Das Einkommensteuergesetz 1988 sieht weder einen Erziehungsabsetzbetrag noch einen Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag noch ein Beamtenprivilegierungsäquivalent vor. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Amtspartei diese Absetzbeträge und das Äquivalent nicht zuerkannt hat. Der Bw bezweifelt selbst nicht, dass die angefochtenen Bescheide in diesem Punkt gesetzeskonform sind. Ergänzend wird auf die Begründung der Berufungsentscheidung des , verwiesen.

Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz kann den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Forderungen nicht näher treten, weil eine Verwaltungsbehörde aufgrund der bestehenden Rechtslage zu entscheiden hat. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht der Abgabenbehörde zweiter Instanz als Verwaltungsbehörde nicht zu.

2) Drucker

Aufgrund der Ausführungen des Bw. und der nunmehr vorgelegten Rechnung bestehen keine Bedenken, die Aufwendungen für den am angeschafften Drucker im Ausmaß von 95% als Betriebsausgabe zu gewähren und die Vorsteuer im gleichen Prozentsatz anzuerkennen.

3) Telefonrechnungen

Das Finanzamt hat bereits die Telefonrechungen im aliquoten Betrag von 73,11 € als Betriebsausgabe berücksichtigt. Weiters hat es die Vorsteuer im aliquoten Betrag von 14,62 € angesetzt.

Somit ist in diesem Punkt die Veranlagung erklärungsgemäß erfolgt.

4) VPI bei diversen Aufwendungen

Das Einkommensteuergesetz ist vom Nominalwertprinzip beherrscht (sh. Jakom/Laudacher § 6 Tz 4). Da überdies das Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, von einer als unrichtig erkannten Verwaltungspraxis abzugehen, ist es nicht zu beanstanden, dass die geltend gemachten Aufwendungen (und Vorsteuern) nicht um den VPI erhöht wurden.

5) Fahrtspesen, Diäten

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem allfälligen Pendlerpauschale sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG; sh. auch Jakom/Lenneis § 16 Rz 25). Auch für den Fall, dass die Fahrten von M. angetreten würden, stünden daher keine tatsächlichen Fahrtspesen und Diäten zu.

6) Telefonanlage

Es bestehen schließlich keine Bedenken, die Telefonanlage anteilig im Verhältnis der Telefonrechnungen (d.s. rund 6%) zu berücksichtigen. Da jedoch die unternehmerische Nutzung unter 10% beträgt, steht nach § 12 Abs. 2 lit. b UStG kein Vorsteuerabzug zu. Die aliquoten Betriebsausgaben wurden daher vom Bruttobetrag berechnet.

7) Berechnung

Zusätzliche Betriebsausgaben:

Telefonanlage 251,95 x 6% = 15,11 zuzüglich Drucker 99,92 x 95% = 94,92. Gewinnminderung: 110,03 €, Einkünfte aus selbständiger Arbeit daher 903,33 €.

Zusätzliche Vorsteuern:

Drucker 19,98 x 95% = 18,98 €, gesamte Vorsteuern daher 64,05 €.

Da kein Grund für eine vorläufige Veranlagung (mehr) vorliegt, ergeht der Umsatz- und der Einkommensteuerbescheid 2005 endgültig.

Beilagen : 2 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at