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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.12.2007, RV/2023-W/05

Fehlende UID-Nummer des leistenden Unternehmers

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2023-W/05-RS1
Ist in einer Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers nicht ausgewiesen, entspricht sie nicht den Anforderungen des § 11 UStG 1994 und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,W-Gasse, vertreten durch Dr. Wilhelm Kryda, Steuerberater, 1170 Wien, Jörgerstraße 37, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Jänner 2004 bis August 2004 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens der Bw. ist der Computerhandel und die Computerreinigung.

Im Zuge einer den Zeitraum Jänner bis August 2004 umfassenden USO-Prüfung wurde Vorsteuer in Höhe von € 5.657,95 als nicht abzugsfähig behandelt, da die Rechnungen der Fa. A-GmbH keine UID-Nummer aufwiesen und die von S.K. ausgestellte Rechnung über die Mitbenützung des Büros explizit keine Vorsteuer enthalte, jedoch laut Kassabericht mit 20% Vorsteuer gebucht worden sei.

Das Finanzamt erließ einen der Prüfungsfeststellung Rechnung tragenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum Jänner bis August 2004.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte sich der steuerliche Vertreter der Bw. gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuern aus den Rechnungen der Fa. A-GmbH in Höhe von € 5.307,95 und führte begründend aus, für die Fa. A-GmbH bestehe eine gültige UID-Nummer.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 UStG 1994 angemerkt, dass eine Rechnung ua die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu enthalten habe. Fehle diese in einer Rechnung, dann stehe dem Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass trotz Aufforderung und angemessener Frist keine berichtigten Rechnungen vorgelegt worden seien.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die UID-Nummer der Fa. A-GmbH bekannt gegeben und angemerkt, der Rechnungsadressat sei derzeit nicht erreichbar, weshalb eine Rechnungsberichtigung nur von der Bw. vorgenommen werden könne.

Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde das Finanzamt ersucht, Kopien der strittigen Rechnungen zur Einsichtnahme vorzulegen.

In Erledigung dieses Ersuchens wurden die im Folgenden aufgelisteten Rechnungen übermittelt:


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Lieferant/Leistender Unternehmer
Nettobetrag
Umsatzsteuer
Rechnung 04/02 vom
A-GmbH
1.809,00 €
361,80 €
Rechnung 04/05 vom
A-GmbH
4.689,00 €
937,80 €
Rechnung 04/07 vom
A-GmbH
4.959,00 €
991,80 €
Rechnung 04/10 vom
A-GmbH
1.680,00 €
302,40 €
Rechnung 04/14 vom
A-GmbH
4.853,35 €
970,67 €
Rechnung 04/15 vom
A-GmbH
5.968,80 €
1.193,76 €
Rechnung 04/18 vom
A-GmbH
4.260,60 €
852,12 €

In weiterer Folge wurde dem steuerlichen Vertreter der Bw. mitgeteilt, dass im Zuge der vor Ort durchgeführten Erhebungen die Rechnung 04/10 vom vorgelegt worden sei, die den gleichen Mangel aufweise wie die übrigen Rechnungen der Fa. A-GmbH und die im Zuge der Umsatzsteuernachschau noch nicht berücksichtigt worden sei, weshalb der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-8/2004 dahingehend abzuändern sei als die Vorsteuer von € 1.677,02 um € 302,40 zu reduzieren sei.

Die in Wahrung des Parteiengehörs gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrich ungenützt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Bw. machte einen Vorsteuerabzug in Höhe von € 5.307,95 auf Grund von Rechnungen der Fa. A-GmbH geltend. Die Rechnungen enthielten nicht die UID-Nummer des leistenden Unternehmers.

Eine Berichtigung der Rechnungen war im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung am noch nicht erfolgt.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die der Behörde vorliegenden Rechnungskopien, die Angaben des steuerlichen Vertreters und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesenen Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in der im Streitjahr geltenden Fassung lautet:

Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

6. den auf des Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag;

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

  • - das Ausstellungsdatum;

  • - eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

  • - soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Die streitgegenständlichen Rechnungen erfüllen das zuletzt genannte Merkmal nicht: sie weisen nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers auf. Dies wird indirekt auch vom steuerlichen Vertreter der Bw. zugestanden, wenn in der Berufung bzw. im Vorlageantrag ersucht wird, eine Rechnungsberichtigung zu genehmigen.

Liegt eine Rechnung zwar vor, entspricht sie aber nicht den Anforderungen des § 11 UStG 1994 und wird sie in der Folge berichtigt, dann ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst für den Voranmeldungs- (Veranlagungs)zeitraum zulässig, in dem die Berichtigung der mangelhaften Rechnungen erfolgt (Ruppe, UStG³, § 12 Tz 59).

Nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen war der Vorsteuerabzug auf Grund der Rechnungen der Fa. A-GmbH wegen des Fehlens der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers vom Finanzamt zu Recht versagt worden und war daher der angefochtene Bescheid abzuändern

Ergänzend wird angemerkt: Die Bindung des Vorsteuerabzuges an eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom , 99/14/0304) nicht unsachlich, weil der Leistungsempfänger auf die Ausstellung von ordnungsgemäßen Rechnungen dringen kann und auch nach der erstmaligen Ausstellung einer Rechnung jederzeit eine Berichtigung bzw Ergänzung der Rechnung möglich ist. In Anbetracht dieser vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsansicht sind die vom österreichischen Gesetzgeber geforderten, über die in Art. 22 Abs 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie hinausgehenden Bedingungen, die grundsätzlich darauf abzielen, einen Vorsteuerbetrug hintanzuhalten, nicht geeignet, die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage zu stellen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
UID-Nummer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at