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Überstunden und Abfertigung „alt“
Auszahlungen für Überstunden, die vereinbarungsgemäß durch Zeitausgleich abzubauen gewesen wären, sind auch dann nicht in die Abfertigung „alt“ einzurechnen, wenn die Bezahlung im letzten Arbeitsjahr in mehreren Teilleistungen erfolgt ( ).
Berechnungsgrundlage der Abfertigung
Grundlage für die Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat gebührende Entgelt (§ 23 Abs 1 AngG, Aktualitätsprinzip – zB ). Der Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Er umfasst jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Neben dem Monatsgehalt und dem entsprechenden Anteil an Sonderzahlungen sowie Zulagen (die nicht als Aufwandersatz anzusehen sind) gehört zur Berechnungsgrundlage auch das aufgrund regelmäßig geleisteter Überstunden durchschnittlich laufend gewährte Überstundenentgelt. Eine einmalige Abrechnung restlicher (durch Zeitausgleich nicht mehr konsumierter) Überstunden ist bei der Berechnung der Abfertigung „alt“ nicht zu berücksichtigen.
Weiters sind durch Zeitausgleich zur Gänze konsumierte Überstunden für die Berechnung gegenstandslos , weil sie keine Auswirkunge...