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Aktuelles aus der Personalverrechnung
Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“.
Auflösungsabgabe – Sonderfälle
Die Auflösungsabgabe iHv € 113,– (Wert 2013) ist ab grundsätzlich bei der Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnisses vom Dienstgeber zu entrichten. Zahlreiche Anfragen zu den Ausnahmetatbeständen wurden mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) abgestimmt und in den Newslettern der Gebietskrankenkassen (vgl NÖDIS Nr 4/April 2013, Anfragen zur Auflösungsabgabe – Teil 4) veröffentlicht.
Schwangerschaft: Bei einem auf bis zu sechs Monate befristeten Dienstverhältnis, das sich durch die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin über sechs Monate hinaus verlängert (bzw dessen zeitlicher Ablauf durch die Schwangerschaft gehemmt wird), fällt keine Auflösungsabgabe an.
Karenzierung: Die Karenzierung löst keine Auflösungsabgabe aus; bei Beendigung des karenzierten Dienstverhältnisses kann es zu einer Auflösungsabgabe kommen, sofern keiner der Ausnahmegründe vorliegt.
Anmerkung: Auch eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während o...