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Beendigung einer Altersteilzeitvereinbarung wegen früheren Pensionsantritts
Enthält eine Altersteilzeitvereinbarung die dem AMS bekannte Klausel, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich vorzeitig endet, wenn der Dienstnehmer aufgrund einer Änderung der Rechtslage früher als ursprünglich geplant in Pension gehen kann, so ist der Dienstgeber nicht zur Rückzahlung des bereits empfangenen Altersteilzeitgeldes verpflichtet (; , 2010/08/0004).
Sachverhalt
Dienstgeber und Dienstnehmer schlossen für den Zeitraum vom bis eine „geblockte“ Altersteilzeitvereinbarung, mit der die wöchentliche Normalarbeitszeit von bisher 40 auf 20 Wochenstunden reduziert wurde. Als Vollarbeitsphase war der Zeitraum vom bis und als Freizeitphase der Zeitraum vom bis vereinbart. Weiters war vereinbart, dass das Dienstverhältnis am , jedenfalls aber ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung , einvernehmlich aufgelöst wird. Aufgrund der Änderung der Bestimmungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer („Hacklerregelung“) wurde das Dienstverhältnis bereits mit beendet. Das AMS forderte vom Dienstgeber daraufhin das für den Zeitraum von bis ausbezahlte...