Der Antrag auf Mehrkindzuschlag in der Einkommensteuererklärung 2010 bezieht sich auf das Jahr 2011
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., xxx, vertreten durch St.V., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Antrag auf Mehrkindzuschlag entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat im Jahre 2010 für fünf Kinder Familienbeihilfe bezogen und am in der elektronisch beim Finanzamt eingebrachten Einkommensteuererklärung 2010 den Mehrkindzuschlag für das Jahr 2011 beantragt. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag und erließ am einen Bescheid betreffend Mehrkindzuschlag, in dem dem Bw. für sein drittes, viertes und fünftes Kind (60 x 12) insgesamt 720,00 € gutgeschrieben wurden.
Dagegen erhob der Bw. Berufung und führte aus, dass er im Jahre 2010 Familienbeihilfe für fünf Kinder erhalten habe und mit Einkommensteuererklärung 2010 einen Antrag auf Mehrkindzuschlag gestellt habe. Der insgesamt gutgeschriebene Betrag in Höhe von 720,00 € sei jedoch unrichtig, da gemäß § 9 FLAG 1967 bis einschließlich 2010 der Mehrkindzuschlag 36,40 € betragen habe, demnach im konkreten Fall eine erst mit gültige Reduktion des monatlichen Mehrkindzuschlages auf 20,00 € nicht zur Anwendung gekommen sei.
In der Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und verwies insbesondere auf die anzuwendende Rechtslage ab dem und darüber hinaus auf die Tatsache, dass auf Basis des Familieneinkommens des Jahres 2010 der Mehrkindzuschlag für das Jahr 2011 im genannten Betrag gutzuschreiben gewesen wäre.
Der Bw. führte im Vorlageantrag aus, dass der Mehrkindzuschlag für 2010 beantragt worden sei und dass § 9a FLAG lediglich den grundsätzlichen Anspruch auf Mehrkindzuschlag auf Grund des Vorjahreseinkommens regle, somit im Berufungsfall ein monatlicher Anspruch pro Kind im Ausmaß von 36,40 € zustünde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 9 FLAG 1967 idF BGBl I 2010/111, gültig ab , haben Personen zusätzlich zur Familienbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 9a bis 9d FLAG 1967 Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag € 20,00 monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist nach § 9a Abs 1 FLAG 1967 abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Dabei darf das Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteiles und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten einen Betrag von € 55.000,00 nicht übersteigen.
Im Berufungsfall ist aus den Daten der elektronisch beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung 2010 zu entnehmen, dass der Bw. den Mehrkindzuschlag für das Jahr 2011 beantragt hat. Seinem anderslautendem Vorbringen, dass sich der Antrag auf das Jahr 2010 bezogen habe, war schon deshalb nicht zu folgen, zumal aus den Steuerakten des Bw. bezüglich des Jahres 2009 hervorgeht, dass er am in der elektronisch eingelangten Einkommensteuererklärung 2009 den Mehrkindzuschlag für das Jahr 2010 beantragte und das Finanzamt diesem Antrag mit Bescheid am entsprochen hat.
Dass im gegenständlichen Fall über den Anspruch auf Mehrkindzuschlag für das Jahr 2011 zu entscheiden war, besagt schon der Umstand, dass der Bw. im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 einen Mehrkindzuschlag beantragt und gleichzeitig erklärt hat, im Jahr 2010 ("als Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird) Familienbeihilfe erhalten und die Einkommensgrenze in Höhe von 55.000,00 € nicht überschritten zu haben. Damit ist auch klargelegt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2011 im Sinne des § 9a Abs 1 erster Satz FLAG 1967 erfüllt waren. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des RV/0336-I/11, zu verweisen.
Dies bedeutet, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid, mit dem das Finanzamt dem Bw. für das Jahr 2011 einen Mehrkindzuschlag in Höhe von insgesamt 720,00 € gutgeschrieben hat, rechtmäßig im Sinne der oben zitierten Bestimmungen ergangen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | RV/0336-I/11 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at