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PV-Info 1, Jänner 2012, Seite 23

Der freie Dienstvertrag – und es gibt ihn doch

Mag. Christa Kocher

Unzählige Entscheidungen zeigen vor allem eines: Rechtssicherheit gibt es bei der Gestaltung von Werkvertrag, freiem Dienstvertrag oder Dienstvertrag nicht. Ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Abhängigkeit überwiegen und damit ein freies Dienstverhältnis vorliegt, bleibt immer eine Einzelfallentscheidung. Zuletzt kam der VwGH bei einem Vortragenden über Luftfahrtund Sicherheitsrecht aber doch zum Vorliegen eines freien Dienstvertrags ().

Grundsätzliches

Dienstnehmer – im sozialversicherungsrechtlichen Sinn – ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Ein Dienstverhältnis liegt auch dann vor, wenn die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Persönliche Abhängigkeit bedeutet die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit durch die Bindung an

  • Ordnungsvorschriften ,

  • Arbeitsort ,

  • Arbeitszeit ,

  • das arbeitsbezogene Verhalten ,

  • Weisung und Kontrollbefugnisse ,

  • persönliche Arbeitspflicht.

Wirtschaftliche Abhängigkeit bedeutet nach der Rechtsprechung das Fehlen der...

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