Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.01.2005, RV/0973-W/02

Fortdauernde Überlassung eines Kapitalbetrages zur Nutzung

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 178/05 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/0973-W/02-RS1
wie RV/0489-W/02-RS1
Überläßt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft einen Kapitalbetrag bloß stillschweigend Jahr für Jahr unentgeltlich, dann erhält die Gesellschaft nicht auf unbestimmte Zeit eine freiwillige Gesellschafterleistung, sondern erst dann, wenn feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum tatsächlich keine Zinsen verrechnet werden. Für ein solches unverzinsliches Gesellschafterdarlehen ist daher die Gesellschaftsteuer nicht vom 9-fachen Jahreswert der unentgeltlichen Nutzung, sondern vom Wert der fiktiven Zinsen für jenen Zeitraum, in dem das Kapital der Gesellschaft tatsächlich vom Gesellschafter zur Verfügung gestellt wurde, festzusetzen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Eidos Deloitte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, Renngasse 1/Freyung, 1013 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , StNr. XX betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Vorhalt vom , eingelangt beim steuerlichen Vertreter der Bw. am , erging an die Bw. ein Anfrage des Finanzamtes über allfällige gesellschaftsteuerbare Tatbestände, im Besonderen auch über unverzinsliche oder geringverzinsliche Darlehen, betreffend den Zeitraum 1990 bis zur Erlassung des Vorhaltes. Dazu teilte die Bw. dem Finanzamt am mit, es seien keine gesellschaftsteuerbaren Tatbestände verwirklicht worden.

Im Zuge der Prüfung der IAG (Gesellschafterin der Bw.) wurde von Herrn Mag. H. (Auskunftsperson bei der Kapitalverkehrsteuerprüfung der IAG wie in der Folge auch bei der Prüfung der Bw.) mit "Aktenvermerk" vom gegenüber den Gebührenprüfern des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ua. bestätigt, dass im Konzern sowohl bei "internen Barvorlagen" als auch bei Finanzierungen innerhalb des Sektors und bei sich ständig wiederholenden Kundenbeziehungen die Errichtung von schriftlichen Vereinbarungen nicht üblich sei. Für Jahre zurückliegende Sachverhalte sei es nicht gänzlich auszuschließen, dass in Einzelfällen Korrespondenz vorhanden gewesen sei. Weiters wurde in diesem "Aktenvermerk" für die im Zuge der BP angeforderten Urkunden/Schriftverkehr bestätigt, dass bis auf jene Fälle, in denen diese Unterlagen der BP vorgelegt worden seien, nach Auskunft der zuständigen Mitarbeiter diesen keine weiteren diesbezüglichen Schriftstücke bekannt seien.

Beginnend mit fand in der Folge bei der Bw. eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs. 1 BAO für die Jahre 1995 bis 1997 bezüglich Kapitalverkehrsteuern statt, welche mit auf die Zeiträume 1990 bis 1994 ausgedehnt wurde.

Laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom mit den Vertretern der Bw. (Leiter des Rechnungswesens Mag. H. und Dr. M. für den steuerlichen Vertreter) traf das Finanzamt im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die LS (Gesellschafterin seit ) gewährte der Bw. mit ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von S 12,000.000,00. Die IAG (Gesellschafterin seit ) gewährte der Bw. per ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von S 3,000.000,00, welches mit rückgezahlt worden war. Weiters stellte das Finanzamt eine zinsenlose Nutzung dieser Darlehen in den Jahren 1990 bis 1994 in Höhe von S 4,384.791,67 und in den Jahre 1995 bis 1997 von S 2,148.000,00 fest.

Aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ergibt ich, dass sich die Feststellungen neben der Auskunftserteilung des Herrn Mag. H. aus den Jahresabschlüssen und den Überweisungsbelegen ergeben. So wurde das Darlehen der LS auf dem Überweisungsbeleg als Gesellschafterdarlehen und in den ab 1990 vorliegenden Jahresabschlüssen als unverzinsliches Darlehen ausgewiesen. Das Darlehen der IAG wurde bereits auf dem Überweisungsbeleg als unverzinsliches Gesellschafterdarlehen ausgewiesen. Vertragsurkunden über die Darlehen liegen nicht vor.

Dem entsprechend setzte das Finanzamt mit Bescheid vom unter Bezugnahme auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom gegenüber der Bw. für die Kapitalnutzung in den Jahre 1990 bis 1994 gemäß § 9 Abs. 1 KVG idF vor BGBl. 629/1994 von einer Kapitalnutzung von S 4,110.568,34 Gesellschaftsteuer in Höhe von S 82.211,36 und gemäß § 9 Abs. 2 KVG idF vor BGBl. 629/1994 von einer Kapitalnutzung von S 274.223,33 Gesellschaftsteuer in der Höhe von S 2.742,23, somit insgesamt in Höhe von S 84.954,00 (entspricht € 6.173,85) fest. Mit weiterem Bescheid vom setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer für die zinsenlose Nutzung von Kapital in den Jahren 1995 bis 1997 in Höhe von S 2,148.000,00 mit S 21.480,00 (entspricht € 1.561,01) fest.

In der gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten Berufungen wendete die Bw. rückwirkende Anwendung einer steuerverschärfend geänderten Rechtssprechung auf bereits verwirklichte Sachverhalte, Besteuerung des Zinsenvorteils eines Darlehens eines Nichtgesellschafters und Nichtberücksichtigung der Gesellschaftsteuerrichtlinie ein.

Unter dem Punkt 2.2 "Außerstreitstellungen" der Berufungsschrift erklärte die Bw., der Sachverhalt sei im Großen und Ganzen korrekt wiedergegeben. Die Bewertung des Zinsenvorteils (einschließlich der Höhe des Zinssatzes) sei nicht Gegenstand der Berufung.

Am fand im Senat 21 des unabhängigen Finanzsenates auf Initiative des Vertreters der Bw. eine Informationssitzung wegen einer Vielzahl von Rechtsmitteln des Konzerns in grundsätzlich vergleichbaren Fällen statt, in welcher der Vertreter der Bw. ua. erklärte, "lupenreine" Fälle der zinsenlosen Nutzung von Kapital zurückzuziehen. Am fand eine weitere Informationssitzung statt.

Mit Eingabe vom erstattete die Bw. ein "ergänzendes und abschließendes Vorbringen", mit welchem die Bw. erklärte, ihr bisheriges Vorbringen aus der Berufungsschrift nicht mehr aufrecht zu halten und wendete statt dessen Verfahrensmängel sowie Verjährung ein. Dies mit der Begründung, es ginge hier um Darlehen aus dem Jahr 1987. Der Prüfungszeitraum beginne jedoch erst 1990. Die beiden angefochtenen Bescheide (die Niederschrift über die Schlussbesprechung) hielten dazu lediglich die Tatsache der Unverzinslichkeit und weiters noch - ganz allgemein - fest, dass die "zinsenlose Nutzung dieser Darlehen ... bei Gesellschafterstellung ab Darlehensgewährung bzw. ab Eintritt des Darlehensgebers als Gesellschafter in das geprüfte Unternehmen" der Steuer unterliege. Diese Begründung greife zu kurz. Nach der Judikatur sei entscheidend, ob der Zinsenanspruch bereits bei Vertragsabschluss in voller Höhe oder ob er zeitanteilig, also sukzessive, entstehe. Dazu verwies die Bw. auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/16/0199 unter Zitierung folgenden Leitsatzes: "Bei Verzicht auf Forderungen unterliegt die Leistung im Zeitpunkt des Forderungsverzichtes der Steuer, bei der fortdauernden Überlassung eines Kapitalbetrages zur Nutzung aber im Zeitpunkt (Zeitraum) der Erfüllung, also der fortdauernden Überlassung des Betrages." Weiters führt die Bw. dazu aus, dass diese Judikatur durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/16/0266 bestätigt worden sei. Daraus folge für diesen Fall, dass die Verhältnisse des Jahres 1987 entscheidend seien. Doch gerade dazu sei den angefochtenen Bescheiden nichts zu entnehmen. Darin liege ein schwerer Verfahrensmangel, der siebzehn Jahre später wohl nicht mehr behebbar sei.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Den gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes gerichteten Einwendungen, insbesondere der Behauptung, es könnten die Verhältnisse aus dem Jahre 1987 nicht mehr erhoben werden, ist entgegen zu halten, dass es sich hier um Vertragsverhältnisse handelt, die nicht 1987 endeten, sondern bis in den Prüfungszeitraum wirkten, und dass von der Bw. der Sachverhalt außer Streit gestellt wurde.

Die Bw. brachte keine Sachverhalte vor, die den Feststellungen des Finanzamtes entgegenstünden. Die in Rückprojektion auf Eventualitäten angeführten abstrakten rechtlichen Ausführungen sind nicht geeignet von der Bw. selbst außer Streit gestellte Sachverhalte und deren Feststellung durch das Finanzamt entgegen zu treten. Für einen entstandenen Zinsenanspruch oder für einen Forderungsverzicht bestehen keine sachlichen Anhaltspunkte.

Vereinbarungen, die eine andere Beurteilung als eine laufende Nutzung zur Folge hätten, wurden von der Bw. weder behauptet, noch offen gelegt, sodass die vom Finanzamt getroffenen Feststellungen der Entscheidung zu Grunde zu legen waren.

Nach § 2 Z 4 lit. c KVG idF BGBl. Nr. 629/1994 unterliegt die Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung durch einen Gesellschafter an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer als freiwillige Leistung, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Gemäß § 38 Abs. 1 KVG ist diese Bestimmung auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht.

Für Rechtsvorgänge vor dem gilt die entsprechende Bestimmung des § 2 Z 3 lit. b KVG in der Fassung vor BGBl. Nr. 629/1994.

Hinsichtlich des Entstehens der Steuerschuld gilt im Bereich des KVG die Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO.

Wenn die Bw. nun unter Hinweis auf das Erkenntnis des meint, beim Verzicht auf Forderungen unterliege die Leistung im Zeitpunkt des Forderungsverzichtes der Steuer, bei der fortdauernden Überlassung eines Kapitalbetrages zur Nutzung aber im Zeitpunkt (Zeitraum) der Erfüllung, also der fortdauernden Überlassung, so ist dem zu folgen.

Im gegebenen Fall liegt eine fortdauernde Überlassung eines Kapitalbetrages zur Nutzung vor, und es waren daher die (fiktiven) Zinsen, welche im Fremdvergleich hätten geleistet werden müssen, der Gesellschaftsteuer zu unterziehen.

Die zinsenlose Nutzung des Kapitals bis einschließlich war nach den Bestimmungen des KVG in der Fassung vor BGBl. Nr. 629/1994 und die zinsenlose Nutzung des Kapitals nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des KVG in der Fassung des BGBl. Nr. 629/1994 der Gesellschaftsteuer zu unterziehen.

Entsprechend dem § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Gesellschaftsteuer fünf Jahre.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 2004 (BGBl. I Nr. 180/2004) wurde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten war, begann die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Eine solche Verjährungsunterbrechung erfolgte jedenfalls mit dem oa. Vorhalt vom und mit der am begonnenen Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs. 1 BAO für die Jahre 1995 bis 1997 bezüglich Kapitalverkehrsteuern sowie mit der Ausdehnung auf die Zeiträume 1990 bis 1994 am .

Die erstinstanzliche Festsetzungen erfolgten noch im Jahre 1999, sodass im Zeitpunkt dieser Festsetzungen für gesellschaftsteuerbare Vorgänge nach dem keine Verjährung gegeben war.

Auf Grund des § 323 Abs. 18 BAO ist jedoch ab § 209 Abs. 1 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 anzuwenden.

§ 209 Abs. 1 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 lautet: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."

§ 323 Abs. 18 BAO bestimmt aber auch, dass § 209a Abs. 1 und 2 für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie des § 304 durch BGBl I Nr. 57/2004 sinngemäß gilt.

Gemäß § 209a Abs. 1 BAO steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, nicht entgegen.

Die Berufungen waren somit als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Z 4 lit. c KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Schlagworte
Kapitalnutzung
Gesellschaftsteuer
unverzinsliches Gesellschafterdarlehen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at