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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.12.2007, RV/1994-W/07

Antrag auf Aussetzung der Einhebung wegen Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau MJ, Adr, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Domg. 6, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , mit dem der Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung von Erbschaftssteuer zu St.Nr.xxx abgewiesen wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am beantragte Frau MJ (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Aussetzung des zu St.Nr.xxx bestehenden Abgabenrückstandes bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zur Zahl RV/0480-W/06 eine Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei.

Mit Beschluss vom zur Zl. AW 2006/16/0041 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Bw., der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bw. vom ab. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Judikatur des Vrwaltungsgerichtshofes (; , 98/14/0101; , 96/14/0175; , 2002/13/0136; , 99/13/0207) ausgeführt, dass der Zeitraum, in dem ein Aussetzungsantrag gestellt werden könne, mit der Bekanntgabe der Berufungsentscheidung ende und keine gesetzliche Grundlage dafür bestehe, die Aussetzung wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde auszudehnen.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt, dass der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Im Falle der Zuerkennung aufschiebender Wirkung habe die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu reffen. Der durch den angefochtenen bescheid Berechtigte, gegenständlich das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, dürfe die Berechtigung nicht ausüben. Bei richtiger rechtlicher Umsetzung hätte der nunmehr bekämpfte Bescheid nicht erlassen werden dürfen. Es werde daher der Antrag gestellt, gegenständlicher Berufung Folge zu geben und dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattzugeben.

Mit Erkenntnis vom zur Zl. 2006/16/0190 wies der Verwaltungsgerichtshof die Bescheidbeschwerde der Bw. gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0480-W/06, betreffend Haftung nach § 13 Abs. 2 Erbst, als unbegründet ab.

In der Aussetzungsangelegenheit erließ das Finanzamt am eine abweisende Berufungsvorentscheidung in der ausgeführt wurde, dass zwischen dem Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO und der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu unterscheiden sei. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom sei dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben worden und somit seitens des Finanzamtes auch keine weiteren Einbringungsmaßnahmen mehr gesetzt worden. Aussetzungsanträge gemäß § 212a BAO seien hingegen frühestens gleichzeitig mit der Berufung einzubringen () und spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Berufungsentscheidung (). Es gebe keine Grundlage die Antragsfrist für die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung im ordentlichen Berufungsverfahren hinaus auszudehnen.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erstattet die Bw. kein weiteres Vorbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängig ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Aus obigem Gesetzeswortlaut lässt sich ableiten, dass für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung von Abgaben Voraussetzung ist, dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung noch anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht (vgl. zB ). Ist nach der Berufungserledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz3, BAO-Kommentar, Tz 12 zu § 212a BAO).

Einem Abgabenschuldner, der gegen den seine Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. an den Verfassungsgerichtshof erhebt, steht, sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen, das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG bzw. nach § 85 Abs. 2 VfGG zur Verfügung. Dadurch ist dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip Genüge getan und es besteht keine Notwendigkeit einer ausdehnenden Interpretation (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall ist über die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung betreffend Haftung für Erbschaftssteuer nicht bloß vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom zur Zahl RV/0480-W/06 entschieden worden, sondern wurde diese Berufungsentscheidung auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom zur Zl. 2006/16/0190 bestätigt. Damit fehlen nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen für die von der Berufungswerberin angestrebte Aussetzung gemäß § 212a BAO (nämlich die Abhängigkeit der Höhe einer Abgabe von der Erledigung einer Berufung), sondern ist darüber hinaus mittlerweile auch das Interesse der Bw. an einem bloßen "Zahlungsaufschub" bis zur endgültige Klärung der Haftungsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof weggefallen.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
Berufungserledigung
aufschiebende Wirkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at