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PV-Info 11, November 2012, Seite 19

Vorzeitige Abmeldung ist nicht gleich fehlende Anmeldung

PV-Info Redaktion

Jeder Dienstnehmer muss seit vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Wird ein Dienstnehmer von Prüforganen der Abgabenbehörden bei der Arbeit angetroffen und liegt für ihn keine Meldung bei der Gebietskrankenkasse vor, drohen Verwaltungsstrafen und Beitragszuschläge. Eine verfrühte Abmeldung von der Sozialversicherung ist jedoch einer fehlenden Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht gleichzuhalten ( ).

Jeder Dienstnehmer muss seit vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Wird ein Dienstnehmer von Prüforganen der Abgabenbehörden bei der Arbeit angetroffen und liegt für ihn keine Meldung bei der Gebietskrankenkasse vor, drohen Verwaltungsstrafen und Beitragszuschläge. Eine verfrühte Abmeldung von der Sozialversicherung ist jedoch einer fehlenden Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht gleichzuhalten ( ).

Sachverhalt

Bei der Kontrolle eines arbeitenden Dienstnehmers stellten die Prüforgane der Abgabenbehörden fest, dass dieser nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden war. Es wurde ein Beitragszuschlag von € 1.300,– verhängt. In seinem Einspruch führte der Dienstgeber aus, d...

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