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Arbeitslosengeld bei Absolvierung einer Ausbildung
Der Bezug von Arbeitslosengeld ist grundsätzlich nicht mit der gleichzeitigen Absolvierung einer Ausbildung vereinbar. Das AlVG enthält aber einige – für die Praxis nicht unwesentliche – Ausnahmen von diesem Grundsatz. So sind insbesondere Ausbildungen, die nicht länger als drei Monate dauern, in mehrfacher Weise privilegiert.
Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld
Der Bezug von Arbeitslosengeld setzt voraus, dass der Anspruchswerber arbeitslos ist. Gemäß § 12 Abs 3 lit f AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit jedoch bei
Ausbildung in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang oder
Absolvierung einer praktischen Ausbildung (außerhalb eines Dienstverhältnisses)
grundsätzlich ausgeschlossen (zu den Ausnahmen siehe nachstehend).
S. 15Absolviert der Anspruchswerber eine Ausbildung, die nicht in § 12 Abs 3 lit f AlVG geregelt ist, gilt er daher als arb eitslos. Ob er in diesem Fall auch Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, hängt aber von der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere der Verfügbarkeit) ab (siehe dazu nachstehend).
Geregelter Lehrgang
Als Schüler bzw Teilnehmer an einem geregelten Lehrgang gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Festlegung jedenfalls ein ordentlicher Hörer einer Hochschul...