Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Gutschrift bei der Jahreserklärung, Verband, Vorstrafen des Entscheidungsträgers
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen M.GesmbH, vertreten durch Mag. Wolfgang Dietrich, 1020 Wien, Aspernbrückengasse 2/6, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch Ursula Eigner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass F.T. als deren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs.1 Verbandverantwortlichkeitsgesetz iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes ein Finanzvergehen begangen hat und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs.2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben sei.
Und zwar bestehe der Verdacht, dass F.T., als Geschäftsführer des Verbandes vorsätzlich im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-4/2007 in Höhe von € 48.788,54 und 5, 6/2007 in Höhe von € 18.336,31 bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten und damit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des belangten Verbandes (sowie des ebenfalls mit Einleitungsbescheid beschuldigten Geschäftsführers, F.T.) vom , in welcher vorgebracht wird, dass die Nichtmeldung/zu späte Meldung in erster Linie auf einen im Jahr 2007 vorgenommenen Wechsel in der steuerlichen Beratung in einer finanziell schwierigen Situation zurückzuführen sei. Die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung habe zu einer Gutschrift in der Höhe von € 21.594,33 geführt, die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten seien bereits entrichtet, wie sich dem Kontoauszug vom entnehmen lasse.
Die Einleitungsbescheide (gegen den Verband und den Geschäftsführer) bezögen sich auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung laut Prüfungsbericht vom .
Dieser Bericht bestehe aus vier Seiten, davon drei Seiten Text und eine Tabelle mit der Bezeichnung "I". Der Prüfungsbericht sei auf Seite 2 unterfertigt worden, die Verkürzung sei jedoch erst auf der Tabelle dargestellt.
Insofern werde gegen die Einleitungsbescheide Beschwerde eingelegt und ersucht, diese für rechtswidrig zu erklären. Eine Fristverlängerung (mangels Akten) sei bis vereinbart worden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 28 a Abs.1 FinStrG gelten für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (§ 1 Abs. 2) die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist jedoch nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Abs. 2 Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
Gemäß § 3 Abs.1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sein, die den Verband treffen.
Abs. 2 Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Abs. 4 Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen einer Umsatzsteuernachschau hinsichtlich der Unterlassung der Meldung und Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen zum Anlass, um gegen den Bf. und dessen Geschäftsführer ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG bedarf dieVerständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Laut Prüfungsbericht vom wurden für die Monate Jänner bis April 2007 zuvor nicht gemeldete und entrichtete Umsatzsteuerzahllasten festgesetzt.
Jänner 2007 € 7.569,06, Februar 2007 € 6.749,90, März 2007 € 21.901,53, April 2007 € 10.568,04 (zusammen € 48.788,54).
Dem Abgabenkonto ist weiters zu entnehmen, dass die Voranmeldung für 5/2007 mit einer Zahllast von € 6.300,00 erst am verbucht wurde und die Voranmeldung für 6/2007 mit einer Zahllast von € 12.035,67 am und die geschuldeten Beträge nicht in einem entrichtet wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ( Zl. 89/16/0201, Zl. 90/14/0207 und Zl. 90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Zunächst ist zur Frage der fristgerechten Einbringung der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid auszuführen, dass die Beschwerde des Geschäftsführers, F.T., gegen den gegen ihn erlassenen Einleitungsbescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.
Eine Verlängerung einer Rechtsmittelfrist ist dem Finanzstrafgesetz fremd. Der die Verlängerungsmöglichkeit hinsichtlich der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen Abgabenbescheide regelnde Passus der Bundesabgabenordnung findet auf Finanzstrafverfahren mangels entsprechenden Verweises im Finanzstrafgesetz keine Anwendung.
Im gegenständlichen Fall liegt jedoch zur ersten Zustellung des Bescheides an den belangten Verband kein Zustellnachweis vor. Nach dem Aktenvermerk im Strafakt vom scheint der Brief in der Postliste des zuständigen Postamtes in K. nicht auf.
Eine neuerliche Zustellung erfolgte am . Der zu dieser Zustellung gehörige RsB Zustellnachweis erliegt im Strafakt und trägt eine Unterschrift ohne Angabe von welcher Person die Unterschrift geleistet wurde.
Die Anfrage im Beschwerdeverfahren vom an den steuerlichen Vertreter, bekannt zu geben, wann der belangte Verband tatsächlich Kenntnis über den Inhalt des Bescheides erlangt habe, wurde damit beantwortet, dass mit Schreiben vom mitgeteilt wurde, dass die Gesellschaft aller Wahrscheinlichkeit nach am Kenntnis vom Bescheid erlangt habe.
Ein Nachweis zu einem früheren Beginn der Rechtsmittelfrist ist nicht zu erbringen, daher ist die Beschwerde als fristgerecht eingebracht zu werten.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Unbestritten wurden für den Zeitraum Jänner bis April 2007 zu den Fälligkeitstagen keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet.
Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu, diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes.
Das Argument, dass sich auf Grund der Umsatzsteuerjahresveranlagung eine Gutschrift in der Höhe von € 21.594,33 ergeben hat, kann nicht zu einer Aufhebung des Einleitungsbescheides führen, da die Feststellung der tatsächlichen Höhe eines strafbestimmenden Wertbetrages dem anschließenden Untersuchungsverfahren vorbehalten bleibt.
Für das Jahr 2007 ist nach der Jahresveranlagung unbestritten eine Gesamtzahllast von € 56.698,44 angefallen. Ein Vorbringen, dass die Berechnungen der Betriebsprüfung unrichtig seien und in den angeschuldigten Zeiträumen Gutschriften angefallen wären oder, dass die von der Gesellschaft verspätet gemeldeten Beträge für 5 und 6/2007 zu hoch gewesen seien, liegt nicht vor. Daher ist es nicht geeignet gewesen einen Tatverdacht hinsichtlich der Verkürzung von Vorauszahlungen (in welcher konkreten Höhe auch immer) zu beseitigen.
Objektiv ist daher davon auszugehen, dass Vorauszahlungen für den im Bescheid angegebenen Tatzeitraum nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen entrichtet oder gemeldet wurden.
Der handelsrechtliche Geschäftsführer des belangten Verbandes weist bereits zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf (10 Seiten Vorstrafenanfrage, die letzte Bestrafung vor der verfahrensgegenständlichen Tat erfolgte mit Erkenntnis des Spruchsenates vom ) und wurde zuletzt mit Erkenntnis des Spruchsenates vom (auch nicht zum ersten Mal) wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für 1-12/2005 und 1-8/2006 bestraft, daher sind ihm als Wiederholungstäter die gesetzlichen Termine und die Zahlungs- und Meldungsverpflichtung unzweifelhaft bekannt gewesen, womit er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
Ein Steuerberaterwechsel kann keine Rechtfertigung für die Unterlassung der Meldung von Selbstberechnungsabgaben für einen Zeitraum von mehreren Monaten darstellen. Im Zusammenhang mit dem finanzstrafrechtlichen Vorleben des handelsrechtlichen Geschäftsführers des Bf. ist diesbezüglich eher eine Schutzbehauptung anzunehmen. Gegebenenfalls wird das Vorbringen im anschließenden Untersuchungsverfahren entsprechend zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen sein.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass der begründete Verdacht vorliegt, dass F.T. die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für gewiss gehalten und auch die Nichtabgabe der Voranmeldungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.
F.T. war als handelsrechtlicher Geschäftsführer Entscheidungsträger im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG, daher ist der belangte Verband für seine Straftaten verantwortlich, wenn er als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Sollte die Ansicht vertreten werden, dass der strafbestimmende Wertbetrag im Hinblick auf die Gutschrift mit der Umsatzsteuerjahresveranlagung zu hoch angesetzt worden sei, wird es an dem Bw. gelegen sein im anschließenden Untersuchungsverfahren das Vorbringen zahlenmäßig zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen. Die Schadensgutmachung wird für den Fall eines Schuldspruches als mildernd bei der Bemessung der Höhe einer Verbandsgeldbusse zu berücksichtigen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 2 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAD-14687