TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 6, Juni 2012, Seite 16

Das Dienstgeberhaftungsprivileg bei Arbeitsunfällen

Mag. Christa Kocher

Zahlreiche Gesetze und Verordnungen sollen ihn so gut wie möglich verhindern – den Arbeitsunfall. Wenn doch einmal etwas passiert, erhält der Verletzte Leistungen von AUVA und GKK und kann darüber hinausgehende Schäden (zB Schmerzengeld) vom Schädiger einfordern – auch vom Dienstgeber. Die Haftung des Dienstgebers und der ihm gleichgestellten Personen ist aber sehr begrenzt.

Dienstgeberhaftungsprivileg

Der Dienstgeber haftet dem Dienstnehmer gegenüber für Personenschäden , die aus einem Arbeitsunfall resultieren, nur bei Vorsatz (Dienstgeberhaftungsprivileg). Auch bei Vorliegen von Vorsatz wird nur für Schäden gehaftet, die nicht schon von der AUVA abgegolten wurden (die von ihr getätigten Aufwendungen holt sich die AUVA S. 17dann aber direkt vom Dienstgeber zurück). Diese eingeschränkte Haftung gilt auch gegenüber Angehörigen, wenn der Tod des Dienstnehmers auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist.

Wann liegt Vorsatz vor?

Vorsatz ist gleichbedeutend mit böser Absicht (vgl ) und lässt sich auch mit gröbster Fahrlässigkeit nicht gleichsetzen (vgl ). Vorsatz liegt nur dann vor, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und W...

Daten werden geladen...