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Nutzung von Arbeitsmitteln für private Zwecke
Die unbefugte Nutzung von (dem Arbeitgeber gehörenden) Arbeitsmitteln für private Zwecke (zB Buchung von Urlaubsreisen oder Bezahlung von Rechnungen mittels Online-Banking auf dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PC) kann für den Arbeitnehmer Konsequenzen haben, die bis zur Entlassung reichen können. Ob die Nutzung von Arbeitsmitteln für private Zwecke in einer bestimmten Konstellation erlaubt ist oder nicht, hängt aber von verschiedenen Umständen ab.
Grundsätzliches
Besteht keine Regelung in Bezug auf die Nutzung von Arbeitsmitteln für private Zwecke des Arbeitnehmers, so sind dafür die Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs maßgebend. Demnach ist eine Privatnutzung meines Erachtens insoweit zulässig, als die Interessen des Arbeitgebers dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dafür sind zwei Komponenten ausschlaggebend:
Ob mit der Privatnutzung für den Arbeitgeber Nachteile in Form von Kosten oder Risiken (zB Gefahr der Implementierung von PV-Viren durch Installierung privater Software) verbunden sind und
ob die Arbeitsmittel innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden.
Unbedenklich ist die Privatnutzung von Arbeitsmitteln demnach jedenfalls außerhalb...