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Reisekostenvergütungen für Dienstreisen
Entstehen dem Arbeitnehmer im Zuge eines Außendienstes Kosten, so hat er gem § 1014 ABGB Anspruch auf Aufwandersatz. Dieser Anspruch umfasst ua den Ersatz der Kosten für die Durchführung der Reisebewegung. Dabei muss allerdings zwischen dem (arbeitsrechtlichen) Anspruch auf Reisekostenvergütung und dessen steuerrechtlicher Behandlung unterschieden werden.
Wahl des Verkehrsmittels
Besteht keine Regelung im Arbeitsvertrag, so ist der Arbeitnehmer prinzipiell nicht verpflichtet, zur Durchführung von Dienstreisen (Außendiensten) ein bestimmtes Beförderungsmittel (Kfz oder öffentliches Verkehrsmittel) zu benutzen. Insbesondere ergibt sich aus dem Wesen des Arbeitsverhältnisses keine Verpflichtung zum Einsatz des arbeitnehmereigenen Kfz, da im Normalfall der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer prinzipiell selbst entscheiden kann , ob er die Reise mit dem (eigenen) Kfz oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln antritt (zur Möglichkeit, den Aufwandersatz auf die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln einzuschränken, siehe unten).
Höhe des Aufwandersatzes
Die Höhe des Aufwandersatzes bestimmt sich bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmitte...