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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.12.2006, RV/1095-L/06

Doppelbeschäftigungszeitraum auf Grund Auszahlung einer Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach einem elektronisch eingereichten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr mit einer Nachforderung in Höhe von 354,08 €. Aus der Berechnung der Einkommensteuer ist ersichtlich, dass dem Bescheid folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde gelegt wurden.


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Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungskasse (BUAK)
1.419,06 €
H. GesmbH & Co KG
2.632,12 €
N.L.
11.285,40 €

Mit elektronisch eingereichter Berufung vom machte der Bw. Folgendes geltend:

Da dem Grunde nach kein Pflichtveranlagungsgrund vorliege, ziehe er den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück. Obwohl für einen Tag ein fiktiver Doppelbezug gegeben gewesen sei, liege ein Pflichtveranlagungsgrund nicht vor. Der Lohnzettel der BUAK gehöre zu den Einkünften des Lohnzettels der Fa. H. GesmbH & Co KG. Es handle sich hier nur um eine Sonderform der Auszahlung des Urlaubsgeldes. Deshalb sei er auch zu keiner Zeit im Jahr 2005 bei zwei Arbeitgebern beschäftigt gewesen.

Aus dem im Akt abgelegten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung ist ersichtlich, dass der Bw. im Zeitraum bis als Arbeiter bei der Firma H. GesmbH & Co KG beschäftigt war. Vom bis ist ein Arbeitslosengeldbezug ausgewiesen. Vom bis laufend war der Bw. als Arbeiter bei der Firma N.L. gemeldet. Für den Zeitraum 12.9. bis ist eine Urlaubsabfindung sowie Urlaubsentschädigung der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse eingetragen. In den Sozialversicherungsdaten scheinen als Dienstgeber sowohl die genannten arbeitgebenden Firmen als auch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse in Wien auf.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt begründete die Abweisung wie folgt:

"Gem. § 41 (1) EStG 1988 liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, wenn1. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,2. im Kalenderjahr Bezüge gem. § 69 Abs 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind,3. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gem. § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.Da Sie im Kalenderjahr 2005 zumindest zeitweise gleichzeitig zwei Bezüge erhalten haben (Fa. L. und Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse), liegt im Jahr 2005 eine Pflichtveranlagung vor, eine Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 ist nicht zulässig."

Am langte beim Finanzamt ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Hierbei machte der Bw. geltend, dass es sich in seinem Fall um keinen Pflichtveranlagungstatbestand handle. Er verwies auch auf die geänderten Lohnsteuerrichtlinien, Rz. 909 und auf die Berufungsentscheidung des UFS, GZ. RV/0531-L/05 vom zum Thema "Pflichtveranlagung bei Urlaubsersatzleistungen".

Dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber BUAK, 1050 Wien, Bibergasse 1a im Rahmen eines Lohnzettels für den Bw. einen Betrag in Höhe von 1.419,06 € als steuerpflichtige Bezüge (Kennziffer 245) samt entsprechender Lohnsteuer iHv. 275,82 € (Kennziffer 260) ausgewiesen hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unstrittig ist, dass dem Bw. von der BUAK in Wien über den Zeitraum "3108-3108 2005" ein Lohnzettel ausgestellt wurde, in welchem zu versteuernde Bruttobezüge iHv. 3.469,61 € und steuerpflichtige Bezüge iHv. 1.419,06 € ausgewiesen wurden. Die genannten Bezüge wurden der Besteuerung unterworfen und ein Betrag iHv. 275,82 € an Lohnsteuer abgeführt. Aus den Versicherungsdaten der Sozialversicherung geht hervor, dass dieser Zahlung ein Anspruch an Urlaubsabfindung sowie Urlaubsentschädigung der BUAK für den Zeitraum 12.9. bis zu Grunde liegt.

Das FA stellte sich auf den Standpunkt, dass durch den Bezug von der BUAK ein gleichzeitiger Bezug mit anderen lohnsteuerpflichtigen Einkünften vorliege und somit eine Pflichtveranlagung durchzuführen sei.

Der Bw. hingegen verneint den Pflichtveranlagungstatbestand mit der Begründung, es habe nur für einen Tag einen fiktiven Doppelbezug gegeben und verweist auf die geänderten Lohnsteuerrichtlinien, Rz 909 und die Berufungsentscheidung des UFSL; GZ RV/0531-L/05 vom .

Hierzu ist festzustellen, dass einerseits die Lohnsteuerrichtlinien als Erlass des Bundesministeriums für Finanzen für den Unabhängigen Finanzsenat keine rechtliche Bindung entfalten und andererseits der genannten Berufungsentscheidung des UFS ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag. Im Fall dieser Entscheidung hatte ein Dienstverhältnis am geendet und erst am ein neues Dienstverhältnis wieder begonnen. Der Arbeitgeber, bei dem das Dienstverhältnis am 12. November beendet wurde, hatte dem Bw. für den Zeitraum bis eine Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung ausbezahlt. Der UFS ging in diesem Fall weder von einer durchgehenden Beschäftigung, noch von einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum aus. Auch ein "Doppelbeschäftigungzeitraum" liege nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung als nicht gegeben angesehen wurden.

Der dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von jenem der genannten Berufungsentscheidung wesentlich dadurch, dass die Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung nicht von einem ehemaligen Arbeitgeber, sondern von der BUAK ausbezahlt wurde. Diese Auszahlung betraf den Zeitraum bis bzw. ist am Lohnzettel der als Auszahlungstag ausgewiesen. Der Bw. hatte jedoch bereits am (bis laufend) ein Dienstverhältnis bei der Fa. L. begründet.

Gemäß § 14 Abs. 2 des Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 141/1972 idgF ist die Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungskasse eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Gemäß § 85 Abs. 1 EStG haben Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Durch § 85 EStG werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Kassen den sonstigen Arbeitgebern gleichgestellt (Doralt, EStG4, Tz 1 zu § 85).

Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

Dadurch, dass der Bw. neben seinem seit März 2005 laufenden Bezug bei der Fa. L. im August 2005 einen weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezug von der Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungskasse erhielt und es sich hierbei jeweils um lohnsteuerpflichtige Einkünfte handelt, ist der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG erfüllt.

Der Bw. hat somit im Zeitraum von bis Ende des Jahres 2005 zumindest zeitweise zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, welche beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden.

Der gleichzeitige Bezug zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte wird durch die beiden genannten Lohnzettel dokumentiert.

Die Ansicht des Bw., dass ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung auch im Berufungswege zurückgezogen werden kann, ist zwar grundsätzlich richtig. Allerdings ist eine Zurücknahme eines derartigen Antrages nur dann möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung nach den Tatbeständen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt.

Da der Einkommensteuerbescheid 2005 auf Grundlage einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erlassen wurde, kann der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Berufungsweg nicht mehr zurückgenommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Urlaubsabfindung
Urlaubsentschädigung
Pflichtveranlagungstatbestand
Doppelbeschäftigungszeitraum
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
Körperschaft öffentlichen Rechts

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at