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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 03.01.2005, ZRV/0152-Z2L/02

Zulässigkeit der Gewährung des Präferenzzollsatzes im Berufungsverfahren, wenn die Zollschuld für die Bf., als Beitrittsschuldnerin, gemäß Art.203 ZK entstanden ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/70551/99-2, betreffend Erhebung von Eingangsabgaben gemäß Artikel 203 Abs.1 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) und Artikel 231 ZK iVm § 79 Abs.1 ZollR-DG, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben an das Hauptzollamt Wien vom teilte die Bf. nachstehendes mit:

Hiermit erstatten wir Selbstanzeige und stellen folgenden Sachverhalt dar:

Am wurde durch die E. für oben genannte Sendung ein T-Dokument beim Zollamt Wien-Prater-Kai WA-Nr.: 111/000/909719/01/9 ausgestellt. Die Sendung wurde an die G. in P. weitergeleitet. Da keine Zollverschlüsse angelegt waren, ging unser Kunde davon aus, dass' die Ware bereits einfuhrabgefertigt war und lagerte sie in Silozelle 1 und Silozelle 2 ein. Weiters teilen wir Ihnen mit, dass sich die Ware noch bei der Fa. G. im Silo, Zelle 1 und Zelle 2 befindet.

Wie Sie aus der beiliegenden T1-Kopie ersehen können, wurden keine Zollverschlüsse angelegt, wodurch die Einlagerung ohne zollamtliche Aufsicht stattfand.

Leider wurde von unserer Seite verabsäumt, sowohl unseren Kunden darauf hinzuweisen, dass der Weizen noch nicht einfuhrverzollt war als auch die Zollbehörde über die geplante Entladung auf das vorgesehene Zolllager zu verständigen.

Erst nachdem wir die Importverzollung am 23. Dezember durchführen wollten, mussten wir feststellen, dass die Abwicklung des Imports nicht ordnungsgemäß veranlasst worden war.

In der Anlage übermitteln wir Ihnen 1 Faktura, WVB, EUR1 Nr. C.2897801, Importlizenz AGRIM AT Nr. 179854 vom , T1 in Kopie und ersuchen um nachträgliche Einfuhrzollabfertigung und um Vorschreibung der Eingangsabgaben.

Abschließend möchten wir unser Fehlverhalten entschuldigen und um Nachsicht ersuchen.

In der Folge wurde der Bf. mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl: 100/70551/01/99 mitgeteilt, dass für die G. in P die Zollschuld gemäß Artikel 203 Abs.1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK iVm. § 2 Abs.1 ZollR-DG in der Höhe von S:1.111.610,00.- an Zoll und S: 231.532,00.-an Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist, weil diese eine Ladung Weizen, welche am10. Dezember 1999 beim Zollamt Wien unter Nr: T1 111/000/909719/01/9 in das Versandverfahren übergeführt worden sind, durch Nichtgestellung der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Als Folge der Entstehung dieser Eingangsabgabenschuld wäre gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG weiters eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 11.641,00.- zu entrichten. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid dem Antrag der Bf auf Beitritt zu dieser Zollschuld stattgegeben und ihr, aufgrund ihres Ersuchens um Vorschreibung der Eingangsabgaben, im Rahmen der bei einem Gesamtschuldverhältnis gebotenen, Ermessensausübung die Eingangsabgaben in der Gesamthöhe von S: 1.354.783,00 (€: 98.455.92.-) zur Entrichtung vorgeschrieben.

Letztlich wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass für sie die Möglichkeit bestehen würde, zur Anerkennung des vorgelegten Ursprungnachweises und der damit verbundenen Reduktion der Eingangsabgabenschuld, einen Antrag auf Erlass/Erstattung gemäß Artikel 239 ZK zu stellen, unter den Voraussetzungen, dass ein in den Artikeln 900-903 ZK-DVO enthaltener Tatbestand erfüllt ist und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegen würde.

Dagegen legte die Bf. fristgerecht Berufung ein und begründete diese wie folgt:

Mittels des im Betreff genannten Bescheides wurde uns eine Zollabgabe in Höhe von ATS 1,111.610 sowie eine Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ATS 231.532 vorgeschrieben. Als Folge der Entstehung dieser Eingangsabgabenschuld ist es außerdem zu einer Zinsenvorschreibung in Höhe von ATS 11.641 gekommen.

Die Vorschreibung der gegenständlichen Eingangsabgaben ist zufolge einer Selbstanzeige vom erfolgt, wo wir dargestellt haben, dass eine Schiffsladung mit ungarischem Weichweizen mit einem Nettogewicht von 874 Tonnen nicht rechtzeitig zur Verzollung gelangte.

Die Verletzung der Gestellungspflicht war dadurch entstanden, dass - wie auch aus dem Versanddokument T1 hervorgeht, welches wir der Selbstanzeige beigegeben hatten - bei der Schiffsladung keine Zollverschlüsse angelegt waren, wodurch es zur Einlagerung ohne zollamtliche Aufsicht kam. Da wir von der E., welches das T-Dokument beim Zollamt Wien-Prater-Kai ausgestellt hat, nicht auf diesen Umstand hingewiesen worden sind, haben wir auch unseren Kunden, die Firma G in P. nicht informiert, dass der Weizen noch nicht zur Verzollung gestellt wurde, wobei auch dieser Kunde wegen der nicht vorhandenen Zollverschlüsse davon ausging, dass die Einfuhrabfertigung bereits erfolgt sei und eine entsprechende Einlagerung in zwei Silozellen vornahm.

Mit der Selbstanzeige vom haben wir neben dem genannten Versanddokument T1auch eine Faktura, den Warenverkehrsbescheid und insbesondere auch die Importlizenz der Agrarmarkt Austria vorgelegt, wo unter Punkt 24 der anwendbare Ermäßigungssatz betreffend Zollabgabe angeführt war. Wegen der nicht rechtzeitigen Gestellung des Schiffes aus den abgeführten Gründen ist durch die verspätete Vorschreibung der Zollabgaben nun diese Ermäßigung nicht anerkannt worden.

Wie auf Seite 4 (unter "Hinweis") des genannten Bescheides ausgeführt, ist für die Anerkennung des vorgelegten Ursprungsnachweises und dem damit verbundenen Erlass bzw. der Erstattung der Einfuhrzollschuld neben einem Antrag auf Erlass/Erstattung gemäß Artikel 239 ZK es auch Voraussetzung, dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der im Artikel 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit der Beteiligten vorliegt.

Da mit der genannten Selbstanzeige insbesondere der Präferenznachweis und das Versandpapier T1 vorgelegt wurden und die betreffende Ware (Weichweizen) auch zweifelsfrei identifizierbar war und außerdem keinerlei betrügerische Absicht bzw. eine offensichtliche Fahrlässigkeit in unserem Fall vorliegt, ersuchen wir um Anerkennung des vorgelegten Ursprungsnachweises, was zu einer Erstattung der Zollabgabe von ATS 889.360 führt, da dann der Zollsatz von €18,48 /Tonne an Stelle von bisher € 92,43 1 Tonne zur Verrechnung gelangt, nachdem sich ein Zoll (E5) von ATS 222.250 an Stelle bisher ATS 1,111.610 errechnete.

Dadurch reduziert sich auch die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer von bisher ATS 2,315.317,44 um ATS 889.360, womit sich eine neue Bemessungsgrundlage von ATS 1,425.957,44 ergibt, und demnach eine EU von neu ATS 142.596 resultiert - an Stelle bisher ATS 231.532, dies bedeutet eine Reduktion der EU von ATS 88.936.

Durch die Reduzierung des Eingangszolles sowie der Einfuhrumsatzsteuer um zusammen ATS 978.296 errechnet sich auch eine Reduzierung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG (Zinsen) von bisher ATS 11.641 auf ATS 3.162, was zu einer Reduktion um ATS 8.479 führt.

Mit dem Antrag auf Erstattung der Einfuhrzollschuld verbinden wir auch ausdrücklich das Rechtsmittel der Berufung innerhalb offener Monatsfrist (Bescheidzustellung ). Für die Berufung sind die gleichen Gründe wie für die Antragstellung gegeben, nämlich dass keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit, sondern höchstens ein entschuldbarer Irrtum unsererseits vorlag und dass für die nachträgliche Verzollung bzw. Vorschreibung der Einfuhrabgaben auch eine zweifelsfreie Identifizierung der Ware möglich war und auch alle erforderlichen Dokumente, wie insbesondere Präferenznachweis und Versandpapier, zur Vorlage gelangten.

Auch verweisen wir darauf, dass wir bisher unserer Gestellungspflicht stets rechtzeitig nachgekommen sind.

In diesem Zusammenhang glauben wir auch, dass für unseren Antrag auf Erstattung bzw. hinsichtlich unserer Berufung die erforderlichen besonderen Umstände vorliegen, was auch durch die Entscheidung der Europäischen Kommission REM 6/97 vom bestätigt ist. Auch damals wurde im Beschwerdefall die Gestellung der Ware nicht rechtzeitig vorgenommen, wobei ebenfalls die Einfuhrformalitäten stets von einer Speditionsfirma erledigt wurden, wobei auch dort in zwei Einzelfällen die Gestellung bei der Bestimmungszollstelle irrtümlich unterblieben ist. Die Europäische Kommission hat das Vorliegen besonderer Umstände deshalb bejaht, weil für die Waren ordnungsgemäß ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen und Versandscheine vorgelegt wurden, eine zweifelsfreie Identifizierung der Waren gegeben war und eine betrügerische Absicht bzw. eine offensichtliche Fahrlässigkeit nicht abzuleiten war, wonach es in diesem Fall zur Erstattung der Einfuhrabgaben gekommen ist.

Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Im gegenständlichen Fall wäre die Zollschuld dadurch entstanden, dass der Warenempfänger Nichtgemeinschaftswaren, welche sich im externen Versandverfahren befunden hatten, an sich genommen hatte, ohne diese der Bestimmungszollstelle ordnungsgemäß zu gestellen. Dadurch konnten begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden. Das Tatbestandsmerkmal des Artikel 203 wäre ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, wobei sowohl die Frage welcher Umstand zur Tatbestandsverwirklichung führte als auch die Frage, ob der Entzieher der Waren in betrügerische Absicht oder grob fahrlässig gehandelt hatte, unberücksichtigt zu bleiben hat.

Über die Anspruchsberechtigung für einen Erlass/Erstattung könne nicht im Abgabenverfahren, sondern müsse mit eigenem Bescheid abgesprochen werden.

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und griff darin im Wesentlichen die in der Berufung ins Treffen geführten Argumente auf.

Zusätzlich erklärte sie, dass, sollte es im Falle einer Stattgabe ihres Erstattungsantrages zu einer Reduktion der ihr vorgeschriebenen Einfuhrumsatzsteuer kommen, diese Beschwerde im Abgabenverfahren als zurückgezogen zu gelten habe. Andernfalls halte sie diese Beschwerde vollinhaltlich zur Reduzierung der ihr vorgeschriebenen Eingangsabgaben aufrecht.

Die vorgeschriebenen Eingangsabgaben wurden von der Bf. am entrichtet.

Der Antrag auf (teilweise) Erstattung wurde vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid abgewiesen. Die dagegen von der Bf. eingebracht Berufung ist bis dato unerledigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 37 Abs.1 ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an, der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

Im Sinne des Artikel 91 ZK ist das externe, gemeinschaftliche Versandverfahren ein Zollverfahren mit welchem Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei Zollstellen im EG-Zollgebiet, unter Beibehaltung ihrer Nichtgemeinschaftseigenschaft, befördert werden. Dabei stehen die Waren unter zollamtlicher Überwachung. Durch die Inanspruchnahme dieses Verfahrens entfällt die sofortige Entrichtung der Eingangsabgaben beim Eintritt der Waren in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 96 Abs.1 Buchstabe a und b hat der Hauptverpflichtete, als Inhaber des externen Versandverfahrens, die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten

Gemäß Artikel 203 Abs. 1 entsteht eine Einfuhrzollschuld wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Gemäß Abs. 3 erster Anstrich leg.cit ist Zollschuldner derjenige, der die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat

Gemäß Abs.3 letzter Anstrich ist gegebenenfalls die Person Zollschuldner, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Der Begriff der Entziehung ist so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Artikel 37 Abs.1ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet (Artikel 213 ZK).

Gemäß Artikel 231 ZK kann jeder Abgabenbetrag von einem Dritten anstelle eines Zollschuldners entrichtet werden.

Unbeschadet des Artikel 231 ZK kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Hauptzollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, dass die Entscheidung dem Übernehmer bekannt gegeben wird ;der Übernehmer tritt anstelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldübernahme).Weiters kann bewilligt werden, dass eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechendem Ausmaß Zollschuldner wird (Schuldbeitritt) (§ 79 Abs.1 ZollR-DG).

Bei der Entscheidung einen Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Diese Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung.

Gemäß § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) müssen sich Entscheidungen, welche die Abgabenbehörden nach ihren Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Dem gegenständlichen Verfahren wird nachstehender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Am ließ die E., als Hauptverpflichteter, eine aus Ungarn ausgeführte Schiffsladung Weizen (Rohmasse: 874000,00 kg) beim Zollamt Wien Zweigstelle Donau Praterkai mit Versandanmeldung WE.Nr: 111/000/909719/01/9 in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren abfertigen. Dabei wurde zur Sicherung der Nämlichkeit der Ware kein Raumverschluss angelegt. Als letzter Tag der Gestellungsfrist wurde der festgesetzt. In Feld 8 der Versandanmeldung (Empfänger) wurde die Bf. und die G. in A. angeführt. In der anlässlich der Abfertigung beigebrachten Handelsrechnung wurde die Bf. als Käufer und A. als Bestimmungsort angeführt. Diese Ladung Weizen wurde an die G in P. weitergeleitet und von dieser, in der Meinung es handle sich dabei, aufgrund des Fehlens der Zollverschlüsse, um eine bereits verzollte Ware, ohne sie der Zollbehörde zu gestellen, in zwei Silozellen gelagert. Mit Schreiben vom ersuchte die Bf. um nachträgliche Einfuhrzollabfertigung und Vorschreibung der Eingangsabgaben.

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die G in P. dadurch, dass sie eine Ladung Getreide, welche sich im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, unter zollamtlicher Überwachung befunden hatte, an sich genommen hatte und ohne sie der Zollbehörde ordnungsgemäß zu gestellen in ein Getreidesilo eingelagert hatte. Somit konnte die mit Eröffnung des Versandverfahrens begonnene zollamtliche Überwachung nicht mehr fortgesetzt werden. Dadurch hat sie diese Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen. Im Lichte der vorstehenden Gesetzesbestimmungen ist für sie die Zollschuld gemäß Artikel 203 Abs.1 Und Abs.3 erster Anstrich entstanden.

Aus dem gesamten Vorbringens der Bf. geht hervor, dass es ihr im gegenständlichen Berufungsverfahren um die nachtägliche Zuerkennung des Präferenzzollsatzes für das streitverfangene Getreide geht, wodurch es zu einer Reduzierung der Zollschuld kommen würde. Dazu bringt sie vor, dass weder sie noch der tatsächliche Warenempfänger wegen der fehlenden Zollverschlüsse von der Zollhängigkeit der Ware wussten, und sowohl eine zweifelsfrei Identifizierung der Ware anlässlich ihrer Verzollung möglich war als auch alle erforderlichen Dokumente zur Vorlage gelangten.

Der Entziehungstatbestand des Artikel 203 Abs.1 und Abs.3 erster Anstrich wird als reine Tathandlung gesehen. Für die Entstehung der Zollschuld kommt es auf subjektive Merkmale nicht an.

Für die Entstehung der Zollschuld ist die Frage des Verschuldens irrelevant.

So vermögen auch die von der Bf. ins Treffen geführten Umstände der Zollschuldentstehung, die Entstehung der Zollschuld gemäß Artikel 203 Abs.1 und Abs.3 erster Anstrich nicht hintan zu halten.

Ist eine Zollschuld gemäß Artikel 203 ZK entstanden, so ist die Inanspruchnahme eines Präferenzzollsatzes nicht möglich (FG Düsseldorf vom , ZfZ 1995, 184), da sich diese Abgabenbegünstigung nur durch Anmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr, wobei es regelmäßig zu einer Zollschuldentstehung gemäß Artikel 201 ZK kommt, erreichen lässt.

Daher ist auch die Gewährung des Präferenzzollsatzes im Rahmen Rechtsbehelfsverfahrens in welchem die Zollschuldentstehung gemäß Artikel 203 bejaht wird, ausgeschlossen.

Gemäß der im Zollschuldentstehungszeitpunkt relevanten, begünstigenden Bestimmung des Artikels 212a ZK (Fassung ), hätte trotz einer Zollschuldentstehung gemäß Artikel 203 ZK, lediglich eine Befreiung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben iSd. Artikels 185-187 ZK (worunter weder eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung noch eine Präferenzzollbegünstigung fällt) Anwendung gefunden, sofern im Verhalten des Zollschuldners weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit gelegen ist und dieser nachweisen konnte, dass die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung erfüllt sind.

Die Abgabenbegünstigung des Präferenzzollsatzes kann im Falle der Entstehung einer Zollschuld nach Artikel 203 ZK im Erstattungs- bzw. Erlassverfahren gemäß Artikel 239 ZK iVm.Art.900 Abs.1 Buchstabe b ZK gewährt werden, wenn der Beteiligte nachweist, dass im Falle einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Anspruch auf die Gewährung des Präferenzzollsatzes bestanden hätte und die übrigen Voraussetzungen des Artikels 890 ZK-DVO (Nämlichkeitsnachweis, das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Gewährung der Begünstigung) gegeben sind und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt.

Das Erstattungs/Erlassverfahren ist ein vom Rechtsbehelfsverfahren getrennt zu führendes Verfahren. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass in dieser Berufungsentscheidung nicht über den vorliegenden Erstattungsantrag abgesprochen werden kann, sondern dass über die von der Bf. eingebrachte Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Erstattung gemäß Artikel 239 ZK iVm. Artikel 900 Abs.1 Buchstabe o ZK-DVO mit gesonderter erstinstanzlicher Berufungsvorentscheidung abzusprechen ist.

Es ist unbestritten, dass Bf. mit Schreiben vom .worin sie um Vorschreibung der Eingangsabgaben ersucht, dieser Zollschuld beigetreten ist.

Der Beitritt zur Zollschuld des Warenempfängers bedeutet für die Bf., dass sie im gleichen Ausmaß wie dieser als Zollschuldner herangezogen werden kann.

Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist dabei grundsätzlich nationales Recht anzuwenden. (Witte,Zollkodex3,Rz 3).Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (VwGH,2002/16/0301 v.).

Aufgrund des von der Bf. ausgehenden Ersuchens man möge ihr die Eingangsabgaben vorschreiben wurde ihr somit unter besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Eingangsabgaben die Zollschuld zur Entrichtung vorgeschrieben. Diese Vorgangsweise wird bei nachträglicher Überprüfung durch die Berufungsbehörde als angebracht und den Gegebenheiten entsprechend angesehen. Der von der Partei anlässlich ihres Zollschuldbeitrittes vorgelegte Präferenznachweis konnte wegen des Entstehens der Zollschuld gemäß Artikel 203 ZK nicht berücksichtigt werden.

Zur Festsetzung der Abgabenerhöhung wird nachstehendes bemerkt:

Entsteht außer den Fällen des § 108 Abs.2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Artikel 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK, dann ist gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen angefallen wäre.

Gemäß § 80 Abs.2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs.2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der 12. Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.

Gemäß. § 78 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz der für Ausgleichszinsen nach Artikel 519 Abs. 2 ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen. Dabei findet für jedes Kalenderhalbjahr derjenige Zinssatz Anwendung, der für den zweitletzten Monat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres für Österreich veröffentlicht wurde.

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom , Rs.C- 91/02, die Zulässigkeit der Erhebung einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG dem Grunde nach mit dem Gemeinschaftsrecht als vereinbar erachtet. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/16/0479, zufolge ist demnach die Vorschreibung einer Abgaben-erhöhung nach § 108 ZollR-DG unter Heranziehung des Zinssatzes für Säumniszinsen zulässig.

Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Artikel 218 Abs.1 ZK vorgesehenen Voraussetzungen, dann hat gem. Artikel 218 Abs.3 ZK die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.

Das ist dann der Fall, wenn die Zollbehörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen im gegenständlichen Fall einen Zollbescheid erlassen kann und die Erlassung eines Leistungsgebotes nach rechtsstaatlichen Prinzipien verantwortet werden kann. Dies war im Beschwerdefall mit dem Abschluss der zollwertrechtlichen und zolltariflichen Ermittlungen am Freitag dem der Fall. Die buchmäßige Erfassung erfolgte am Dienstag dem und somit innerhalb der im o.a. Erkenntnis genannten Frist von zwei Werktagen unter Beachtung der vorstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Der Beschwerde war daher insgesamt der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 3 dritter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 37 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 91 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 212a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 231 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 79 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
reine Tathandlung
Zollschuldbeitritt
Begünstigung gemäß Art.212a ZK
Gewährung des Präferenzzollsatzes
Erstattungs- bzw. Erlassverfahren vom Berufungsverfahren getrennt zu führendes Verfahren
Abgabenerhöhung
Anmerkung
Verweis: FG Düsseldorf vom , ZfZ 1995/184

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAD-14290