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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 04.11.2008, RD/0052-W/08

Zurückweisung eines Devolutionsantrages mangels Parteistellung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RD/0052-W/08-RS1
Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs statt kommt es in Ansehung der im Überlassungsbeschluss näher bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Im Übrigen dauert jedoch der Zustand des ruhenden Nachlasses fort. Der Devolutionsantrag der Gattin, die keine Erbantrittserklärung abgegeben hatte, war daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw., W.,K-Gasse, wegen Untätigkeit des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Begründung

Die Devolutionswerberin (Dw.) führte in der Eingabe vom , eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am , aus, ihr Gatte habe am einen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 gestellt, sei jedoch am verstorben. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom sei dem Finanzamt übermittelt worden. Sie reiche daher Säumnisbeschwerde ein und ersuche um Einschreiten bzw um umfassende Klärung.

Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Gatte der Dw., Herr X., reichte am beim Finanzamt auf elektronischem Weg einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 ein. Er verstarb am .

Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom war die Verlassenschaft nach Herrn X. , bestehend aus Aktiva in Höhe von 5.379,59 Euro und Passiva in Höhe vom 9.464,97 Euro mit dem Betrag von 4.085,38 Euro überschuldet. Der Dw. wurden die Aktiven der Verlassenschaft gegen Bezahlung der im Einzelnen angeführten Passiva in Höhe von 5.379,59 Euro gemäß § 155 AußStrG unter Zustimmung der Gläubiger und Miterben an Zahlungs statt überlassen.

Von der Dw. wurde keine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben.

Das von der Dw. beim Unabhängigen Finanzsenat eingereichte und als Säumnisbeschwerde bezeichnete Schreiben wurde als Devolutionsantrag gewertet, da eine Säumnisbeschwerde einerseits an den Verwaltungsgerichtshof zu richten ist und dazu dient, der Säumigkeit bei der Entscheidung über ein im abgabenbehördlichen Verfahren erhobenes Rechtsmittel zu begegnen.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die von der Dw. gemachten Angaben und die von ihr vorgelegten Unterlagen und ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

Nach der Bestimmung des § 19 der Bundesabgabenordnung (BAO) gehen die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt in materiell- und in verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein.

Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs statt kommt es in Ansehung der im Überlassungsbeschluss näher bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Es werden also nur die im Beschluss individualisierten Vermögenswerte übertragen. Im Übrigen dauert jedoch der Zustand des ruhenden Nachlasse fort. Der Nachlass bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen (vgl ; Ritz, BAO³, § 19 Rz 13; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter//Urtz, BAO³, § 19 Anm 9).

Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt - ändern sich also nachträglich die Abhandlungsgrundlagen - so hat in Anwendung des § 183 AußStrG der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, zu verständigen.

Da der Dw. antragsgemäß die Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft nach Herrn X an Zahlungs statt überlassen wurden, sie keine Erbantrittserklärung abgegeben hat und keine Einantwortung erfolgt ist, ist sie auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Gatten und sind daher seine verfahrensrechtlichen Rechtspositionen nicht auf sie übergegangen. Sie ist nicht Partei im Sinne des § 311 BAO und daher zum Einbringen eines Devolutionsantrages nicht berechtigt, weshalb dieser als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs statt
überschuldete Verlassenschaft
keine Erbantrittserklärung
Verweise

Ritz, BAO³, § 19, Rz 13
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 19, Anm. 9
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/02
UFSaktuell 2009, 123

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAD-14260