Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 22.12.2006, RD/0011-G/06

Devolution im Berufungsverfahren

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der A. GmbH in XY., vertreten durch Dr. Peter Hajek jun., Rechtsanwalt, 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, vom betreffend die Berufung vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Haftungs- und Abgabenbescheide für den Zeitraum 2004 bis 2005 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt,einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Begründung

Mit Schriftsatz vom stellte die A. GmbH, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Peter Hajek jun., im Wesentlichen mit folgender Begründung einen Devolutionsantrag gemäß § 311 Abs. 2 BAO:

Gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide vom wurden von der Gemeinschuldnerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht (Postaufgabe: ) das Rechtsmittel der Berufung bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hat bis heute nicht über diese Berufung (Berufungsvorentscheidung) entschieden oder diese der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Die Antragstellerin stellt daher gemäß § 311 Abs. 2 BAO den Antrag, der unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Graz, möge als Abgabenbehörde zweiter Instanz anstelle des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart über die Berufung gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide für den Zeitraum 2004 bis 2005 entscheiden.

Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:

Gemäß § 260 BAO in der ab geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. ; ; ; ; Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, Band 3, 3013; Rombold: Sind die den Abgabenbehörden eingeräumten Entscheidungsfristen ausreichend? Säumnisbeschwerde auch bei nicht rechtzeitiger Rechtsmittelerledigung durch Finanzamt in SWK 2000, S 373 und Ritz, Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag in RdW 2002/583).

Ein unzulässiger Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 311, Tz 41; Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, Band 3, 3013; Ritz, Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag in RdW 2002/583 sowie -L/05 und -W/05).

Darüber hinaus wird bemerkt, dass die Berufung vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart lt. telefonischer Mitteilung bereits (mit heutigem Tage) an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wurde.

Somit erweist sich der gegenständliche Antrag als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zuständigkeit
Devolution
Berufungsverfahren
Säumnisbeschwerde
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at