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Kein Rückforderungsanspruch bei der Abfertigung neu
Der OGH hat entschieden, dass die Betriebliche Vorsorgekasse („Abfertigung neu“) die Auszahlung eines zu hohen Abfertigungsbetrags nachträglich vom Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr zurückfordern kann ( ).
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin unterlag dem Abfertigungssystem neu, das heißt ihr Dienstverhältnis wurde grundsätzlich ab neu begründet. Der Arbeitgeber leistete nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) zugunsten der Arbeitnehmerin laufende Beiträge in Höhe von 1,53 % des monatlichen Bruttogehalts sowie der Sonderzahlungen an den zuständigen Krankenversicherungsträger (GKK). Wie gesetzlich vorgesehen, leitet die GKK diese Beiträge zur Abfertigung neu an die vom Arbeitgeber gewählte oder zugeteilte Betriebliche Vorsorgekasse weiter.
Mit wurde das Dienstverhältnis der Arbeitnehmerin beendet. Die Arbeitnehmerin beantragte die Auszahlung des in der Betrieblichen Vorsorgekasse liegenden Abfertigungsguthabens, was auch geschah.
Rund zwei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses kam es beim Arbeitgeber (vermutlich im Rahmen einer GPLA) zu einer nachträglichen Korrektur der Lohnzettel, das heißt zu ...