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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 29.11.2007, RV/0669-S/06

Nichtanerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.G., X., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom betreffend Einkommensteuer 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte der Berufungswerber (Bw.) Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Mietzins für 6 Monate zuzüglich 2 x 260 km a € 0,36/Monat für Heimfahrten Wattens - Zell am See für 6 Monate) geltend.

Mit Bescheid vom führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005 durch und versagte dabei dem Bw. die Anerkennung dieser geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen.

Mit Eingabe vom brachte er Berufung mit der Begründung ein, dass er seit bei der Fa. D.. in Wattens, Tirol arbeite. Das Dienstverhältnis sei vorerst befristet auf eineinhalb Jahre abgeschlossen worden. Am sei das Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt worden, sodass nunmehr feststehe, dass er seinen Wohnsitz nach Tirol verlegen werde. Die Auflösung seiner Wohnung in Zell am See verzögere sich noch etwas, da er seinen Mietvertrag erfüllen müsse und noch keinen Nachmieter gefunden habe. Außerdem müsse er noch diverse Renovierungsarbeiten durchführen. Ihm sei die Nichtanerkennung der Werbungskosten nicht verständlich, da seiner Ansicht nach auch für Alleinstehende die Möglichkeit bestehe, die doppelte Haushaltsführung maximal für 6 Monate pro Jahr steuerlich geltend zu machen. Bis sei er arbeitslos gemeldet gewesen und habe Notstandshilfe bezogen. Er sei froh, dass er dem Staat "nicht mehr auf der Tasche liegen müsse" und daher sollte man ihm als ordentlichen Steuerzahler auch die gesetzlichen Möglichkeiten der Geltendmachung von Werbungskosten geben, zumal diese Ausgaben für ihn eine erhebliche Belastung darstellen würden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Bei Alleinstehenden sei die Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort im Allgemeinen innerhalb von 6 Monaten zumutbar. Da er seit in Wattens beschäftigt ist, wäre eine Wohnsitzverlegung bis Jahresende 2004 zumutbar gewesen. Im Übrigen seien ihm die Kosten der doppelten Haushaltsführung im Jahr 2004 ohnehin anerkannt worden.

Mit Schreiben datiert vom , eingelangt beim Finanzamt Zell am See am , beantragte er die Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat. Begründend führte er aus, dass sein Dienstverhältnis bei der Fa. D. vorerst auf eineinhalb Jahre befristet gewesen sei. Sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis habe sich fast ausschließlich auf den Raum Zell am See konzentriert. Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses wäre er sicher nicht nach Tirol übersiedelt. Der zumutbare Zeitraum von 6 Monaten für die Haushaltsverlegung erscheine ihm daher viel zu kurz und sollte in seinem Fall zumindest für den Zeitraum der Befristung (18 Monate) dauern.

Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen.

Der alleinstehende Bw. war vom bis zum mit Nebenwohnsitz und ab in W., mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei dieser Adresse handelt es sich um die Wohnung seiner Mutter. Er verfügt dort über ein eigenes Zimmer. Die Küche und das Wohnzimmer teilte er sich mit seiner Mutter. Für die Benutzung der Wohnung bezahlte er im Jahr 2005 monatlich € 200,00. In Zell am See bewohnte er ebenfalls eine Wohnung, in der er von - mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Seit arbeitete der Bw. bei der Fa. D., wo er einen vorerst auf eineinhalb Jahre befristeten Arbeitsvertrag hatte. Mit wurde das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnsitz beträgt 130 km. Im Jahr 2004 wurden ihm die von ihm beantragten Kosten für Familienheimfahrten vom Finanzamt Zell am See für 6 Monate (Juli bis Dezember) bewilligt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

-objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und

-subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

-nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.

Gemäß § 20 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

- Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Abs. 1 Z. 1)

- Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Abs. 1 Z 2 lit. a)

Weiters dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Kosten für doppelte Haushaltsführung:

Eine doppelte Haushaltsführung liegt bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen grundsätzlich dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes (z.B. Hauptwohnsitz), in dem er einen eigenen Hausstand (Wohnung, etc.) unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort (Zweitwohnsitz) wohnt und auch dort einen Haushalt führt.

Liegen die Voraussetzungen für die berufliche Veranlassung einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung nicht vor, so kann eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst sein. Die vorübergehende berufliche Veranlassung liegt darin begründet, dass die Beschaffung eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort üblicherweise eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer wird die Verlegung seines Wohnsitzes zum neuen Beschäftigungsort im Allgemeinen mit einem Zeitraum von sechs Monaten als zumutbar angesehen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Kommentar zu § 16 Tz. 102).

Die Frage ob bzw. wann einem alleinstehenden Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes in die Nähe seines Beschäftigungsortes zugemutet werden kann, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für Familienheimfahrten bzw. "doppelte Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist ().

Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben (, und vom , 95/14/0059).

Im konkreten Fall ist die Frage zu prüfen, ob dem Bw. die Verlegung seines in Zell am See gelegenen Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nach Wattens im Jahr 2005 zumutbar war.

Außer Streit steht, dass die Entfernung zwischen dem Haupt(Familien)wohnsitz und dem Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird, dergestalt ist, dass eine tägliche Rückkehr unzumutbar ist. Als Grund, warum der Bw. die sofortige Verlegung als unzumutbar ansieht, hat dieser angegeben, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag nur auf eineinhalb Jahre befristet war und er seinen gesamten Bekanntenkreis in Zell am See hat. Sollte der Arbeitsvertrag nicht verlängert werden, würde er den Wohnsitz nicht nach Tirol verlegen wollen.

Damit liegen die Gründe, warum der Bw. seinen Wohnsitz nicht bereits früher nach Tirol verlegt hat, aber ausschließlich in seinem privaten Bereich. Aus der Tatsache, dass er vorerst nur einen auf eineinhalb Jahre befristeten Arbeitsvertrag erhalten hat folgt jedoch nicht, dass ihm deshalb die Verlegung des Hauptwohnsitzes nicht zumutbar war. Bei einem Alleinstehenden ist davon auszugehen, dass bereits nach einem halben Jahr ein Wohnsitzwechsel an den Ort der Beschäftigung zumutbar ist. Nur dann, wenn der Steuerpflichtige jederzeit konkret und ernsthaft damit rechnen muss, beruflich an einen anderen Ort abberufen zu werden, ist ihm die Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zumutbar (siehe hiezu auch ). Derartige Umstände liegen hier jedoch nicht vor, da der Bw. ja eine längerfristige Beschäftigung angestrebt und letztlich auch mit dem unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten hat.

Aber auch aus einem anderen Grund liegen beim Bw. die Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht vor.

Voraussetzung dafür ist, dass der Pflichtige am Beschäftigungsort einen eigenen Haushalt begründet. Von einem eigenen Haushalt eines ledigen und allein stehenden Steuerpflichtigen kann aber wohl nur dann gesprochen werden, wenn die Wohnung aus eigenem Recht genutzt wird und er die Kosten des Haushaltes überwiegend trägt.

Das ist hier nicht der Fall. Der Bw. wohnte in Wattens im Haushalt seiner Mutter, bei der er über ein eigenes Zimmer verfügte. Küche und Wohnzimmer wurden gemeinsam genutzt.

Im Übrigen entspricht es auch der herrschenden Rechtsauffassung, dass ein im elterlichen Wohnungsverband gelegenes Zimmer nicht als "eigener Haushalt" bzw. "eigene Wohnung" anzusehen ist (vgl. ; , 96/15/0259).

Das Finanzamt ist daher im gegenständlichen Streitpunkt zu Recht vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung ausgegangen und hat die beantragten Aufwendungen als Werbungskosten versagt.

Familienheimfahrten:

Zu den Familienheimfahrten wird ausgeführt, dass nach herrschender Rechtsauffassung Aufwendungen für Familienheimfahrten nur dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. z.B. Doralt, EStG, § 4 Tz 359, und die dort zit. Judikatur, sowie § 16, Tz 220).

Beim Bw. lagen im Jahr 2005 die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vor. Somit ergibt sich, dass auch die vom Bw. geltend gemachten Kosten für Fahrten zwischen seinem Wohnsitz in Zell am See und seinem Wohnsitz am Beschäftigungsort in Wattens nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind demzufolge der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten
Haushalt
ledig
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at