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Wer zahlt für einen Pensionsschaden?
Wer als Dienstnehmer nicht oder mit zu niedrigen Beiträgen zur Sozialversicherung angemeldet wurde, kann einen Pensionsschaden erleiden. So kann es zu einem späteren Pensionsantritt kommen oder die Pensionshöhe niedriger ausfallen. Bei schuldhafter, rechtswidriger Nichtanmeldung oder Falschmeldung haftet der Dienstgeber für diesen Nachteil. Seit der OGH seine Rechtsmeinung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts änderte, werden diese Haftungsfälle aber aufgrund von Verjährung nur mehr selten eintreten (OLG Linz , 12 Ra 43/11x).
Verjährung
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind.
S. 17Bis zur Entscheidung vom , 8 ObA 66/09b, vertrat der OGH die Meinung, dass erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Pension der Schaden entsteht. Nunmehr vertritt er die Ansicht, dass der Primärschaden bereits bei der unrichtigen Anmeldung entstanden ist. Konnte der Versicherte die unrichtige Anmeldung erkennen, beginnt damit auch die Verjährungsfrist zu laufen. Ansprüche, die drei Jahre vor der Erhebung des Feststellungsbegehrens liegen, sind damit verjä...