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PV-Info 6, Juni 2013, Seite 16

Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten

Andreas Gerhartl

Wann fällt bei Erbringung zeitlicher Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten (k)ein Mehrarbeitszuschlag, wann „sogar“ ein Überstundenzuschlag an? Die einschlägige Rechtslage dazu ist einigermaßen kompliziert, in der Literatur sind etliche Fragen umstritten, und die bislang vorliegende Judikatur ist eher spärlich. Der folgende Beitrag versucht, einen Überblick zu geben.

Vorliegen von Mehrarbeit

Das Vorliegen zeitlicher Mehrleistungen setzt (bei Teil- wie bei Vollzeitbeschäftigten) voraus, dass die für den Zeitraum der Anordnung (individuell) maßgebliche Normalarbeitszeit überschritten wird (siehe zur Verpflichtung von Teilzeitbeschäftigten, Mehrarbeit zu leisten, § 19d Abs 3 AZG).

Beispiel 1

Für einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wird Mehrarbeit an einem bestimmten Tag angeordnet. Die für diesen Tag iSd § 19d Abs 2 AZG vereinbarte Normalarbeitszeit beträgt fünf Stunden. Mehrarbeit kommt daher nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag länger als fünf Stunden arbeitet.

Beispiel 2

Für einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wird Mehrarbeit für einen bestimmten Monat angeordnet. Die für diesen Monat geltende Normalarbeitszeit beträgt 86,6 Stunden (zB 20 Wochenstunden x 4,33 Wochen = 86,6 Stunden). Mehra...

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