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Beitritt Kroatiens zur EU mit 1. 7. 2013 – beschäftigungsrechtliche Begleitmaßnahmen
Durch BGBl I 2013/72, ausgegeben am , wurden die flankierenden gesetzlichen Grundlagen für den EU-Beitritt Kroatiens geschaffen. Die wesentlichen Inhalte des darin enthaltenen Übergangs-arrangements werden hier vorgestellt.
Grundsätzliches
Gemäß § 32a Abs 11 AuslBG gelten die (bis Ende 2013 für rumänische und bulgarische Staatsangehörige bzw deren drittstaatsangehörige Familienmitglieder sowie für Arbeitgeber aus Rumänien oder Bulgarien anwendbaren) Abs 1 bis 9 leg cit abS. 12 dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß auch für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in Kroatien. Demnach kommt kroatischen Staatsangehörigen auch nach dem Beitritt zur EU für eine Übergangsfrist prinzipiell keine Arbeitnehmerfreizügigkeit zu, sondern diese benötigen zur Ausübung einer Beschäftigung im Inland grundsätzlich eine Bewilligung nach dem AuslBG.
Die Übergangsfrist beträgt maximal sieben Jahre, und es gilt das sog 2+3+2-Modell. Der Übergangszeitraum beträgt daher mindestens zwei (somit bis ) und maximal sieben Jahre. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Europäische Kommission vor Ablauf der ersten (zweijährigen) Phase darüber zu unterrichten, ob sie die Übergangsregelungen für weitere drei ...