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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 04.06.2012, RV/0107-I/09

1.) Keine IZP für Wirtschaftsgüter, die nur einige Monate dem Betrieb dienen 2.) Entnahme von Wirtschaftsgütern als rückwirkendes Ereignis

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw , vertreten durch Berater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes B, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Kalenderjahr 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Bw hat bis zum Jahr 2002 den A in B1 in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betrieben.

Im Jahr 2002 wurde vom Bw ein C (Anschaffungskosten 1.150,38 €, Anschaffungszeitpunkt ) und eine D (Anschaffungskosten 65.546,53 €, Anschaffungszeitpunkt ) angeschafft und eine Investitionszuwachsprämie im Betrag von 4.349,88 € geltend gemacht. Die Beilage zur Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2002 ist am beim Finanzamt eingelangt. Die aus dem Verzeichnis sich ergebende Prämie wurde dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Die Wirtschaftsgüter wurden anlässlich einer Betriebsaufgabe zum in das Privatvermögen übernommen.

Mit Bescheid vom wurde die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 erstmals festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, die begünstigten Wirtschaftsgüter müssten zum langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein. Die Anschaffungskosten müssten zumindest zur Hälfte im Wege der AfA abgesetzt werden. Das Ausscheiden der Wirtschaftsgüter stelle ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Gesetz sei keine Behaltefrist verankert. Die Streichung der Prämie (im Wege des § 295a BAO) sei verfahrensmäßig äußerst bedenklich.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Wirtschaftsgüter nur dann einen Anspruch auf IZP vermitteln, wenn sie dazu gewidmet sind, langfristig dem Betrieb als Anlagevermögen zu dienen (vgl. /15/0156). Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes ist dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50% der Anschaffungs-oder Herstellungskosten heranzuziehen (vgl. ).

Bei Wirtschaftsgütern mit langer Nutzungsdauer mag anderes gelten. In derartigen Fällen verschiebt sich der Prüfungsschwerpunkt auf die objektivierbare Absicht der Nutzung als Anlagevermögen (Schwaiger, SWK 2012, S. 609 ff).

Wirtschaftsgüter, die nur einige Monate dem Betrieb gedient haben bzw. einen Monat vor Betriebsaufgabe angeschafft worden sind, vermögen jedenfalls keinen Anspruch auf IZP zu vermitteln.

2.1.) Grundsätzlich verändern nach Entstehen des Abgabenanspruchs eingetretene Ereignisse nicht den Bestand und Umfang des Abgabenanspruches. § 295a BAO ist ein Verfahrenstitel zur Durchbrechung der (materiellen) Rechtskraft von vor Eintritt des Ereignisses erlassenen Bescheiden. Tritt ein derartiges Ereignis vor Bescheiderlassung ein, so ist es im Bescheid zu berücksichtigen; dies gilt auch für auf § 201 und § 202 BAO gestützte Bescheide. § 295a BAO ist hingegen anwendbar, wenn ein solches Ereignis nachträglich (nach Erlassung des Bescheides) einritt (vgl. Ritz, BAO 4, Rz 4 zu § 295a). Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB: ).

Im Streitfall ist die Entnahme der Wirtschaftsgüter aber bereits zum , sohin vor Einreichung der Abgabenerklärungen bzw. vor Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, erfolgt. Die Entnahme kann daher nicht als rückwirkendes Ereignis beurteilt werden.

2.2.) Im Berufungsfall kann der Bescheid aber auch nicht auf § 201 Abs. 2 Z 3 BAO gestützt werden. Aus den mit der Einkommensteuererklärung 2002 übermittelten Beilagen ist ersichtlich, dass der Bw zum seinen Betrieb eingestellt hat. Das Inventar wurde ins Privatvermögen übernommen, dazu gehörte auch die (neue) Küche mit einem Anschaffungswert von 65.546,53 € (vgl. Beilage 1 zur Einkommensteuererklärung 2002).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at