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PV-Info 5, Mai 2012, Seite 27

Beschädigung des privaten PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Mag. Martin Kuprian

Auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kam es am Fahrzeug der Steuerpflichtigen zu einem Motorschaden. Sie machte die Reparaturaufwendungen als Werbungskosten geltend ().

Entscheidung des UFS

Schäden, die durch den laufenden Betrieb eines Fahrzeugs auftreten, sind ebenso wie die Kraftstoff- oder Wartungskosten durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten . Dies gilt auch bei Schäden, die, wie etwa ein Motorschaden bei einem nicht sehr alten Fahrzeug, nicht besonders häufig auftreten, und unabhängig davon, ob für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar gewesen wäre oder nicht.

Die gleiche steuerliche Konsequenz tritt auch dann ein, wenn sich der Motorschaden auf einer Dienstreise ereignet hätte, für die der Arbeitgeber einen Kostenersatz in Form von Kilometergeldern leistet. Durch die Bezahlung des Kilometergeldes sind – steuerlich – S. 28ebenfalls alle Kosten des laufenden Betriebs abgegolten (vgl dazu auch Rz 372 LStR 2002).

Keine Werbungskosten

In beiden Fällen können bei der Veranlagung (zusätzliche) Werbungskosten somit nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ...

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