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Zulässigkeit der Vereinbarung von Urlaubsvorgriff
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Zulässigkeit von Vereinbarungen über einen sog. „Urlaubsvorgriff“. Darunter werden in der Praxis Vereinbarungen verstanden, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, noch vor Entstehen des (vollen) Urlaubsanspruchs Urlaub zu konsumieren. Gleichzeitig muss sich der Arbeitnehmer verpflichten, das Urlaubsentgelt zurückzubezahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Arbeitnehmerkündigung endet.
1. Urlaubsvorgriff im ersten Arbeitsjahr innerhalb der ersten sechs Monate
Gemäß § 2 Abs 2 UrlG entsteht der Anspruch auf Urlaub in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit , dh aliquot („Wartezeit“). Nach Ablauf von sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres gebührt der Urlaubsanspruch in voller Höhe, dh im Ausmaß eines Jahresurlaubs.
Hat ein Arbeitnehmer anstelle des ihm aliquot zustehenden Urlaubs (2,5 Werktage oder 2 Arbeitstage pro Monat bei einer 5-Tage-Woche) innerhalb der ersten sechs Monate im ersten Arbeitsjahr bereits einen längeren als den ihm zustehenden Urlaub mit dem Arbeitgeber vereinbart und verbraucht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das für diesen Urlaub entsprechende volle U...