Alleinverdienerabsetzbetrag - Bezug der Familienbeihilfe bei einem Kind nicht mehr als sechs Monate - Überschreitung des Grenzbetrages
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2007 durch die Abgabenbehörde erster Instanz aufgrund der vorliegenden Lohnzettel festgesetzt. Bei Berechnung der Steuer wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners der Bw. höher als der maßgebliche Grenzbetrag von Euro 2.200,00 gewesen sei.
Die Bw. erhob gegen den angeführten Bescheid mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung und führte als Begründung an, dass sie Alleinverdienerin mit einem Kind sei. Das Einkommen des Ehemannes überschreite den Betrag von Euro 6.000,00 nicht, sodass der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe. Es wurde um Neuberechnung der Einkommensteuer ersucht.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom als unbegründet ab. Gem. § 33 EStG steht einem Steuerpflichtigen mit Kind der Alleinverdienerabsetzbetrag dann zu, wenn das Einkommen des Ehegatten den Betrag von Euro 6.000,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt und für das Kind Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bezogen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Familienbeihilfe für ein Kind erst ab September 2007 bezogen, somit nicht für mehr als sechs Monate. Der Alleinverdienerabsetzbetrag habe daher nicht gewährt werden können. Die Berufung sei daher abzuweisen.
Mit Schreiben vom wurde gegen die BVE ein Rechtsmittel eingebracht und erfolgte die Vorlage der Berufung anher. Die Bw. verwies darauf, dass der Lohnsteuerabzug nicht korrekt erfolgt sei und ersuchte um neuerliche Berechnung und Richtigstellung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind von der gem. Abs. 1 leg cit nach Tarif berechneten Einkommensteuer Absetzbeträge, u.a. zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, abzuziehen. Zu diesen Absetzbeträgen zählt der einem Alleinverdiener gem. § 33 Abs. 4 Z 1 leg cit zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag. Dieser beträgt jährlich ohne Kind Euro 364,00 und bei einem Kind Euro 494,00.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens Euro 6.000,00 jährlich, sonst Einkünfte von höchstens Euro 2.200,00 jährlich erzielt.
Als Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten gemäß § 106 Abs. 1 Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit a zusteht. Ein Kinderabsetzbetrag steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe einem Steuerpflichtigen monatlich für jedes Kind zu, dem aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Bw. mit ihrem Ehepartner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr 2007 verheiratet war und von diesem nicht dauernd getrennt gelebt hat. Die Einkünfte des Ehepartners der Bw. haben im Jahr 2007 mehr als Euro 2.200,00 jedoch nicht mehr als Euro 6.000,00 betragen. Die Bw hat im Jahr 2007 für das Kind nur für September bis Dezember, also für 4 Monate, Familienbeihilfe, bezogen.
Nach den oben angeführten Bestimmungen muss jedoch für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit einem Kind (neben den anderen Voraussetzungen) der Bw. oder ihrem Ehepartner im betroffenen Jahr 2007 für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für das Kind gewährt werden (§ 33 Abs. 4 Z 1 iVm § 106 Abs. 1 und § 33 Abs. 4 Z 3 lit a).
Dies ist aber, wie den Akten zu entnehmen ist, im Fall der Bw. nicht gegeben, da die Familienbeihilfe nur für 4 Monate bezogen wurde.
Der erhöhte Alleinverdienerabsetzbetrag von Euro 494,00 wurde daher seitens der Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht nicht zuerkannt.
Da ein Ehepartner, wenn keine Kinder vorhanden sind, nur Einkünfte von höchstens Euro 2.200,00 beziehen darf, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von Euro 364,00 infolge Überschreitung des Grenzbetrages ebenfalls nicht zu.
Über die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
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