Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.06.2012, RV/1506-W/07

Schätzung gemäß § 184 BAO


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Miterledigte GZ:
RV/1441-W/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,A-Gasse, vertreten durch SWG Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H., 1010 Wien, Wipplingerstraße 18/8, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 und Einkommensteuer 2003 und 2004 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Umsatzsteuerbescheid 2005 wird abgeändert. Die Umsatzsteuer 2005 wird endgültig festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) betreibt als Einzelunternehmer ein Kleintransportunternehmen.

Im Zuge einer im Jahr 2005 durchgeführten Nachschau bzw. einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:

1. Innergemeinschaftliche Erwerbe von Altreifen in Höhe von 6.549 Euro (2003) und von 6.000 Euro (2004) waren nicht in der Buchhaltung erfasst. Der daraus erzielte Erlös wurde mit 8.000 Euro pro Jahr festgesetzt und der Umsatzsteuer unterzogen.

2. Auf Grund der Feststellung unter Pkt. 1 sowie von Mängeln bei der Rechnungslegung wurde dem Umsatz und Gewinn ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10.000 Euro (2003) bzw. von 15.000 Euro (2004) hinzugerechnet.

3. Der Vorsteuerabzug in Höhe von 1.164,00 € (2004) bzw. 10.219,80 € (2005) aus den unter Fremdleistungen verbuchten Eingangsrechnungen der Fa. C. Transport GmbH wurde in den Jahren 2004 und 2005 verwehrt, da das leistende Unternehmen mit dieser Firmenbezeichnung nicht existent war.

Das Finanzamt erließ diesen Feststellungen Rechnung tragende Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 und Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der steuerliche Vertreter vor:

Ad Pkt.1) Zweifelsfrei habe es die angeführten innergemeinschaftlichen Erwerbe gegeben. Bei den Verkäufen handle es sich jedoch nicht um steuerpflichtige Inlandserlöse, sondern um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen im Jahr 2004. Der Verkauf der Altreifen sei unter dem Einstandspreis erfolgt, da der Bw. im Inland keinen Käufer habe finden können und er ansonsten für die Entsorgung jeweils 0,90 Euro pro Reifen aufbringen hätte müssen.

Ad Pkt. 2) Die Tatsache, dass innerhalb von zwei Jahren lediglich zwei Geschäftsvorgänge nicht erfasst worden seien, berechtige nicht zu einer Hinzuschätzung. Der Bw. betreibe ein Transportunternehmen, der Reifenhandel bilde lediglich eine Nebeneinnahme von untergeordnetem Ausmaß. Ein Sicherheitszuschlag, der bei weitem den Gesamtumsatz aus dem Reifenhandel übersteige, entbehre jeder Grundlage und Nachvollziehbarkeit. Die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhten allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung. Durch die vorgelegten Belege über den Reifeneinkauf könne auf den Verkaufserlös hochgerechnet werden. Es sei daher die geforderte Unmöglichkeit der Ermittlung nicht gegeben.

Ad Pkt. 3) Die Firma C. Autohandel und Bau GmbH sei mit diesem Firmenwortlaut im Firmenbuch mit dem Sitz in W.,J-Straße, eingetragen. Der Bw. habe stets entweder telefonisch oder persönlich dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft die Aufträge erteilt, die Übergabe der Rechnungen sowie die Bezahlung in bar sei ausschließlich in den Geschäftsräumlichkeiten der C. GmbH erfolgt. In den Rechnungen sei die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, der Leistungszeitraum, die Leistungsbeschreibung, der Nettobetrag, der Steuerbetrag, der Bruttobetrag, die UID-Nummer, die Geschäftsanschrift, die Firmenbuchnummer sowie die Bankverbindung des Ausstellers der Rechnung angegeben. Die Gültigkeit der UID-Nummer sei dem Bw. vom UID-Büro bestätigt worden. Der Bw. als kaufmännisch Unkundiger hätte davon ausgehen müssen, dass der in den Rechnungen angegebene Firmenwortlaut C. Transport GmbH auch richtig sei. Es habe keinen Anlass gegeben, den Firmenwortlaut in Zweifel zu ziehen oder die Existenz dieser Gesellschaft zu verneinen.

In der Stellungnahme zur Berufung führte die Betriebsprüferin aus, es seien der Berufung zwei Ausgangsrechnungen beigelegt worden, die im Prüfungsverfahren trotz Bemühen des Steuerberaters nicht vorgelegt worden seien. Bei Überprüfung dieser Rechnungen sei aufgefallen, dass die Ausgangsrechnung vom vor dem EU-Beitritt Polens ausgestellt worden und die angeführte UID-Nummer ungültig sei. Auf der zweiten Ausgangsrechnung vom sei die UID-Nummer erst ab gültig und somit im Ausstellungszeitpunkt ungültig. Außerdem sei - im Gegensatz zu den im Prüfungsverfahren vorgelegten Rechnungen - auf beiden Ausgangsrechnungen keine laufende Nummer vorhanden. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob es sich bei den in den Ausgangsrechnungen angeführten Reifen tatsächlich um den Verkauf der nichtverbuchten innergemeinschaftlichen Erwerbe handle, da bei den vorgelegten Ausgangsrechnungen keine genaue Bezeichnung der Reifen und somit nicht die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenständen gemäß § 11 UStG angeführt sei.

Zum Sicherheitszuschlag sei anzumerken, dass nachweislich zwei Eingangsrechnungen und auch die jetzt vorgelegten Ausgangsrechnungen nicht in der Buchhaltung Berücksichtigung gefunden hätten. Wie viele Reifen tatsächlich angekauft bzw. verkauft worden seien, habe daher nur im Schätzungswege ermittelt werden können. Überdies seien auch beim Transportunternehmen Mängel bei der Rechnungslegung (Nummerierung) festgestellt worden.

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Vorsteuern aus Fremdleistungen der Firma C. Transport GmbH werde nochmals festgestellt, dass diese Firma unter diesem Firmenwortlaut nicht existent sei. Die Unternehmereigenschaft des Leistenden müsse objektiv nach den Kriterien des § 2 UStG 1994 gegeben sein, eine subjektive Überzeugung des Leistungsempfängers sei nicht maßgebend. Das gelte selbst dann, wenn der Leistungsempfänger alle zumutbaren Schritte unternommen habe, um sich über die Unternehmereigenschaft des Partners zu vergewissern. Es gebe keinen "Schutz des guten Glaubens" an die Unternehmereigenschaft des Leistenden (). Ein Schaden, der durch unrichtige Angaben des Leistenden verursacht werde, sei nicht auf umsatzsteuerlicher Ebene durch Zulassung des Vorsteuerabzuges zu kompensieren, sondern zivilrechtlich durch Ersatzansprüche gegen den Leistenden.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, bei der Überprüfung der innergemeinschaftlichen Erwerbe der Jahre 2003 und 2004 sei festgestellt worden, dass Einkäufe erfolgt seien, die weder als Aufwand noch in den Umsatzsteuererklärungen erfasst worden seien. Sowohl die Aufzeichnungsmängel als auch die Mängel der erst im Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen ließen den Schluss zu, dass der verhängte Sicherheitszuschlag durchaus gerechtfertigt erscheine. Die in den Jahren 2004 und 2005 geltend gemachten Vorsteuern aus Rechnungen der C. Transport GmbH seien mangels eines Nachweises der Unternehmereigenschaft nicht anzuerkennen.

Im Vorlageantrag beschränkte sich der steuerliche Vertreter des Bw. auf Ausführungen zur Nichtanerkennung der Vorsteuern aus den Rechnungen der Fa. C. Transport GmbH und brachte ergänzend vor, es habe für den Bw. zu keiner Zeit ein Anlass bestanden, den Firmenwortlaut in Zweifel zu ziehen oder die Existenz dieser Gesellschaft zu verneinen, zumal die erteilten Aufträge anstandslos durchgeführt worden seien und die Bezahlung in den Räumlichkeiten der Fa. C. Transport GmbH erfolgt sei. Der Bw. habe davon ausgehen müssen, dass es sich um völlig normale und korrekte Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden betroffenen Unternehmen gehandelt habe.

Die Finanzverwaltung und die Judikatur des VwGH betrachteten das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG als eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, die nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden könne. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung stehe der Vorsteuerabzug unabhängig von Gut- oder Schlechtgläubigkeit nicht zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer entfallende Rechnungsbetrag bezahlt werde. Demgegenüber sei auf Grund der aktuellen EuGH-Judikatur, insbesondere den Urteilen vom , C-25/03, vom , C-384/04 und vom , C-439/04 zu schließen, dass der Vorsteuerabzug, wenn die materiellen Voraussetzungen vorlägen, auch ohne Vorliegen einer formell ordnungsgemäßen Rechnung nicht versagt werden dürfe.

Das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer auf Unternehmensebene dürfe nicht allein von formalen Anforderungen abhängig sein, die Angaben der Rechnung müssten jenen Grad an Genauigkeit aufweisen, der es der nachprüfenden Kontrolle ohne Schwierigkeit ermögliche, den Umsatz bis zum leistenden Unternehmer zurückzuverfolgen. Der innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Vertrauensschutz gebiete es, inhaltliche, aber periphere, dem Rechnungsempfänger nicht zumutbare Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten der Rechnung nicht als Mangel zu werten.Im Rahmen einer neuerlichen, die Jahre 2005 und 2006 umfassenden, im Jahr 2009 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte die Prüferin fest, den vom Bw. für das Jahr 2005 erklärten Erlösen von 926.901,48 Euro stünden Fremdleistungen in Höhe von 920.566,64 Euro gegenüber, sodass - im Gegensatz zum Jahr 2004 - kein Aufschlag bzw. Gewinn erzielt worden sei. Weiters hätten sich drei Kfz im Betriebsvermögen befunden, der Treibstoffverbrauch habe 14.036,00 € betragen. Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung sei angegeben worden, dass die Kfz sehr reparaturanfällig gewesen und als Reserveautos für die Subfirmen zur Verfügung gestanden seien. Der Benzinverbrauch sei damit begründet worden, dass der Bw. das Kfz selbst genutzt und die Strecke Wien - Innsbruck gefahren sei. Erlöse aus diesen Fahrten hätten aber nicht festgestellt werden können, da diese Fahrten an Subunternehmer weiterverrechnet worden seien. Eine Vermögensdeckungsrechnung für das Jahr 2005 habe ein Minus von 72.000 Euro ohne Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ergeben. Die Herkunft dieser Mittel habe nicht nachgewiesen werden können. Aus den genannten Gründen werde eine Zuschätzung zum Umsatz und Gewinn des Jahres 2005 in Höhe von 92.000 Euro vorgenommen.

In Ergänzung des Vorlageantrages brachte der steuerliche Vertreter des Bw. vor, der Bw. habe in den Vorjahren Gewinne in Höhe von insgesamt 89.000 Euro erwirtschaftet, daraus hätten zweifelsohne die Kosten für die private Lebensführung bestritten werden können. Zu dem von der Prüferin gerügten niedrigen Aufschlag des Jahres 2005 sei anzumerken, dass einerseits im Laufe des Jahres ein Preisverfall stattgefunden habe, andererseits seien dem Bw. uneinbringliche Kundenforderungen von 15.000 Euro verblieben. Der Preissturz sei auch der Grund für die Betriebsaufgabe des Bw. gewesen.

In der dazu abgegebenen Stellungnahme merkte die Betriebsprüferin an, die in den Vorjahren erzielten Gewinne seien für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten in diesen Jahren benötigt worden. Die Zuschätzung sei aber nicht nur wegen der nicht gedeckten Lebenshaltungskosten erfolgt, sondern insbesondere wegen der hohen Fremdleistungskosten in Höhe von 920.566,64 Euro, denen nur ein Erlös von 926.901,48 Euro gegenübergestanden sei. Im Jahr 2004 sei dagegen ein Aufschlag von ca. 11% ermittelt worden.

Im Prüfungszeitraum hätten sich 3 Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen befunden, der Treibstoffverbrauch habe 14.036 Euro betragen. Die Begründung, die Fahrzeuge seien sehr reparaturanfällig gewesen und als Reserveautos für die Subfirmen zur Verfügung gestanden, erscheine nicht glaubwürdig und widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens. Der Benzinverbrauch werde mit Fahrten des Bw. von Wien nach Innsbruck begründet, Erlöse aus derartigen Fahrten seien aber nicht festgestellt worden, da diese Fahrten an Subunternehmen weiterverrechnet worden seien.

Auch die Behauptung, der Bw. habe den Betrieb wegen schlechter Auftragslage aufgegeben, sei nicht richtig. Der Betrieb werde jetzt als GmbH geführt und der Bw. sei dort als Geschäftsführer tätig.

In der dazu abgegebenen Gegenäußerung merkte der steuerliche Vertreter des Bw. an, die Behauptung, der Betrieb sei vom Bw. im Jahr 2006 nicht aufgegeben, sondern durch die I-GmbH weitergeführt worden, sei nicht richtig, da diese Gesellschaft bereits im März 2003 gegründet worden sei.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung schränkte die steuerliche Vertreterin des Bw. die Berufung hinsichtlich der nicht erklärten innergemeinschaftlichen Erwerbe und der daraus erzielten Erlöse ein. Ergänzend wurde ausgeführt, es werde nicht die Schätzungsberechtigung an sich bekämpft, sondern nur die Höhe des verhängten Sicherheitszuschlages. Dieser übersteige die nicht erklärten innergemeinschaftlichen Erwerbe um mehr als 100% und entspreche nicht der Realität. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Einnahmen-Ausgabenrechnung 2004, in der Erlösen aus Leistungen des Transportunternehmens in Höhe von € 672.840,03 lediglich Erlöse aus Reifenverkäufen in Höhe von € 3.500,00 gegenüberstünden.

Zur Verweigerung des Vorsteuerabzuges auf Grund der Rechnungen der Fa. C. Transport GmbH führte die steuerliche Vertreterin ergänzend zum bisherigen Vorbringen aus, die Tatsache, dass die Leistungen tastsächlich erbracht worden seien, sei auch von der Abgabenbehörde nicht in Zweifel gezogen worden. Zur Zuschätzung im Jahr 2005 wiederholte sie im Wesentlichen das bisherige Vorbringen, dass die Gewinne der Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von € 89.000,00 ausgereicht hätten, die Lebenshaltungskosten sowohl dieser Jahre als auch des Jahres 2005 zu decken.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Bw. ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen/Ausgaben-Rechnung. Er führte in den Streitjahren Kleintransporte selbst durch oder gab Aufträge dazu an Subunternehmer weiter. Einer dieser Subunternehmer, der Rechnungen an den Bw. legte, war die Fa. C. Transport GmbH. Mit diesem Firmenwortlaut existiert keine Eintragung im Firmenbuch. Im Firmenbuch ist nur eine Firma mit der Bezeichnung Fa. C. Autohandel und Bau GmbH eingetragen. Auf Grund der Rechnungen mit der unrichtigen Bezeichnung des leistenden Unternehmers machte der Bw. folgende Vorsteuerbeträge geltend:


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2004
2005
1.164,00 €
10.219,80 €

Der Bw. hatte in den Jahren 2003 und 2004 Eingangsrechnungen betreffend den Einkauf von Altreifen über 6.549,00 € (2003) und 6.000,00 € (2004) sowie die aus dem Verkauf erzielten Erlöse in Höhe von je 8.000,00 € nicht in der Buchhaltung erfasst. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wurden der Umsatz und Gewinn im Jahr 2003 um 10.000,00 € und im Jahr 2004 um 15.000,00 € verkürzt.

Im Jahr 2005 wurden Leistungserlöse in Höhe von 926.901,48 Euro erklärt. Für Fremdleistungen wurde der Betrag von 920.566,64 Euro aufgewendet. Der Bw. erklärte im Jahr 2005 einen Überschuss der Ausgaben über die Einnahmen in Höhe von 63.477,31 €. Das Bankguthaben stieg um 9.100,00 €. In Summe ergibt dies bei Mitberücksichtigung von Lebenshaltungskosten in Höhe von 20.000,00 € einen Fehlbetrag von rund € 92.000,00, wobei die Lebenshaltungskosten durch die in den Jahren 2002 bis 2004 erwirtschafteten Gewinne gedeckt sind.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen und die Feststellungen im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfungen.

Rechtliche Würdigung inklusive Beweiswürdigung:

1. Betreffend Sicherheitszuschlag 2003 und 2004 und Zuschätzung 2005

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (§ 184 Abs. 1 BAO) wesentlich sind.

Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass zwei Rechnungen über den Verkauf von Gebrauchtreifen nicht in der Buchhaltung erfasst waren, wurde von der Betriebsprüferin zu den Einnahmen der Jahre 2003 und 2004 ein Sicherheitszuschlag in folgender Höhe hinzugeschätzt:

2003: 10.000,00 € 2004: 15.000,00 €

Die Nichterfassung der Erlöse aus dem Verkauf von Gebrauchtreifen wird vom Bw. letztlich nicht mehr bestritten. Kann damit aber zu Recht von der Unterlassung der vollständigen Erfassung der Einnahmen ausgegangen werden, so verpflichtet dieser materielle Mangel der Bücher die Abgabenbehörde unzweifelhaft, die Besteuerungsgrundlagen durch entsprechende Schätzungen zu ermitteln (vgl. , und die dort angeführte Judikatur). Die Schätzungsberechtigung der Behörde wird von der steuerlichen Vertreterin im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung anerkannt.

Höhe der Schätzung:

Um das Ziel, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, zu erreichen, steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei; die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Dabei ist davon auszugehen, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichnete, sondern auch weitere Einnahmen nicht aufgezeichnet wurden (vgl. ). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der Betriebsprüfung nicht sämtliche nicht erfassten Einnahmen aufgedeckt wurden, erscheint es zutreffend, diesem Umstand durch die Verhängung eines Sicherheitszuschlages Rechnung zu tragen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dient, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren ().

Von der Betriebsprüfung wurde im Hinblick darauf, dass nicht erkennbar ist, in welchem Ausmaß Einnahmen nicht erfasst wurden, in den Jahren 2003 und 2004 ein Sicherheitszuschlag verhängt. Es wurde für das Jahr 2003 ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € und für das Jahr 2004 ein Betrag von 15.000,00 € dem Umsatz und Gewinn hinzugerechnet. Der Argumentation des Bw., die Tatsache, dass die beiden nicht verbuchten Rechnungen vorgelegt worden seien, lasse keinen Zweifel zu, dass die Hinzuschätzung nicht gerechtfertigt sei, sind die obigen grundsätzlichen Ausführungen zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages entgegenzuhalten. Wenn der Bw. die Höhe der Zuschätzung mit dem Hinweis auf die Realität in seinem Unternehmen bekämpft, so ist er darauf zu verweisen, dass er in seinem Schreiben vom genau mit den im Schätzungswege ermittelten Gewinnen argumentiert. Er bringt darin vor, die (geschätzten) Gewinne der Vorjahre seien ausreichend gewesen, um nicht nur die Lebenshaltungskosten dieser Jahre, sondern auch die Lebenshaltungskosten des Jahres 2005 zu decken. Damit gesteht er aber ein, dass die von der Betriebsprüferin im Schätzungswege ermittelten Gewinne tatsächlich erzielt worden sind und die von der Prüferin in den Jahren 2003 und 2004 vorgenommene Zuschätzung sehr wohl der Realität entspricht. Der Unabhängige Finanzsenat sah daher in Anbetracht dieser Tatsache keine Veranlassung, die Höhe der Zuschätzung in diesen beiden Jahren anzuzweifeln. Hinsichtlich der für das Jahr 2005 vorgenommenen Zuschätzung gelangte der Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass eine Zuschätzung in Höhe von € 72.000,00 zutreffend ist. Der Bw. erbrachte weder einen Nachweis dafür, wie die den Verlust in Höhe von € 63.000,00 verursachenden Betriebsausgaben von ihm bezahlt worden sind, noch konnte er die Herkunft der Mittel für die Erhöhung des Bankguthabens um € 9.100,00 erklären. Außerdem gelang es ihm nicht, die von der Prüferin zusätzlich herangezogenen Begründungen zu entkräften. Wenn die Reparaturanfälligkeit der Kraftfahrzeuge zur Klärung der Höhe der Fremdleistungen herangezogen wird, so ist dies in Anbetracht der Höhe des Treibstoffverbrauches nicht glaubwürdig. Hohe Fremdleistungskosten und defekte Fahrzeuge müssten einen eher geringen Treibstoffverbrauch bedingen und nicht umgekehrt. Ein Vergleich des Treibstoffverbrauches des Jahres 2004 mit jenem des Jahres 2005 ergibt eine Steigerung um beinahe 100%. Dieser Zahlenvergleich erhärtet ebenfalls die Zweifel an der Richtigkeit der vom Bw. erklärten Zahlen. Der Hinweis auf eine uneinbringliche Kundenforderung im Jahr 2005 vermag der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser Betrag ist dem Bw. nicht zugeflossen und stand daher zur Bestreitung der Ausgaben nicht zur Verfügung.

Der Berufung ist lediglich im Hinblick auf die zugeschätzten Kosten der Lebensführung in Höhe von € 20.000,00 stattzugeben, da das Vorbringen, die (im Wege einer Zuschätzung ermittelten) Gewinne der Vorjahre hätten ausgereicht, auch die Lebenshaltungskosten des Jahres 2005 zu decken, nicht denkunmöglich ist. Die Zuschätzung zu den vom Bw. erklärten Erlösen war daher auf den Betrag von € 72.000,00 zu reduzieren.

2. Ad Rechnungen der Fa. C. Transport GmbH

Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie RL 77/388/EWG muss der Steuerpflichtige über die nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a) 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie RL 77/388/EWG abziehbare Vorsteuer eine nach Art. 22 Abs. 3 ausgestellte Rechnung besitzen.

Artikel 22 Abs. 3 erhielt durch die Richtlinie RL 2001/115/EG vom folgende Fassung, die für die Streitjahre anzuwenden ist:

(3) a) Jeder Steuerpflichtige stellt für die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung entweder selbst aus, oder er trägt dafür Sorge, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird.

b) Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß Buchstabe a) ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:

- das Ausstellungsdatum,

- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird,

- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt hat,

- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der er eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A erhalten hat,

- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden,

- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen,

- das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

- die Besteuerungsgrundlage für jeden Steuersatz oder Befreiung, den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind,

- den anzuwendenden Steuersatz,

- den zu zahlenden Steuerbetrag, außer bei Anwendung einer speziellen Regelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird, .....

Art. 22 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/115/EG vom bestimmt:

Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Gleichbehandlung der von den Steuerpflichtigen im Inland und zwischen Mitgliedstaaten bewirkten Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten nicht zu Förmlichkeiten beim Grenzübertritt führen.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit darf nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Pflichten noch weitere Pflichten aufzuerlegen.

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen die Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

"1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung...

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag."

Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z1 iVm § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist, dass sich u.a. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunden selbst ergeben. Im vorliegenden Fall weicht aber die Bezeichnung auf den streitgegenständlichen Rechnungen von jener des Firmenbuchauszuges ab. Eine, jedem Unternehmer zumutbare Firmenbuchabfrage hätte ergeben, dass der in den Rechnungen angegebene Firmenwortlaut nicht richtig ist. Durch das Unterlassen einer solchen erlangte der Bw. erst im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung Kenntnis von der abweichenden Firmenbezeichnung. Die Abweichung fällt daher in die Risikosphäre des Leistungsempfängers (vgl. ). Der Vorsteuerabzug war daher vom Finanzamt zu Recht versagt worden.

Der Hinweis auf Judikate des EuGH, in denen das Recht auf Vorsteuerabzug bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen auch ohne Vorliegen einer formell ordnungsgemäßen Rechnung bejaht wurde, ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Diesen Urteilen lag jeweils ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde. Im ersten Fall ging es um den Vorsteuerabzug eines Miteigentümers, den beiden anderen Urteilen lagen Karussellbetruge zu Grunde. Der EuGH tätigte in den beiden letzten Erkenntnissen die Aussage, dass der Vorsteuerabzug vom nationalen Gericht dann zu verweigern ist, wenn der Steuerpflichtige wusste oder wissen hätte müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in einer Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Nur Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht zu einer Lieferkette gehören, die einen mit einem Mehrwertsteuerbetrug behafteten Umsatz einschließt, dürfen auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen. Im vorliegenden Fall hat aber der Bw. es unterlassen, eine einfache Firmenbuchabfrage zu tätigen. Eine solche wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen. Daher ist auch sein Vertrauen darauf, dass alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind, nicht schutzwürdig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
RL 2001/115/EG, ABl. Nr. L 15 vom S. 24
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise




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