Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 06.06.2012, ZRV/0204-Z3K/08

Errichtung eines Lagerplatzes mit Baurestmassen


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Miterledigte GZ:
ZRV/0210-Z3K/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder HR Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred Klaming über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Manfred Rath, Dr. Gunther Ledolter, Mag. Martin Sudi, Mag. Georg Siarlidis und Mag. Andreas Huber, Rechtsanwälte, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/09391/2008, betreffend Altlastenbeitrag nach der am in 8020 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde H. vom , GZ. 11111, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 29 Abs.1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) die Baubewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes, einer Halle und überdachten Lagerflächen auf den Grundstück Nr. 22222, KG A., erteilt. Der Bewilligungsbescheid enthielt u.a. die Auflage, dass ein 5 m breiter Streifen neben dem Vorflutgraben nicht aufgeschüttet werden dürfe.

Im Zuge des Bauvorhabens wurden ca. 15.568 Tonnen recyceltes Abbruchmaterial als Schüttmaterial verwendet (12.678 Tonnen zwischen 22. September und von der Firma B., 1.806 Tonnen zwischen und von der Firma B. und 1.084 Tonnen zwischen und von der Firma C-GmbH). Mittels Gutachten von Mag. D.E., vom und Mitteilung vom wurde nachgewiesen, dass das Material für eine Geländeanschüttung geeignet ist und der Eluatklasse Ib zuzuordnen sei. Dieser Abfall wurde vom Zollamt Graz gemäß § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG beitragsfrei belassen.

Gemäß einem Baurestmassennachweis vom betreffend den Abbruch der F-Gebäude wurden weitere 982,60 Tonnen Bauschutt von der Bf. übernommen. Das Material wurde zwischen dem und auf dem Grundstück Nr. 22222, KG A., eingebaut.

Laut dem Prüfbericht 33333 der G-GmbH vom ergab eine Probe des Materials, dass dieses den Anforderungen gemäß Richtlinie für Recycling Baustoffe aus Hochbaurestmassen an die Güteklasse III und an die Eluatklasse Ib entspricht.

Die Marktgemeinde H. forderte die Bf. mit Schreiben vom auf, für die gegenständliche Aufschüttung bei der Baubehörde um Bewilligung anzusuchen, da gemäß § 19 Abs.5 Stmk. BauG Veränderungen des natürlichen Geländes baubewilligungspflichtig seien. Am teilte die Marktgemeinde H. dem Zollamt Graz mit, dass in dieser Angelegenheit ein Ortsaugenschein mit einem Sachverständigen für Bauangelegenheiten durchgeführt werde. Ergebnis dieses Ortsaugenscheines war, dass die Schüttungen nicht vom Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H. vom , GZ. 11111, umfasst seien (Aktenvermerk vom ), da die bewilligten Grünflächen befestigt wurden. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde H. vom wurde die Bf. nochmalig aufgefordert um eine Bewilligung für die durchgeführte Anschüttung anzusuchen, da gemäß § 19 Abs.5 Stmk. BauG Veränderungen des natürlichen Geländes baubewilligungspflichtig seien.

Mit Schreiben vom ersuchte das Zollamt Graz die Marktgemeinde H. mit einem Bausachverständigen zu beurteilen, ob die zwischen April und Oktober 2006 aufgebrachten Materialen im Einklang mit dem Baubescheid vom stünden oder ob eine weitere Baubewilligung notwendig sei. Die Marktgemeinde H. teilte daraufhin per E-Mail mit, dass die Bf. am aufgefordert worden sei, ein Bauansuchen gemäß § 19 Abs.5 Stmk. BauG einzubringen, da eine Nutzungsänderung für die bewilligten Grünflächen bewilligungspflichtig sei.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , GZ. 700000/16822/20/2005, wurde der Bf. gemäß § 3 Abs.1 Z.1c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1b und § 7 Abs.1 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) iVm § 201 BAO der Altlastenbeitrag für das 2. bis 4. Kalendervierteljahr 2006 in der Höhe von € 7.864,00 sowie gemäß § 217 ff BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 157,28 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 157,28 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baumaßnahme - um die Beitragsfreiheit zu erwirken - mit der Rechtsordnung in Einklang stehen müsse. Für die verfahrensgegenständliche Schüttung sei jedoch der Altlastenbeitrag zu erheben, weil die erforderliche Bewilligung nicht vorlag.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut dem Baubewilligungsbescheid mit Ausnahme eines fünf Meter breiten Streifens neben dem Vorflutgraben das gesamte übrige Gelände im Sinne der Pläne und bautechnischen Notwendigkeiten aufgeschüttet werden dürfe. Das Material sei infolge der Aufbereitung und Wiederverwendung nicht als Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes anzusehen (Schreiben Mag. D.E.., vom ). Auch die im Jahre 2006 verfüllten Baurestmassen seien gebrochen und aufbereitet worden, sodass diese zumindest die gleiche Qualität aufgewiesen hätten, wie im Gutachten Mag. D.E, festgehalten wurde. Zudem existiere ein Prüfbericht der G-GmbH. vom , wonach das Recyclingmaterial der Güteklasse III und Eluatklasse Ib entspreche. Das Material sei ausschließlich zur Errichtung einer tragfähigen Geländebefestigung verwendet worden. Die Tragfähigkeit der Oberschicht sei erforderlich, um die Geländefläche befahren und als Lagerfläche nutzen zu können. Aus den vorliegenden Bauplänen sei ersichtlich, dass die betreffenden Bereiche immer als befahrbare und damit befestigte Grundstücksfläche vorgesehen waren. Dass die Baurestmassen in die ursprünglich als Grünflächen ausgewiesenen Flächen eingebracht wurden und somit von einer Nutzungsänderung auszugehen sei, sei absolut unrichtig.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/09391/2008, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gebrochene mineralische Baurestmassen unter den Abfallbegriff zu subsummieren seien, da keine Wiederverwendung, stoffliche oder thermische Verwertung im Sinne des § 2 Abs.5 Z.1 ALSaG vorliege, sondern eine Weiterverwendung (vgl. Zl. 2000/07/0088; , Zl. 98/07/0190). Dem Baubescheid vom , GZ. 11111, sei unter Punkt 9. zu entnehmen, dass neben dem Vorflutgraben ein 5 Meter breiter Streifen nicht aufgeschüttet werden dürfe. Erhebungen des Zollamtes Graz hätten ergeben, dass dieser Streifen mit Baurestmassen aufgeschüttet wurde. Zudem habe die Marktgemeinde H. mehrfach festgestellt, dass die Nutzungsänderung der Grünfläche der Bewilligungspflicht nach dem Stmk. BauG unterliegt. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setze aber voraus, dass im Zeitpunkt einer möglichen Beitragsschuldentstehung allenfalls erforderliche behördliche Bewilligungen vorliegen. Für die als Abfall zu qualifizierenden Baurestmassen sei daher der Altlastenbeitrag zu entrichten.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass bei einem Ortsaugenschein leicht geklärt hätte werden können, dass die Baurestmassen nicht in einem als Grünfläche ausgewiesenen Bereich aufgebracht wurden. Die 983 Tonnen Baurestmassen seien lediglich in Bereiche eingebaut worden, die immer als befahrbare und befestigte Grundstücksflächen vorgesehen waren. Es gebe auch keinen rechtskräftigen Bescheid der Baubehörde, aus welchem sich ergeben würde, dass bewilligungspflichtige Vorhaben ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt wurden. Das Zollamt Graz hätte daher seiner eigenen Beurteilungen das Ergebnis eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Bausachverständigen zu Grunde legen müssen. Im Übrigen sei überhaupt nicht geklärt, ob die gesamten 983 Tonnen Baurestmassen unter den befestigten Grünflächen Verwendung gefunden habe. Die Bf. beantragte die Fällung des Erkenntnisses durch alle 3 Mitglieder des Berufungssenates, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Durchführung eines Ortsaugenscheines, die Vernehmung des Geschäftsführers der Bf, K.L., und die Vernehmung des Mag. D.E, als Zeugen. Weiters beantragte die Bf. die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bauwesen zum Beweis dafür, dass der Einbau der Baurestmassen im Jahre 2006 bereits mit Baubewilligungsbescheid der Marktgemeinde H. aus dem Jahr 2005 bewilligt wurde und mit diesem Bescheid in Einklang steht.

Mit Schreiben vom teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde H. dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass am am Betriebsgelände der Bf. ein Ortsaugenschein mit dem Bausachverständigen DI M.N. durchgeführt wurde. Demnach seien in den bewilligten Planunterlagen zur Baubewilligung vom geplante Geländeveränderungen bis zu 90 cm Höhe eingetragen. Die Benützungsbewilligung für das Bauvorhaben sei mit Bescheid vom erteilt worden. Die Baubehörde gehe davon aus, dass alle getätigten Baumaßnahmen, also auch die Veränderung des natürlichen Geländes, welche zwischen Erteilung der Baubewilligung und Erteilung der Benützungsbewilligung getätigt wurden, bewilligungsgemäß und entsprechend den Bauvorschriften erfolgt seien.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde von K.L., Geschäftsführer der Bf., ergänzend ausgeführt, dass bei der Bauverhandlung allen Beteiligten klar gewesen sei, dass die vorhandenen Baurestmassen auf der Fläche eingebaut würden, er kaufe doch keinen Industriegrund um dort eine grüne Wiese zu errichten. Die nachträgliche Aufschüttung mit den verfahrensgegenständlichen Baurestmassen auf dem verfahrensgegenständlichen Lagerplatz im Jahre 2006 sei notwendig gewesen, weil die Oberfläche instabil war und Fahrzeuge eingesunken sind.

Der Sachverständige DI M.N. gab als Zeuge einvernommen an, dass es bei dem durchgeführten Ortsaugenschein darum gegangen sei, ob die Geländeveränderungen vom seinerzeitigen Baubewilligungsbescheid umfasst waren. Diese Frage habe er bejaht, davon zu trennen sei aber die Nutzung dieser Fläche als Lagerplatz. Die Errichtung eines Lagerplatzes sei nach dem Stmk. BauG bewilligungspflichtig. Er könne nicht sagen, ob der Lagerplatz aufgrund dieses Bescheides bewilligt wurde, da dieser im Bescheid einerseits nicht angeführt sei, andererseits aber auch andere Manipulations- oder Abstellflächen keine Erwähnung fänden.

Bürgermeister O.P. wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen und wollte sich auf die Frage, ob die Errichtung eines Lagerplatzes vom Baubewilligungsbescheid vom umfasst sei, zunächst nicht festlegen. Er wies darauf hin, dass der Bauführer für die rechtmäßige Ausführung des Bauvorhabens hafte. Es sei aber klar gewesen, dass das Areal auf eine Ebene angeschüttet werden sollte. Der Zeuge führte in der Folge aus, dass die verfahrensgegenständliche Fläche im Bauplan als Wiese deklariert gewesen sei, von einem Ansuchen auf Bewilligung der Errichtung eines Lagerplatzes sei nie die Rede gewesen.

Der Vertreter des Zollamtes wies darauf hin, dass die Fläche des nunmehrigen Lagerplatzes im Einreichplan als Grünfläche ausgewiesen und durch einen Maschendrahtzaun vom übrigen Firmenbereich getrennt sei.

Der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines und auf Einvernahme von Mag. D.E, als Zeugen wurde von der Bf. zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 Z.3 leg. cit. kann die Festsetzung zu erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs.4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSaG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG sind mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat. Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden.

Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Unbestritten und aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ist, dass 983 Tonnen aufbereitete Baurestmassen als oberste Tragschicht für die Errichtung einer befahrbaren Lagerfläche für Stahlschienen und Paletten auf dem Grundstück Nr. 22222, KG A., eingebracht wurden und, dass die aufbereiteten Baurestmassen zu diesem Zweck geeignet sind und die erforderliche Qualität durch den Prüfbericht 33333 der G-GmbH vom gewährleistet ist.

Bei der Errichtung einer befestigten Fläche zum Zweck des Befahrens mit LKW und zur Lagerung von Stahlschienen und Paletten handelt es sich um einen der Errichtung eines Unterbaues für eine Straße vergleichbaren Vorgang, welcher durch Aufbringung von Material in der Höhe von 0,3 m entweder eine Verfüllung von Geländeunebenheiten oder eine Anpassung des Geländes, auch durch Veränderung seiner Höhe, zur Folge hatte ( Zl. 2007/17/0070). Der Vorgang wurde vom Zollamt Graz daher zu Recht unter den Tatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des Vornehmens von Geländeanpassungen mit Abfällen subsummiert und unterliegt daher gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSaG grundsätzlich dem Altlastenbeitrag.

Von der Beitragspflicht sind gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG jene Baurestmassen ausgenommen, die im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise verwendet wurden. Das Erfordernis der Baumaßnahme ist durch die Errichtung der Lagerfläche erfüllt. Die Aufbringung einer oberen Tragschicht von 30 cm ist jedenfalls unbedingt erforderlich. Zu prüfen verbleibt daher lediglich, ob die Baurestmassen zulässigerweise verwendet wurden, d.h. ob die Baumaßnahme mit der Rechtsordnung in Einklang steht, wozu auch das Vorliegen allfälliger Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. gehört ( Zl. 2003/07/0173).

Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung vorliegen müssen, ergibt sich aus § 7 Abs.1 ALSaG. Demnach entsteht die Beitragsschuld mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Allfällige Bewilligungen müssen daher zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (Ablauf des 2. bis 4. Kalendervierteljahres 2006) vorliegen.

Zur Errichtung einer mit LKW befahrbaren Lagerfläche für Stahlschienen und Paletten sind unzweifelhaft bauliche Kenntnisse erforderlich, um die Stabilität und Festigkeit der Lagerfläche, die zudem mit dem Boden in Verbindung steht und geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren, zu gewährleisten. Bei dieser Lagerfläche handelt es sich jedenfalls um eine bauliche Anlage im Sinne des § 3 Z.12 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG), deren Errichtung einer Bewilligung bedarf ( Zl. 2007/17/0070). Die Beitragsfreiheit nach § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG ist somit nur gegeben, wenn zu dem für die Beurteilung der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt für die Errichtung der Lagerfläche eine Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde H. vorlag.

Im textlichen Teil des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde H. vom , GZ. 11111, ist die Errichtung eines Lagerplatzes nicht erwähnt, sondern nur die Errichtung eines Bürogebäudes, einer Halle und überdachter Lagerflächen. Von den mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, die einen Bestandteil des Bescheides bilden, ist die Baubeschreibung gemäß § 23 Abs.1 Z.11 Stmk. BauG beachtlich, die den Neubau eines Bürogebäudes, einer Halle und überdachter Lagerflächen sowie die Errichtung von 4 PKW-Stellplätzen mit Schutzdach und 11 PKW-Stellplätzen ohne Schutzdach vorsieht. Im dazugehörigen Einreichplan ist im Bereich des gegenständlichen Lagerplatzes eine Grünanlage (Wiese, Bäume) eingezeichnet. Unbestritten ist, dass die Geländeaufschüttung von bis zu 90 cm - mit Ausnahme eines Streifens von 5 m entlang des Vorflutgrabens - mitbewilligt war. Die Baubehörde erster Instanz, Bürgermeister O.P., der den seinerzeitigen Baubewilligungsbescheid erlassen hat, sagte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom aus, im Einreichplan sei der nunmehrige Lagerplatz als Wiese eingezeichnet, ihm gegenüber wurde die beabsichtigte Errichtung eines Lagerplatzes nicht erwähnt. Diese Aussage deckt sich auch mit der E-Mail der Marktgemeinde Wettmannstätten an das Zollamt Graz vom , in der darauf hingewiesen wird, dass die Nutzungsänderung der bewilligten Grünflächen der Bewilligungspflicht nach dem Stmk. BauG unterliegt.

Der Unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung daher folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Die Bf. errichtete zwischen und im westlichen Bereich des Grundstückes Nr. 22222, KG A., eine mit LKW befahrbare Lagerfläche für Stahlschienen und Paletten. Als oberste Tragschicht wurden 982,60 Tonnen aufbereitete Baurestmassen in einer Höhe von 30 cm eingebaut, um ein Einsinken der Fahrzeuge zu verhindern. Das Material war zu diesem Zweck geeignet und wies die erforderliche Qualität auf. Mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H. vom war die Aufschüttung und Nutzung als Grünfläche bewilligt, nicht aber die Errichtung eines Lagerplatzes.

Da die Baurestmassen somit nicht zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSaG verwendet wurden, findet die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG keine Anwendung und es unterliegt die Geländeverfüllung/-anpassung dem Altlastenbeitrag.

Dem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bauwesen zum Beweis dafür, dass der Einbau der Baurestmassen im Jahre 2006 mit Baubewilligungsbescheid der Marktgemeinde H. aus dem Jahr 2005 bewilligt wurde und mit diesem Bescheid in Einklang steht, war nicht näher zu treten, da zum Einen bereits der von der Baubehörde erster Instanz beigezogene Sachverständige DI M.N. dahingehend keine Schlussfolgerung ziehen konnte, zum Anderen handelt es sich bei der Auslegung des Baubewilligungsbescheides um eine rechtliche Beurteilung, die nicht von einem Sachverständigen, sondern von der zuständigen Behörde zu lösen ist.

Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgt auf Grund des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Billigkeitsgründe stehen dem nicht entgegen.

Die Vorschreibung des Säumniszuschlages gründet sich auf § 217 BAO, die Vorschreibung der Verspätungszuschläge in Höhe von 2 % entspricht wie die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit (Öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben, Gleichmäßigkeit der Besteuerung) und Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at