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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.12.2005, RV/1629-W/05

Gesamtschuldverhältnis bei Rechtsgebühr

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1629-W/05-RS1
Bei der Ausübung des Auswahlermessens wird fallbezogen die gleichmäßige Heranziehung beider Gesamtschuldner zur anteiligen Abgabenentrichtung der nach einem Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG festgesetzten Rechtsgebühr dann dem hier zu beachtenden Billigkeitsaspekt gemäß § 20 BAO gerecht, wenn folgende Umstände vorliegen: 1.) Keinem Vertragsteil wurde die Entrichtung der Gebühr vertraglich auferlegt. 2.) Dem Charakter als Vergleich entsprechend haben beide Parteien Rechte und Pflichten übernommen, die annähernd gleich hoch zu bewerten sind. 3.) Ein offensichtliches Missverhältnis dergestalt, dass einer der beiden Vertragsparteien aus dem Vergleich unverhältnismäßig hohe Vor- bzw. Nachteile erwachsen sind, sind nicht erkennbar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Steuernummer 052/8736, Erfassungsnummer 317.501/2004, betreffend Rechtsgebühr entschieden:

1.) Die Festsetzung der Rechtsgebühr gegenüber dem Bw. wird geändert auf € 128,00.

2.) Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt eine Vergleichsvereinbarung zwischen Herrn Bw. (Bw.) und seinem ehemaligen Arbeitgeber, der Firma I., nachstehenden Inhaltes zu Grunde (auszugsweise):

"Herr H. war von bis für Int. tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Herrn H. mit Schreiben vom ttmmjj zum ttmmjjjj gekündigt und in der Folge entsprechend beendet. Auf Grund seiner Kündigung hat Herr H. seine Tätigkeit für Int. ab TTMMJJ eingestellt.

Im Hinblick auf die Abgeltung bzw. Abrechnung allfälliger Ansprüche von Herrn H. aus dem Arbeitsverhältnis bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen der Parteien. Unter Bezugnahme auf diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen schließen die Parteien nachfolgenden außergerichtlichen

Vergleich

Unter allumfassender Beilegung der bestehenden Unstimmigkeiten durch die Parteien erklärt sich Int. bereit, ohne Präjudiz für den Rechtsstandpunkt des Herrn H. und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, an Herrn H. einen Betrag in Höhe von EUR 12.800,- brutto (in Worten: zwoelftausendachthundert Euro brutto) zur Abgeltung sämtlicher wie auch immer gearteter Ansprüche aus dem zwischen Herrn H. und Int. bestandenen Arbeitsverhältnis binnen 3 Wochen zu bezahlen.

In der Folge sind daher mit Zahlung des o.g. Betrages sämtliche vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen, wie auch immer gearteten und Namen habenden Ansprüche und Rechte die aus dem mit Herrn H. bestandenen Arbeitsverhältnis endgültig bereinigt und abgegolten.

Hiervon ausgenommen sind allfällig vorhandene Rechte gemäß Abschnitt xy. in der am Tag der Wirksamwerdung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gültigen Form gegenüber der Pensionsversicherung.

Der o.a. Betrag unterliegt als Arbeitslohn der Lohnsteuer und den sozialversicherungsrechtlichen Abgaben und kommt nur unter Berücksichtigung dieser Abgaben zur Auszahlung.

Herr H. wird über die Umstände, die zu diesem Vergleich geführt haben sowie über die im Rahmen des Vergleiches getroffenen Regelungen absolutes Stillschweigen bewahren."

Die Urkunde über diese Vergleichsvereinbarung wurde sowohl vom Bw. als auch von einem Vertreter seines ehemaligen Arbeitgebers unterfertigt.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien erblickte in diesem Vergleich ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft und setzte dem Bw. gegenüber mit Bescheid vom , Steuernummer 052/8736, Erfassungsnummer 317.501/2004, gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Rechtsgebühr in der Höhe von € 256,00 fest.

In der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom erhobenen Berufung begehrte der Bw. die Vorschreibung der Gebühr an seinen ehemaligen Arbeitgeber. Der außergerichtliche Vergleich sei auf Grund einer ihm während seines Arbeitsverhältnisses zugesicherten Ausbezahlung seiner zzz offenen Überstunden sowie ZZZ. Stunden offenen Urlaubes getroffen worden und decke die von ihm erbrachten Mehrarbeitsleistungen / Überstunden bis TTMMJJJJ. Von dieser Überstundenauszahlung über einen Gesamtbetrag von 12.800 Euro brutto sei ordnungsgemäß Lohnsteuer in der Höhe von 4.406,64 Euro vom Arbeitgeber an das Finanzamt entrichtet worden. Da er derzeit Notstandshilfe beziehe und gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und ihren x. Kindern unter dem Existenzminimum lebe sowie für ein xtes. Kind unterhaltspflichtig sei, sei er außer Stande, die Gebühren zu bezahlen.

Nach Rücksprache mit der Arbeiterkammer Wien dürfe es weiters in einem solchen Fall der Ausbezahlung von Überstunden üblich sein, dass allfällige Gebührenbescheide des Finanzamtes an den Arbeitgeber geleitet werden, zumal er selbst nicht eine schriftliche Ausstellung eines Vergleiches gefordert habe sondern dies zur Rechtssicherheit seines ehemaligen Arbeitgebers erfolgt sei.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. daraufhin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag wiederholte der Bw. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und brachte überdies vor, dass kein zusätzliches und "versteuerbares" Rechtsgeschäft vorliege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.

Die Gebührenschuld entsteht bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften gemäß § 16 Abs. 1 Z.1. lit. a GebG wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.

Für die Festsetzung der Gebühr ist nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 erster Satz GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG beträgt der Tarif bei (außergerichtlichen) Vergleichen, wenn der Vergleich nicht über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommen Leistungen.

Unbestritten ist, dass es sich bei der oben zitierten Vergleichsvereinbarung um einen beurkundeten von beiden Vertragspartnern unterfertigten Vergleich handelt. Mangels entsprechender Begriffsbestimmungen im Gebührengesetz ist der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Nach dem zweiten Satz des § 1380 ABGB gehört ein Vergleich zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Ein Vergleich ist also ein notwendig entgeltliches Rechtsgeschäft ( Zl. 2003/16/0117).

Aus dem III. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, insbesondere aus den §§ 15 bis 17 und § 25, geht hervor, das die im Tarif des § 33 GebG angeführten Rechtsgeschäfte der Gebührenpflicht unterliegen (). Der streitgegenständliche Vergleich wurde zweifellos nicht über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen und erfüllt somit den Tatbestand des § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG. Es handelt sich also um einen steuerpflichtigen und steuerbaren Vertrag. Der Bw. kann daher mit seiner Ansicht, im vorliegenden Fall läge kein "versteuerbares" Rechtsgeschäft vor, nicht durchdringen.

Der Bw. kann auch mit seiner Behauptung, der Vergleich sei auf Wunsch seines ehemaligen Arbeitgebers ausschließlich zu dessen Rechtssicherheit getroffen worden nichts gewinnen, zumal der Beweggrund für die schriftliche Beurkundung für die Beurteilung der Gebührenpflicht rechtlich unerheblich ist ( Zl. 2001/16/0312).

Nach § 28 Abs. 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, wenn die Urkunde von beiden Vertragsparteien unterfertigt ist. Trifft die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie gemäß § 28 Abs. 6 leg. cit. zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die beiden Unterzeichner schulden die Gebühr somit als Gesamtschuldner.

Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben beizumessen ( Zl. 95/16/0082).

Das Wesen der Gesamtschuld ist darin zu sehen, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen, sondern dass er auch die gesamt Schuld nur einem der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf ( Zl. 92/14/0174).

Bei der Entscheidung welchen Abgabenschuldner der Abgabengläubiger mit welchem Betrag heranzieht, ist u.a. auch auf das Ausmaß der Vorteile, die von den einzelnen Schuldner aus dem Vergleich geschöpft werden, Bedacht zu nehmen (Stoll, Steuerschuldverhältnis 218f). Dem Charakter als Vergleich entsprechend haben auch im vorliegenden Fall beide Parteien nicht unwesentliche Vorteile aus dem Rechtsgeschäft gezogen:

Unbeschadet der Tatsache, dass der Rechtsanspruch für die Ausbezahlung der von ihm erbrachten Dienstleistungen umstritten war, erhielt der Bw. nach seinen Angaben den von ihm dafür geforderten Betrag zur Gänze ausbezahlt und wurde somit in seinem Vermögen bereichert. Der Vorteil des ehemaligen Arbeitgebers ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates mindestens ebenso hoch zu bewerten, hat er doch mit dem Vergleich trotz der aufgezeigten unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Vertragsparteien den von ihm erwünschten Rechtsfrieden erreicht.

Andererseits haben sich beide Gesamtschuldner zu bestimmten Leistungen verpflichtet: Der ehemalige Arbeitgeber hat es übernommen, den erwähnten Geldbetrag an den Bw. auszubezahlen und der Bw. hat im Gegenzug eine allumfassende Beilegung der bestehenden Unstimmigkeiten erklärt.

Unter Bedachtnahme auf diese Umstände, ergibt sich, dass dem vorliegenden Vergleich ein beiderseitiges Nachgeben zu Grunde liegt, das zur einvernehmlichen Festlegung strittiger und zweifelhafter Rechte geführt hat. Ein offensichtliches Missverhältnis dergestalt, dass einer der beiden Vertragsparteien dadurch unverhältnismäßig hohe Vor- bzw. Nachteile erwachsen sind, ist nicht erkennbar.

Aus diesem Grund erachtet der Unabhängige Finanzsenat die ausschließliche Vorschreibung der Abgabe an den Bw. als unangemessen und kommt zum Schluss, dass bei der Ausübung des Auswahlermessens fallbezogen die gleichmäßige Heranziehung beider Gesamtschuldner dem hier zu beachtenden Billigkeitsaspekt gerecht wird.

Nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist bislang an den ehemaligen Arbeitgeber des Bw. kein Bescheid ergangen. Die Abgabenbehörde kann auch nach Erlassung eines Abgabenbescheides an einen der Gesamtschuldner einen (weiteren) Bescheid an einen vorerst nicht zur Abgabenleistung herangezogenen Gesamtschuldner richten ( Zl. 92/16/0013). Einer durch die Abgabenbehörde erster Instanz vorzunehmenden nachträglichen anteiligen Abgabenfestsetzung gegenüber dem zweiten Vertragspartner steht daher nichts entgegen.

Auch die Berücksichtigung der oben erwähnten Zweckmäßigkeitsüberlegungen, im Rahmen welcher vor allem auf die Einbringung bzw. Einbringlichkeit der Abgaben Bedacht zu nehmen ist, führt nicht zu dem vom Bw. begehrten Ergebnis, die Abgaben ausschließlich seinem ehemaligen Arbeitgeber vorzuschreiben. Dies alleine deshalb, weil nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass angesichts des von diesem Unternehmen an den Bw. ausbezahlten Betrages keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Gebühr zu befürchten ist.

Unter Abwägung dieser Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen kommt der Unabhängige Finanzsenat daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsgebühr der Bw. als Gesamtschuldner zur Hälfte in Anspruch zu nehmen ist.

Zum Einwand des Bw., er lebe unter dem Existenzminimum wird ausgeführt:

Ein Spielraum für eine Ermessensübung liegt u.a. dann nicht vor, wenn die Abgabe bei einem der beiden in Betracht kommenden Gesamtschuldner uneinbringlich wäre. Dies ist nach der Aktenlage hier nicht der Fall. Der Bw. bringt zwar vor, dass er außer Stande sei, die Gebühr zu bezahlen, begründet dies aber ausschließlich mit seinen beengten Einkommensverhältnissen. Dem Vorbringen ist aber weder zu entnehmen, dass er nicht über ausreichendes Vermögen zur Begleichung der Abgabenschuld verfügt noch warum er den ihm auf Grund des Vergleichs zugeflossenen Betrag in der Höhe von immerhin € 8.393,36 nicht zur Abgabenentrichtung heranziehen kann.

Hinsichtlich der behaupteten Zahlungsschwierigkeiten wird daher auf die Möglichkeit der Beantragung von Zahlungserleichterungen bzw. der Einbringung eines Nachsichtsansuchens beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien hingewiesen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 16 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 28 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 28 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 20 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vergleich
Rechtsgebühr
Gesamtschuldverhältnis
Auswahlermessen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at