Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.05.2013, RV/0028-W/13

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0028-W/13-RS1
Aufwendungen aus dem Bereich der Alternativ- und Naturmedizin, für Nahrungsergänzungsmittel, kinesiologische Behandlungen, Massagen und ein Lichttherapiegerät sind als außergewöhnliche Belastung dann anzuerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ärztliche Verordnungen nachgewiesen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte bei der Arbeitnehmerveranlagung 2011 den Abzug von Sonderausgaben ua. für Personenversicherungen von 3.244,03 € und die Berücksichtigung von Krankheitskosten von 7.439,48 € als außergewöhnliche Belastung.

Dem Einkommensteuerbescheid 2011 wurden nach Überprüfung der Belege lediglich 805,23 € für Versicherungen und 1.893,65 € für Krankheitskosten zugrunde gelegt. Die Versicherungsprämien wurden im Bescheid in Höhe eines Viertels der nachgewiesenen Zahlungen in Abzug gebracht. Die anerkannten Krankheitskosten ergaben keine steuerliche Auswirkungen, da sie den Selbstbehalt von 2.082,36 € nicht überstiegen. Begründend führte das Finanzamt zu den geltend gemachten Krankheitskosten an: - Ausgaben für Nahrungsergänzungsmittel sowie Reformhausprodukte stellen keine Krankheitskosten dar. - Aufwendungen für Behandlungen durch nichtärztliches Personal sind nur dann anzuerkennen, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung getragen werden. - Die Anschaffung einer Wärmelampe ist keine außergewöhnliche Belastung. - Medikamente für Haustiere sind niemals steuermindernd abzugsfähig. - Nicht im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezahlte Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden. - Aufwendungen sind um Zuschüsse zu kürzen.

Schließlich hielt das Finanzamt fest, dass Versicherungszahlungen nur insoweit anerkannt wurden, als Bestätigungen des Versicherungsunternehmens vorgelegt wurde.

Die Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch, der vom Finanzamt als Berufung gewertet wurde. Die Bw. legte eine Zahlungsbestätigung für eine Krankenversicherung bei und brachte vor, dass ihre Medikamentenausgaben krankheitsbedingt sind. Auch die Arzthonorare sind steuerlich sehr wohl absetzbar. Nur ein lachhafter Betrag ist für Tiere. Nicht das Finanzamt, sondern der Arzt konstatiert, was die Bw. braucht. Die Wärmelampe ist für die Schmerztherapie erforderlich.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sonderausgaben

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Prämien für Personenversicherungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 € jährlich, wobei lediglich ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen ist (Sonderausgabenviertel).

Die Bw. legte für Prämienzahlungen von 805,23 € Versicherungsbestätigungen vor. Strittig ist der Abzug einer weiteren Versicherungsprämie von 2.525,16 € für eine Krankenversicherung.

Die Bw. hat mit der Berufung eine diesbezügliche Versicherungsbestätigung über 5.050,44 € für die Familie A. nachgereicht. Es wird daher der unter den Sonderausgaben geltend gemachte Betrag als nachgewiesen erachtet, zumal das Finanzamt im Vorlagebericht nunmehr von einer Anerkennung der strittigen Versicherungsprämie ausgeht.

Da die Prämien für Personenversicherungen im Jahr 2011 den gesetzlichen Höchstbetrag von 2.920 € übersteigen, ist in Hinblick auf § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ein Betrag in Höhe eines Viertels von 2.920 €, also 730 €, unter den Sonderausgaben in Abzug zu bringen.

Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben.

Außergewöhnliche Belastung

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die von der Bw. geltend gemachten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich anzuerkennen sind. Im Konkreten sind der Bw. folgende Aufwendungen entstanden:


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beantragt
vom Finanzamt anerkannt
Medikamente:
B. Apotheke*)
1.572,81
1.068,08
Versand-Apotheke
240,57
184,84
BVA Behandlungsbeiträge 2011 bezahlt
28,23
0,00
BVA Behandlungsbeiträge 2012 bezahlt
91,75
91,75
Drogerie Prokopp, Ringelblumenblüten, -creme, Flohsamen, Grüne Mineralerde, Käsepappelblätter, Bitterkraft, Bittersegen, Phytotherapie Urtinktur, Natron Speisesoda, Weizenkeime, Ghee, Bergfichtenwipfel, Silicea Balsam, Bach Rescue Spray, Lehm grün, Oligo Elemente Lithium, Phytopharma Zinnkraut, Topinambur Kapseln, Schwarzwaln. Tinktur
894,79
0,00
Bandagist Kompressionsstrümpfe
28,00
28,00
Schlecker, Abtei Coenzym
29,85
0,00
BIPA, Aurita
7,99
0,00
Bio C., Traubenkernmehl
4,94
0,00
DM, Abtei Coenzym, Vitamin B, Aurita A-Z, Terra Point Kapseln, Aurita Zink Selen
152,69
0,00
Blutdruckmessgeräte
41,98
41,98
Kinesiologie Globaldiagnostik, Bioresonanztherapie, kinesiologische Austestung
1.247,62
0,00
Strahlungslampe Lichttherapiegerät
1.450,00
0,00
5 Massagen ohne Rechnung
200,00
0,00
Versand-Drogerien:
Life Light, Kupfer Kapseln, Darmbakterien, Omega 3-6-9 Kapseln, Coenzym Q 10, Mangan Spirulina Tabletten, Kräuterbitter, Vitamin C
689,97
0,00
Perlinger, Alfa Alfa, Acerola Pulver, Sanddorn
105,32
0,00
Perlinger erst 2012 bezahlt
88,40
0,00
Arzthonorare abzüglich Kostenersatz
479,00
479,00
Summe
7.353,91
1.893,65

*) Die vom Finanzamt nicht anerkannten Artikel (insgesamt 504,73 €) betreffen: D-Stress Energy Tabs, Hafesan Weih/Weide/Bren., Drontal Katze Tabl, Bion 3 Tabl, Hauswurzöl NPD, WS Zecke Koch Glob, WS Pulm Koch Glob, Pure EN Kps Q 10 Coenzym + L-Carni, Pure EN Kps Magn Citrat, Buch Räuchern mit H.

Außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988 sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen. Ein Vorhalt bezüglich der Beibringung von Beweisen ist in diesem Zusammenhang üblicherweise ausreichend. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt also in erster Linie der Partei (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 7, und die dort zit. Judikatur).

Der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung - wie zB eine außergewöhnliche Belastung - in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Tz 5).

Krankheitskosten sind nach allgemeiner Rechtsauffassung außergewöhnlich und auch aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig im o.a. Sinne. Abzugsfähig sind beispielsweise Aufwendungen für Arzt und Krankenhaus, Medikamente, Ambulanzgebühren, Behandlungsbeiträge, Selbstbehalte, Zuzahlungen etc. (vgl. Jakom/Baldauf EStG 2012, § 34 Rz 90 "Krankheitskosten").

Aber nicht alle Kosten, die bei Behandlung einer Krankheit entstehen, sind einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung zugänglich. Nach der Judikatur werden nur Kosten anerkannt, die mit einer Heilbehandlung bzw. -betreuung typischerweise verbunden sind. Nicht absetzbar sind Ausgaben, die nur mittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können ().

Kosten einer alternativmedizinischen Behandlung sind grundsätzlich dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die Zwangsläufigkeit mittels ärztlicher Verordnung nachgewiesen wird ( zu Kinesiologiebehandlungen). Selbstbehandlung oder bloße ärztliche Empfehlung ist nicht ausreichend (vgl. Jakom/Baldauf EStG § 34 Rz 90 "Alternativmedizinische Behandlung").

Nicht abzugsfähig sind nach einhelliger Rechtsmeinung Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Rz 78 "Krankheitskosten"). Zu derartigen allgemeinen Gesundheitsvorsorgemaßnahmen zählen Aufwendung für allgemeine Stärkungsmittel, Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel oder Körperpflegeprodukte, außer die Verwendung ist im Einzelfall medizinisch indiziert, was der/die Steuerpflichtige nachzuweisen hat. Eine ärztliche Verschreibung ist auch für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches medizinisches Personal erforderlich (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. GL, § 34 Anm 78).

Es muss eine Maßnahme im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans gegeben sein, dies insbesondere bei von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbaren Kosten (vgl. , ). Im Allgemeinen ist eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor der Anwendung) erstellte ärztliche Verordnung ein geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme. Auch wenn die Kosten teilweise von der Sozialversicherung gedeckt werden, wird von medizinischer Notwendigkeit auszugehen sein.

Ausgehend von dieser Rechtslage wird im vorliegenden Fall Folgendes festgestellt:

a. Die strittigen Aufwendungen aus dem Bereich der Alternativ- und Naturmedizin, für Nahrungsergänzungsmittel, für kinesiologische Behandlungen, Massagen und ein Lichttherapiegerät sind als außergewöhnliche Belastung dann anzuerkennen, wenn die Zwangsläufigkeit durch ärztliche Verordnungen nachgewiesen ist.

Die Berufungsbehörde hat (Schreiben vom ) die Bw. auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Verschreibung im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes ebenso hingewiesen wie schon das Finanzamt. Die Bw. hat ärztliche Bescheinigungen nicht beigebracht, sodass davon ausgegangen wird, dass diese nicht existieren. Die Bw. hat auch nicht auf andere Weise die medizinische Indikation der von ihr gesetzten Behandlungsmaßnahmen nachgewiesen. Der Vermerk der Bw., dass die Kinesiologin die Einnahme der Präparate empfohlen habe, kann eine ärztliche Verschreibung nicht ersetzen.

Da die medizinische Notwendigkeit der Präparate und Behandlungen nicht erwiesen ist, kann eine durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit als unabdingbare Voraussetzung für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG nicht als erfüllt angesehen werden.

b. Hinsichtlich der BVA-Behandlungsbeiträge wird darauf verwiesen, dass im Jahr 2011 nur jene Beträge anzusetzen sind, die in diesem Kalenderjahr bezahlt wurden (§ 19 Abs. 2 EStG). Es kommt nicht darauf an, welches Jahr die Ausgabe wirtschaftlich betrifft.

c. Was die Medikamente für die Katze betrifft, so ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Tiere, die freiwillig angeschafft wurden, als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen (UFS RV/2849-W/10, ).

d. Eine Begründung für die Nichtanerkennung einer Rechnung der Versand-Apotheke über 55,73 € ist weder aus der Bescheidbegründung des Finanzamtes noch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich. Die bei der Versand-Apotheke erworbenen Medikamente sind daher mit insgesamt 240,57 € anzusetzen.

e. Zusammenfassend ist somit die Zwangsläufigkeit folgender Behandlungskosten anzuerkennen:


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Medikamente B. Apotheke
1.068,08
Medikamente Versand-Apotheke
240,57
BVA Behandlungsbeiträge 2011 bezahlt
28,23
BVA Behandlungsbeiträge 2012 bezahlt
0,00
Bandagist Kompressionsstrümpfe
28,00
Blutdruckmessgeräte
41,98
Arzthonorare abzüglich Kostenersatz
479,00
Summe
1.885,86

Alle übrigen Aufwendungen sind als Ausgaben der allgemeinen Lebensführung zu werten. Dazu ist darauf zu verweisen, dass insbesondere die Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate etc - wie sie von der Bw. in den Drogerien erworben wurden - von weiten Bevölkerungskreisen mit gesteigertem Gesundheitsbewusstsein als Vorbeugungsmaßnahme für sinnvoll erachtet werden.

f. Der Selbstbehalt iSd § 34 Abs. 4 EStG 1988 beträgt unter Berücksichtigung der zusätzlichen Sonderausgaben (siehe oben) 2.029,49 €. Eine den Selbstbehalt übersteigende außergewöhnliche Belastung wurde von der Bw. nicht nachgewiesen, sodass der Betrag von 1.885,86 € keine steuerlichen Auswirkungen hat.

Der Berufung konnte daher im Punkt "Krankheitskosten" nicht Folge gegeben werden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at