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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSG vom 30.07.2008, RV/0812-G/07

1. Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen ohne Nachweis des Zahlungsflusses 2. Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne Leistungsbeschreibung und Leistungszeitraum

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0244 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0812-G/07-RS1
Rechnungen (hier: Honorarnoten), die weder eine konkrete Leistungsbezeichnung noch einen Zeitraum der Leistungserbringung aufweisen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
RV/0812-G/07-RS2
Betriebsausgaben sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind. Werden Aufwendungen für Honorare geltend gemacht, denen keine Leistungserbringung zugrunde liegt und ist auch ein Zahlungsfluss nicht nachweisbar, so ist ihnen die steuerliche Anerkennung zu versagen.
RV/0812-G/07-RS3
Die amtswegige Ermittlungspflicht geht in dem Ausmaß zurück, in dem die Partei zur Aufklärung des strittigen Sachverhaltes nicht bereit ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. UL und die weiteren Mitglieder HR Mag. GF, Dr. RB und Ing. K im Beisein der Schriftführerin MH über die Berufung der EÖ, W, vertreten durch Dr. WH, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch OR Mag. BL, vom betreffend Wiederaufnahme und neue Sachbescheide Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 nach den am und am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlungen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 wurden der Berufungswerberin gegenüber erklärungsgemäß erlassen und erwuchsen in Rechtskraft.

Beim Finanzamt langte eine mit datierte "Selbstanzeige" mit auszugsweise folgendem Inhalt ein:

"Hiermit möchte ich, MG, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A-GmbH., Rgasse 2-4/9/20, 1150 Wien, Str.Nr. xxxxxxxxx nachfolgend aufgelisteten Sachverhalt dem Finanzamt anzeigen:

Ab dem Jahr 1998 wurden auf Betreiben der mir behilflich gewesenen Fr. Ö Rechnungen durch die Firma A-GmbH. an Fr. Ö (vormalig D) ausgestellt, die ohne tatsächlich zugrunde liegenden Leistungstatbestand als rein fingiert zu betrachten waren.

Die deklarierten Netto-Umsätze betragen wie nachfolgend aufgelistet: 1998: ATS 190.000,-- 1999: ATS 210.000,- 2000 ATS 253.000,-- 2001 ATS 549.500,-- Zwischensumme: ATS 1,202.500,-- 2002: € 83.519,46 2003: € 76.500,-- Zwischensumme € 160.019,46

Insgesamt ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 247.408,54 € an nicht korrekt verbuchten Nettoumsätzen.

Ich ersuche das Finanzamt aufgrund dieser Selbstanzeige und des Umstandes, dass ich diesen Sachverhalt dem Finanzamt angezeigt habe, mir Straffreiheit zu gewähren."

Mit Schriftsatz vom wurde die Selbstanzeige auf "Täuschung, Diebstahl und Steuerbetrug" seitens Frau Ö, die als freie Mitarbeiterin für Herrn G tätig war und ihn um Verlustvorträge im Betrag von rd. 254.000,-- € schädigte "zu ihren persönlichen Steuergunsten über rein fiktive Rechnungen" ausgedehnt. Auch die ihr gehörenden Firmen " L" und " C" könnten davon profitiert haben. Auch sei Strafanzeige gegen die Bw. am eingebracht worden.

Das Finanzamt lud die Bw. zu einer Einvernahme zu diesen Vorwürfen für den vor. Dieser Vorladung leistete die Bw. nicht Folge.

Der Anzeiger wurde vom Finanzamt am zu dieser Selbstanzeige einvernommen. Er gab dabei an, Übersetzungen aus reiner Gefälligkeit getätigt zu haben, wobei aber keine Einnahmen erzielt und auch keine Rechnungen gelegt worden seien. Er blieb bei seiner Aussage, wonach die in den Honorarnoten angeführten Leistungen nicht von ihm erbracht worden seien und er die angegebenen Geldbeträge auch nicht erhalten habe. Die Idee zu diesen Vorgängen - Erstellung von Honorarnoten über fiktive Leistungserbringung zur Schaffung von Betriebsausgaben für die Bw. - sei von der Bw. ausgegangen. Er kenne sich im Bereich Computer und EDV nicht aus, es gebe auch keine Unterlagen, dass er Leistungen für die Bw. erbracht hätte.

Die über diese Einvernahme aufgenommene Niederschrift wurde der Bw. vorgehalten. Deren steuerlicher Vertreter nahm mit Schriftsätzen vom und dazu Stellung. Er wies darauf hin, dass der Anzeiger selbst ausführte, Übersetzungen erbracht zu haben und sei auch der entsprechende Zahlungseingang nachweislich bei der Gesellschaft (gemeint des Herrn G) erfolgt. Der tatsächliche Geldfluss sei damit belegt, dass die Gesellschaft Ausgaben tätigen habe können, außerdem stehe die Belegsammlung zur Verfügung. Er legte zum Nachweis seines Vorbringens ein Konvolut an Unterlagen bei (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Vermögensbekenntnis des Herrn G für einen Prozess, in dem die Bw. Herrn G auf Zahlung von 9.700,- € aus einem Privatdarlehen bzw. aus dem Titel Werklohn/Honorar klagte; Einstellung eines Strafverfahrens, das Herr G gegen die Bw. anstrengte; abweisender Beschluss auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Prozess über 9.700,- €).

Nach Abschluss dieses Ermittlungsverfahrens verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom gem. § 303 Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Auch erließ das Finanzamt mit selbem Datum neue Sachbescheide unter Berücksichtigung der Angaben in der "Selbstanzeige" und führte als Begründung aus:

"Laut Anzeige des Hr. G, Gf der A-GmbH. vom , die Ihnen auch bereits im Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht wurde, wurden von Hrn. G zahlreiche Rechnungen ausgestellt, denen nach Wortlaut der Anzeige keine Leistungserbringung zugrunde gelegen habe. Die entsprechenden Entgelte wurden von Ihnen allerdings als Betriebsausgaben beansprucht und der entsprechende Vorsteuerabzug geltend gemacht. In den von Ihnen diesbezüglich vorliegenden Stellungnahmen wurden die den Gegenstand der Anzeige bildenden Sachverhaltsdarstellungen in Abrede gestellt. Vielmehr sei es zu einem Zahlungsfluss gekommen, der die tatsächliche Leistungserbringung auch bestätigen würde. Strittig ist folglich nunmehr, ob diese Leistungen tatsächlich erbracht wurden oder ob steuerschädliche Scheinrechnungen vorliegen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Bei widersprüchlichen Beweismitteln hat die Abgabenbehörde ihre Beurteilung nach dem Prinzip der größeren Wahrscheinlichkeit vorzunehmen. Wenn ein Abgabepflichtiger gegenüber der Abgabenbehörde sich selbst belastet und "gesteht", Scheinrechnungen ausgestellt zu haben, so muss die Abgabenbehörde dieser Aussage wohl einen hohen Wahrheitsgehalt beimessen, sofern nicht stichhaltige Gegenbeweise vorliegen.

Von Ihnen wurden jedoch neben den Rechnungen lediglich Kontoauszüge mit Banküberweisungen in geringer Betragshöhe vorgelegt. Keine dieser Zahlungen stimmen jedoch mit ausgewiesenen Rechnungsbeträgen überein. Diese Vorgangsweise kann inhaltlich keinesfalls als Gegenbeweis anerkannt werden. Weiters vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass die angeblich erbrachten Leistungen im Hinblick auf die Aussagen des Hrn. G in keiner angemessenen Relation zu den in Rechnung gestellten Entgelten stehen würden.

Das Finanzamt gelangt daher im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden, sondern dass es sich hiebei um Scheinrechnungen ("Gefälligkeitsrechnungen") handelte, weshalb die Anerkennung als Betriebsausgabe und Vorsteuer zu versagen ist.

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Bestimmungen ist die geltend gemachte Vorsteuer auch mangels Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nicht zum Abzug zugelassen. Denn für das Vorliegen einer Rechnung i. S. d. § 11 UStG 94 bedarf es auch der genauen Bezeichnung der Rechnung. Es müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden - Bezeichnungen wie "Übersetzungen" ohne weitere Angaben sind nicht ausreichend. Bereits aus diesem Grund ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Die Wiederaufnahme gem § 303 (4) BAO begründet sich auf neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Durch das in der Anzeige erläuterte und abgabenbehördlich ermittelte Vorliegen von Scheinrechungen sind Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) ist der Vorrang jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben. (Ermessensentscheidung)

In der Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Einkommen- und Umsatzsteuerveranlagung 1999, 2000, 2002, 2003 sowie gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999, 2000, 2002, 2003 brachte die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter vor:

Vorweg wird eingewandt, dass die in der Bescheidbegründung vom , eingelangt am , angeführte Gesetzesstelle nicht aussagekräftig ist, weil nicht einmal angeführt wurde, welche littera des § 303 Abs 1 in Anwendung gebracht wurde bzw. welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sein sollen, weshalb schon alleine deswegen Rechtswidrigkeit vorliegt, denn es liegt ein Begründungsmangel vor.

In keiner Weise hat sich die Finanzbehörde mit meinen Argumenten auseinandergesetzt, denn es sei neuerlich darauf verwiesen, dass die ausdrücklich als falsch und unrichtig bezeichneten Angaben des Anzeigers G alleine aus den Gesetzen der Logik deswegen nicht stimmen können, denn die Finanzbehörde hat bis dato jegliche Untersuchungen dahingehend unterlassen, wie die Gesellschaft ihre Ausgaben finanzieren hätte können, wenn sie nicht die Einnahmen aus ihren Leistungen an mich erzielt hätte.

Allein jedoch mit diesem Argument wird den ausdrücklich als unrichtig bezeichneten Angaben des Anzeigers jeglicher Boden entzogen, denn die Finanzbehörde hätte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 115 BAO diesen Teil des Sachverhaltes gleichfalls überprüfen müssen, was jedoch in rechtswidriger Weise offensichtlich nicht geschehen ist.

Auch ist ein Verstoß gegen die Gesetze der Logik darin zu sehen, dass die Finanzbehörde ihre Beweiswürdigung darauf stützt, dass die Zahlungen mit den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen nicht vollkommen ident sind, was jedoch unter Verletzung der Erfahrungen des täglichen Lebens einen vollkommen unrichtigen Schluss der Finanzbehörde bewirkt.

Hätte sich die Finanzbehörde der Mühe unterzogen, eine Abstimmung zwischen den vorgelegten Zahlungsbelegen und den Rechnungen vorzunehmen, wäre sie zweifellos zu dem Schluss gekommen, dass vollkommene Übereinstimmung besteht, woraus sich ein weiterer Verstoß gegen den Grundsatz der amtlichen Ermittlungspflicht ergibt.

Wenn die Finanzbehörde noch anführt, dass die angeblich nicht erbrachten Leistungen im Hinblick auf die Aussagen des Herrn G in keiner angemessenen Relation zu den in Rechnung gestellten Entgelten stehen würden, so ist eine weitere Verletzung der Ermittlungspflicht im Sinne des § 115 BAO darin zu erblicken, dass die Finanzbehörde sich in keiner Weise der Mühe unterzogen hat festzustellen, was der nach ihrer Meinung angemessene Leistungsinhalt sein soll, weil jedenfalls dieser als Ausgabe zugelassen hätte werden müssen.

Unter Beachtung der Denkgesetze muss wohl klar sein, dass kein Unternehmer Zahlungen nur an ein anderes Unternehmen leistet, ohne jegliche Gegenleistungen zu erhalten, weil darin ja keine Sinnhaftigkeit deswegen zu erblicken wäre, denn selbst bei Annahme einer 50%igen Einkommensteuerprogression wäre ein Verlustgeschäft gegeben.

Der Verstoß gegen die Denkgesetze ist darin zu erblicken, dass mir die Finanzbehörde ein vollkommen sinnloses Handeln unterstellt, denn ich hätte für den "Preis" einer 50%igen Steuerersparnis eine 100%ige Ausgabe betätigt. Dass nämlich ein Geldfluss zwischen der Gesellschaft und mir stattgefunden hat, ist unzweifelhaft, denn, wie bereits oberhalb erwähnt, wäre ja sonst die restliche Geldgebarung der Gesellschaft überhaupt nicht möglich gewesen und würde die Finanzbehörde unterstellen, dass diese Zahlungen gleichfalls fingiert wären, was jedoch bei Befolgung der Bestimmung des § 115 BAO unschwer möglich wäre.

Dazu ist noch zu sagen, dass ja nur die Finanzbehörde diese Überprüfungshandlungen setzen kann, da ich als Beteiligte am Verfahren eine solche Überprüfung nicht durchführen kann.

Ich beantrage daher ausdrücklich, diesen bisher in gröblicher Gesetzesverletzung unterlassenen Schritt nachzuholen zum Beweis dafür, dass sehrwohl ein Geldfluss und Leistungsaustausch stattgefunden hat.

Wenn in der Begründung der angefochtenen Bescheide noch weiters angeführt wird, der Leistungsinhalt der Honorarnoten der Firma A-GmbH. sei nicht gesetzeskonform im Sinne des § 11 UStG 1994, so ist dies schlichtweg tatsachen- und rechtswidrig, denn es ist ja sehrwohl eine entsprechende Definition gegeben, wobei sich die Frage stellt, wie anders man eine Leistung für die Übersetzung einer Software noch bezeichnen könnte.

Daraus ist eindeutig die unrichtige und den Denkgesetzen widersprechende Beurteilung der Finanzbehörde ableitbar.

Auch hat sich die Finanzbehörde in Verletzung der ihr obliegenden Ermittlungspflicht nicht damit auseinandergesetzt, dass ich für die Erbringung der Leistungen meines Unternehmens ohne die Arbeitsleistungen der Firma A-GmbH. weder über die personellen Ressourcen noch über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen hätte können. Ich habe nun einmal nicht die entsprechenden Englischkenntnisse, welche für die Leistungsinhalte meines Unternehmens jedoch "wirtschaftlich lebenswichtig" sind.

Die Finanzbehörde übersieht nämlich vollkommen, dass ein Kleinunternehmen, wie das von mir betriebene, ohne den Zukauf von Werkleistungen anderer Unternehmen wohl nicht imstande ist, entsprechende Umsätze zu erzielen.

Auch in diesem Fall hat sich die Finanzbehörde über die Erfahrungen des täglichen Lebens hinweggesetzt, indem sie diesen Teil der Ermittlungen nicht angestellt hat, wobei es wohl auf der Hand liegt, dass kaufmännische Unternehmen Leistungen anderer Unternehmer in Anspruch nehmen müssen, um ihre Geschäftstätigkeit gewinnbringend und ordnungsgemäß erfüllen zu können.

Somit hat daher die Finanzbehörde in Verkennung der Tatsächlichkeiten und unter Verletzung der Denkgesetze eine Beweiswürdigung vorgenommen, der jeglicher innerer logischer Zusammenhang fehlt, denn für jeden ausgegebenen Euro wäre für mich als Zahlungsverpflichteter nur eine Einkommensteuerersparnis von 50 % maximal gegeben und wäre die andere Hälfte des Betrages eine Subvention an die Gesellschaft des Anzeigers, was wohl niemand ernsthaft annehmen kann.

In einem im November 2007 stattgefundenen Erörterungstermin wurde das Finanzamt beauftragt, beim Anzeiger eine Nachschau durchzuführen sowie den Steuerakt der A-GmbH. auszuheben und die Bilanzen mit den vorliegenden Honorarrechnungen zu vergleichen. Der steuerliche Vertreter der Bw. wurde aufgefordert, dem UFS Nachweise für die Übersetzungsarbeiten zur Einsicht vorzulegen.

Das Finanzamt übermittelte im Zuge einer Nachschau im Sinne des Ermittlungsauftrages der ehemaligen steuerlichen Vertretung der A-GmbH. folgenden Fragenkatalog:

1.) Welche Leistungen hat die Kanzlei für die Firma A erbracht und welche Mitarbeiter waren damit befasst?

2.) Welche Unterlagen wurden dafür zur Verfügung gestellt?

3.) Anhand welcher Unterlagen wurden von wem die Jahresabschlüsse 1998 bis 2003 erstellt?

4.) Wer war Ansprechperson für Fragen bei der A, wer hat seinerzeit die Unterlagen übergeben?

5.) Hat es Bilanzabschlussgespräche gegeben, wer war dabei anwesend?

6.) Sind aus den vorliegenden Unterlagen Zahlungsflüsse von Frau Ö an die Firma A ersichtlich?

Diese Fragen wurden im Wesentlichen wie folgt beantwortet:

Die Kanzlei SHG habe während des Zeitraumes 1997 bis 2005 die steuerliche Vertretung der Firma A-GmbH. inne gehabt. Es seien die Jahresabschlüsse 1995 bis 2002 erstellt worden. Die Erstellung der Jahresabschlüsse habe regelmäßig die Erstellung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, die Körperschaft- sowie die Umsatzsteuererklärung umfasst.

Als Materialien seien Belege an die Mitarbeiterin zur Verfügung gestellt worden (zumeist lediglich 1 Ordner). Die Belege seien durch die Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei aufgebucht worden und auf diese Art und Weise seien in weiterer Folge die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung erstellt worden.

Aus der Beilage 1 vom gehe hervor, dass die Bw. in Vertretung von Herrn G den Belegordner für die Erstellung des Jahresabschlusses übergeben habe, weiters wurde ein Aktenvermerk übermittelt, den die Bilanzbuchhalterin im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2002 per angefertigt habe. Wörtlicher Text: "Es wird, wie auch in den Vorjahren, kein ordnungsgemäßes Kassabuch geführt! Es werden alle Zahlungen, egal ob Kassa oder Bank, in einer Liste erfasst, die von uns per 12/2002 verbucht wurde; es ergibt sich ein Saldo von € 75.319,52 Guthaben, der als "Kassasaldo" geführt wird. Dieser Saldo umfasst aber alle Geldbewegungen (auch priv. Bank von Hr. G); die Vorgehensweise entspricht daher nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen BH! ..."

Durch die Steuerberatungskanzlei wurde bekannt gegeben, dass in einzelnen Jahren keine Kassabücher geführt wurden. Eine weitere Beilage (Beilage 3) zeige die während des Jahres durch den Klienten geführten Aufzeichnungen, welche als Kassa tituliert worden seien.

Da lediglich die Belege durch die Vertreter der Klientin an die Steuerberatungskanzlei übermittelt worden seien, seien alle Auswertungen (somit auch die Saldenlisten, das Buchungsjournal, etc.) erst durch die Steuerberatungskanzlei erstellt worden.

Nach Durchsicht der Unterlagen und Zahlen der Jahre 1998 bis 2003 lasse sich feststellen, dass die geschilderte Vorgehensweise für das Jahr 2002 auch für die Jahre 1998 bis 2001 gelte. Die Jahresabschlüsse seien anhand des der Kanzlei übermittelten schriftlichen Excel - Ausdruckes, welcher als "Kassa" bezeichnet worden sei und der dazugehörigen Belege (mit Ausnahme der Bankbelege) erstellt worden. Ein echtes Kassabuch mit laufender Erfassung der Einnahmen und Ausgaben sowie Saldoführung habe es nicht gegeben.

Nach Durchsicht der in der Kanzlei erstellten "Checkliste Bilanzierung" könne festgestellt werden, dass, anhand der Notizen und Anmerkungen zum Jahresabschluss 2000 von der Steuersachbearbeiterin, die Bw. die Belege gebracht habe und von der Mitarbeiterin darüber informiert worden sei, wie die korrekte Buchführung zu erstellen sei. (siehe diesbezüglich Beilage 4):

"Die von der Fa. A-GmbH . ( Bw. ) überbrachten Belege wurden aufgebucht; es gibt kein Kassabuch, daher wurden alle Barbelege über "Verr. Gesellschafter" verbucht; auch die Bezahlung von einigen ER und aller AR wurden über "Verr. Ges." erfasst; ich habe die Bw. darauf hingewiesen, dass mit erweitertem Geschäftsumfang die Zahlung von Rechnungen über das Fimenbankkonto und die Führung einer Kassa empfehlenswert sind, da sonst auch die Bankkonten des Geschäftsführers im Falle einer Prüfung vorgelegt werden müssten!" ,.. weiters unter Punkt 5 des Aktenvermerkes in der Checkliste Bilanzierung 2000" Verr. Gesellschafter an Kassabestand: per 12/00 hätte die Fa A-GmbH. eine Forderung an Hr. G, da alle Einnahmen über das Verr. Kto verbucht wurden; Hr. G erklärt, dass dieses Geld der Firma A-GmbH. uneingeschränkt zur Verfügung steht und die laufenden Ausgaben damit beglichen werden - Umbuchung des Saldos auf Kassa!"

Es sei auch laufend mit der Bw. kommuniziert worden. Herr G habe die Jahresabschlüsse sowie die Steuererklärungen unterfertigt.

Laut der "Checkliste Bilanzierung" (Beilage 5) sei Herr G darauf hingewiesen worden, dass eine Kassa zu führen sei.

Mit Schreiben vom wurden die Belege der A-GmbH. für 1998 bis 2002 von der Bw. an die Steuerberatungskanzlei übermittelt.

Die Arbeitskarten des Jahresabschlusses 2002. (siehe Beilage 2a + 2b) wurden übergeben.

Wie bereits dargelegt, seien die Zahlungsflüsse laufend gegen das Gesellschafterverrechnungskonto gebucht worden. Nach Durchsicht der Belege im Zeitraum 1998 bis 2002 seien folgende Zahlungsflüsse von der Bw. an die A-GmbH. ersichtlich: Beilage 6: Überweisungsbeleg an das Finanzamt f. d. 6., 7. + 15. Bezirk in Wien vom , Betrag: € 5.000,-- Textierung: Str.-Nr. xxxxx ED zahlt für A-GmbH .

Beilage 7a: Weiterverrechnung des Auslagenersatzes vom in Höhe von ÖS 18.032,- (€ 1.310,44) von Frau D an die Firma A-GmbH. von ihren Auslagen vom betreffend Unternehmerservice - WF (7b); und Auslagenersatz für eine Rechnung der Firma KQ vom über den Betrag von ÖS 2.844,- (€ 206,68) (Beilagen 7c+d).

Neben der Beantwortung dieser Fragen wurde durch das Finanzamt in der Stellungnahme vom festgestellt, dass nach Durchsicht der von Herrn G vorgelegten Bankauszüge die im Zeitraum 1998 bis 2002 geltend gemachten Aufwendungen für Miete und Telefon ausschließlich über das Privatkonto durch Abbuchungsaufträge finanziert worden seien. Auch seien hohe Zahlungen an Patentanwälte von diesem Konto geleistet worden. Aus den vorliegenden Bilanzen sei ersichtlich, dass diverse Rückstellungen dotiert worden seien, die zwar einen Aufwand im betreffenden Jahr nach sich zogen, denen aber kein Geldfluss gegenüberstehe; so seien im Jahr 2000 für Geschäftsführerbezüge 100.000,- ATS (€ 7.267,-) und 2002 für Geschäftsführerbezüge 14.000,- € dotiert worden.

Die restlichen Betriebsausgaben seien durch einen Bankkredit (356.138,79 ATS bzw. 25.881,- € lt. Bilanz 2000) sowie durch den Verkauf von Patentanteilen (66.130,81 €) finanziert worden.

Die Lieferverbindlichkeiten seien im Zeitraum 2000 - 2002 von 140.000,- ATS (10.174,- €) auf 77.160,- € gestiegen. Das Privatkonto des Herrn G habe zum einen negativen Saldo von 1.819,41 € und am von 12.334,- € aufgewiesen.

Bei der Einvernahme anlässlich der Nachschau habe Herr G nochmals betont, die von der Bw. behaupteten Übersetzungsarbeiten nicht erbracht zu haben, da er kein Wirtschaftsenglisch könne und auch der Umfang der Übersetzungsarbeiten über seine Möglichkeiten hinausgegangen sei.

Zusammenfassend wurde durch das Finanzamt festgestellt, dass in den berufungsgegenständlichen Jahren die Betriebsausgaben teils durch Zahlungen vom Privatkonto des Geschäftsführer - Gesellschafters, teils durch den Verkauf von Patentanteilen und durch den Anstieg der betrieblichen Verbindlichkeiten finanziert worden seien. Dieser Stellungnahme waren 6 Berechnungsblätter als Beilagen angeschlossen, aus denen sich nach Ansicht des Finanzamtes die angegebenen Feststellungen ableiten lassen.

Der steuerliche Vertreter der Bw. übermittelte dem UFS einen Schriftsatz, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die A-GmbH. neben den Übersetzungen auch Büroleistungen erbracht habe und sie aus den Zahlungseingängen der Bw. ihre Spesen habe decken können. Angeschlossen war ein Konvolut von 33 Seiten in englischer Sprache, die aus Inhaltsverzeichnissen und Teilen einer Bedienungsanleitung bestehen bzw. aus Unterlagen der Firma C-GmbH . stammen.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am legte der steuerliche Vertreter der Bw. in Entsprechung einer telefonischen Vereinbarung mit dem Referenten, weitere Unterlagen zu den Leistungen des Herrn Gregorcic zu übermitteln, ein Konvolut aus fünf Blättern (./1) vor, aus welchen beispielhaft deutsche Texte ersichtlich sind samt der englischen Übersetzung und aus welchen seiner Ansicht nach hervorgehe, dass für die Firma C (Auftraggeber der Frau Ö ) Übersetzungen vorliegen.

Zur näheren Erläuterung des Auftragsinhaltes führt der steuerliche Vertreter aus: Die Firma C ist Inhaberin eines internationalen Patentes für eine hochtechnische Frankierungs- und Postverteilungsmaschine, die auf der ganzen Welt vertrieben wird, weshalb sämtliche technische Beschreibungen und Handbücher auch in englischer Sprache vorhanden sein müssen. Die Zahlungen der Honorarnoten der Firma A erfolgten auf Wunsch von deren Geschäftsführer in Barem, weil sonst die Banküberweisungen in den bestehenden Schuldsalden der Gesellschaft bei der jeweiligen Bank aufgegangen wären.

Die als Beilage ./2 zum Akt genommenen Unterlagen zeigen laut Angabe des Parteienvertreters beispielhaft die Barbewegungen, die Honorarnoten entsprechen.

12 Seiten Unterlagen, bezeichnet als ./3 wurden zum Akt genommen. Es handelt sich dabei um das bereits oben erwähnte und der Bw. bereits bekannt gegebene Ermittlungsergebnis des Finanzamtes vom .

Zum Vorhalt, dass Honorarnoten teilweise über den selben Zeitraum ausgestellt worden seien (z. B. die Honorarnoten 002 und 004 aus dem Jahr 2000) führt der Vertreter der Bw. aus, dass es sich bei den Honorarnoten um zwei verschiedene Leistungsinhalte handle; - einmal Übersetzungen in englisch-deutsch und weiters - "Softwareübersetzungen".

Im Zuge dieser Verhandlung wurde die ehemalige steuerliche Vertreterin, Frau Mag. FG als Zeugin einvernommen. Sie bezog sich dabei nach ausdrücklicher Entbindung von der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht durch ihren (ehemaligen) Mandanten auf das Schreiben vom und die darin ausgeführte Bearbeitung durch sie für das Jahr 2002. Die Sachbearbeiterin habe einen Belegordner mit einer Excel-Auflistung von der Bw. bekommen. Für die Vorjahre könne die Zeugin keine Aussage treffen. Sie habe allerdings Aktenvermerke der Sachbearbeiterin betreffend die Jahre 2000 und 2001.

Auf die Frage des Vertreters des Finanzamtes an die Zeugin, ob es ein Kassabuch gegeben habe, gab diese an, dass die Excel-Auflistung die einzige Unterlage gewesen sei. Ein Kassabuch im eigentlichen Sinn habe es nicht gegeben.

Zur Frage betreffend die Beilage 3 des Schreibens vom der SHG, in welcher mehrmals E.D. angeführt sei, gab die Zeugin an, dass damit die Bw. mit ihrem Mädchennamen gemeint sei. Bei dieser bezeichneten Beilage 3 handelt es sich um die oben angeführte Excel-Auflistung.

Bis zum stellten die kompletten Bewegungen auf den Excel-Auflistungen Barbewegungen dar, da keine Bankbelege vorgelegen hätten. Am sei durch Herrn G betreffend den Jahresabschluss 2000 eine Anweisung an die Sachbearbeiterin erteilt worden, in welcher er ausführte, dass alle Barbewegungen über sein Verrechnungskonto gebucht worden seien und die daraus per 12/2000 entstehende Forderung der Fa. A an ihn auf Kassa umzubuchen sei.

Dieses Dokument wurde in Kopie unter ./4 zu den Akten genommen und den Parteienvertretern übergeben.

Die Frage durch das entsendete Mitglied KomR. Ing. Krejcik, ob diese Excel-Auflistung ein genaues Abbild der Geschäftstätigkeit der Fa. A darstelle, verneinte die Zeugin. Dem Mitglied sei aufgefallen, dass auf dieser Excel-Tabelle weder ein Mietaufwand noch Personal- oder Stromkosten aufschienen.

Die Zeugin gibt an, dass nur ein Teil der Belege bereits in dieser Excel-Tabelle verarbeitet worden seien; der Rest sei nur in einzelnen Belegen übermittelt und von der Kanzlei verarbeitet worden.

Über Befragen des steuerlichen Vertreters der Bw.: Ab seien sämtliche Barbewegungen betreffend die Fa. A über das Verrechnungskonto des Herrn G gebucht worden. Er habe darüber Bescheid gewusst und sei damit einverstanden gewesen.

Unter Hinweis auf die Beilage 2b wies sie darauf hin, dass sich darauf ein Vermerk von ihr befinde, wonach Herr G Leistungen im Zusammenhang mit Übersetzungen erbracht habe.

Ihr sei aufgefallen, dass auf den Honorarnoten unterschiedliche Leistungsbezeichnungen angeführt seien und die Beträge sehr hoch wären. Genauere Leistungsbezeichnungen fänden sich auf den Honorarnoten nicht.

Die Zeugin erhielt den Auftrag innerhalb von zwei Wochen Kopien der Excel-Auflistungen betreffend die Jahre 1999-2003 an den UFS, Außenstelle Graz vorzulegen und betreffend die Bankkonten Stellung zu nehmen, ob ein Bankkonto bei einer R neben bzw. zeitlich vor oder nach einem Konto bei der AB bestanden habe.

Die Zeugin beauftragt telefonisch die Kanzlei folgende Unterlagen per E-Mail an den Referenten und den Vertreter der Bw. zu übermitteln:

- Bilanz 1999-2002 - Gewinn- und Verlustrechnungen 1999-2002 - Journale 1999-2002 - Kontoblätter 1999-2002

Nach dem Jahr 2002 habe die Zeugin die A-GmbH. nicht mehr als Steuerberaterin betreut.

In der Kanzlei sei es üblich, dass der Geschäftsführer der GesmbH die Steuererklärungen und die Bilanzen eigenhändig unterschreibe.

Die Zeugin legte die Belege für die Jahre 1999 bis 2002 im Original (5 Konvolute), die zum Akt genommen werden, vor.

Über Befragen führte die Zeugin aus, dass ihr der Geschäftszweig der A-GmbH. vom Firmenwortlaut her bekannt war.

Die im Schreiben vom angeführten Steuersachbearbeiter und Bilanzbuchhalter sind derzeit nicht mehr in der Kanzlei beschäftigt.

Die Zeugin erklärte, die Adressen der o. a. Bearbeiter zu übermitteln.

Über Frage des Finanzamtsvertreters, ob die Bezahlung für Leistungserbringungen und Zahlungen für Nutzungen aus Patentrechten aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtlich seien, gab die Zeugin an, nichts dazu sagen zu können.

In weiterer Folge wurde Herr MG als Zeuge einvernommen und gab dieser auszugsweise folgende Aussage zu Protokoll:

Die Bw. habe er bei einer privaten Gelegenheit kennen gelernt. Ihr Spezialgebiet sei die Buchhaltung und die EDV gewesen. Bei der Entwicklung eines Patentes habe er sich die Unterstützung der Bw. erhofft. Sie sei von der Idee begeistert gewesen und habe sich beteiligen wollen. Er habe ihr angeboten, 1% von den - aus der Patentverwertung - entstehenden Profiten, für die Buchhaltung und auch den anfallenden EDV-mäßigen Schriftverkehr zu bezahlen.

Sie sei bereit gewesen 2% der Beteiligung um einen Betrag von ATS 100.000 pro Prozent zu erwerben und das in Raten abzustatten. Das sei 2000 oder 2001 gewesen. Für die Bw. und deren Ehemann habe er in allen Jahren der Zusammenarbeit - das sei ab dem Jahr 2000 gewesen - laufend Übersetzungsarbeiten erbracht. Er habe dabei ebenso Übersetzungen von deutsch-englisch als auch englisch-deutsch vorgenommen, sowohl für den geschäftlichen als auch den privaten Bereich. Z.B. sei er gebeten worden, einen Brief an einen fiktiven Geschäftspartner in Südafrika ins Englische zu übersetzen, um zu dokumentieren, dass die Urlaubreise dorthin betrieblich veranlasst gewesen sei.

Nach der Rückkehr von diesem Urlaub habe er private Briefe übersetzt. Weiters habe er für die Firma des Herrn Ö, an der auch die Bw. beteiligt sei - es handelt sich dabei um die Firma C-GmbH . - den Schriftverkehr mit der Firma N (ein weltweit agierendes Unternehmen) übersetzt. Diese Briefe seien nach England und Japan gegangen.

Herr Ö habe dabei den Brief per E-Mail, den er übersetzt habe, mit seinem Namen als Salesmanager übersendet, um seine Firma größer erscheinen zu lassen. Nach Bekannt werden dieser Sache habe er (Anm.: der Zeuge) an alle beteiligten Firmen mittels Verteilerschlüssel diesen Umstand aufgezeigt und erklärt, dass er nie Angestellter oder für die Firma C tätig gewesen sei. Eine Vereinbarung habe es weder mit Herrn noch mit Frau Ö gegeben; sämtliche Leistungen seien unentgeltlich von ihm erbracht worden.

Etwa im November 2004 sei es zum Bruch zwischen ihm und der Bw. wegen finanzieller Ungereimtheiten von gravierender Natur gekommen. Damals habe ihm Herr Ö gesagt, er solle doch seine Übersetzungsbemühungen rückwirkend in Rechnung stellen, was er nie gemacht habe. Es seien alles Gefälligkeitsarbeiten gewesen. Herr Ö sollte 0,2% Beteiligung am wirtschaftlichen Ertrag des Patentes im Betrag von € 20.000 erhalten. Diesen Betrag habe er von der Bw. am bar erhalten. Zugleich habe er auf ihr Ersuchen einen Kassaausgangsbeleg in Höhe von € 34.000 unterfertigt. Diese Unterlage sei ihm von der Bw. vorgelegt worden und er habe sie über ihr Verlangen unterschreiben müssen. Seiner Ansicht nach sei damit ein fiktiver Aufwand in der Firma des Herrn Ö geschaffen worden.

Am selben Tag seien ihm von der Bw. zwölf Honorarnoten vorgelegt worden, die von ihr vorbereitet worden waren. Er habe sie unterschreiben müssen, damit die Firma A entsprechende Erträge vorweisen könne. Die Bw. habe die Buchhaltung von 1999 bis 2004 gemacht. Sie habe von ihm sämtliche Belege in einem Karton erhalten. Ein Kassabuch habe er zu keiner Zeit geführt.

Woher die Bw. ihr buchhalterisches Wissen habe, könne er nicht angeben. Sie habe behauptet, die Buchhaltung bis zur Bilanzerstellung erledigen zu können und das alles über EDV. Er habe ihr dafür einen Laptop um S 39.000,00 (€ 2.834,24) finanziert.

Die zwölf Honorarnoten habe er immer mit anderen Kugelschreibern bzw. Stiften auf ihre Anweisung hin unterschreiben müssen.

Bei diesen zwölf Honorarnoten handelt es sich um die mit 03/001 bis 03/012 bezeichneten Belege. (Diese Honorarnoten liegen im Akt auf den Seiten 214 bis 225.) Als Leistungen werden u.a. EDV-Übersetzungen angeführt.

Er schließe aber aus, diese Leistungen ausgeführt zu haben, da er sich mit Computern überhaupt nicht auskenne. Vermutlich Ende 2003 oder Anfang 2004 habe er eine Rechnung über den Betrag von € 60.000 unterfertigt. Die Bw. habe ihm gesagt, dass es sich dabei bei der Firma A um einen Durchlaufposten handeln würde. Diese Übersetzungsarbeit habe nicht er erbracht. Wer tatsächlich diese Übersetzung gemacht habe, könne er nicht sagen. Er habe nur das Endprodukt gesehen.

Vor der beruflichen Ausbildung habe er die Hotelfachschule absolviert. Mit 19 Jahren sei er in die USA ausgewandert. Bereits mit 21 Jahren sei er Hoteldirektor des größten Caribbean Ressort auf einer Karibikinsel gewesen. Seither sei er immer in führenden Positionen im Hotelgewerbe tätig gewesen, hauptsächlich in den USA und Kanada. 1989 sei er nach Europa zurückgekehrt und sei auch in Osteuropa bis nach Tiflis mit eigenen Firmen für Wx tätig gewesen.

Über Nachfragen gibt der Zeuge an, die Bw. bereits seit Mitte bis Ende der 90er-Jahre zu kennen.

Über weitere Befragung durch das entsendete Mitglied Ing. K , warum er trotz seiner kaufmännischen Erfahrungen diese Honorarnoten unterschrieben habe, in denen er bestätigt, die ausgewiesenen Beträge bar erhalten zu haben, gibt der Zeuge an, dass dies auf seine Naivität zurückzuführen sei. Er habe der Bw. in diesem Punkt vollends vertraut. Mit dem Buchhaltungswesen in Österreich sei er nicht vertraut. Er habe nur die losen Belege der Steuerberatungskanzlei übergeben. Nachdem er von der Steuerberatungskanzlei aufmerksam gemacht wurde, ein "ordentliches" Buchhaltungswesen zu führen und vor allem ein Kassabuch - was er niemals gemacht habe - habe er der Bw. die Führung der Buchhaltung überlassen. Auch mit der Bilanzerstellung beauftragte er die Bw. Die A-GmbH . habe ein einziges Firmenkonto und zwar bei der Bank Austria geführt. Der Kontakt zu dieser Bank sei über die Bw. zustande gekommen. Sie sei auch zeichnungsberechtigt gewesen.

Zum Bruch mit der Bw. sei es gekommen, da nach der Unterfertigung der Rechnung über € 34.000, wovon er nur € 20.000 erhalten habe, noch einige Ungereimtheiten passiert seien, die ihm gezeigt hätten, dass die Bw. ihn seiner Verlustvorträge bei der A "beraubt" hätte. Die Domainanmeldung habe er bezahlt. Die Bw habe die Anmeldung aber auf ihren Namen laufen lassen.

Außer den € 20.000 für die Beteiligung des Herrn Ö habe er aus der Geschäftsbeziehung zu Herrn oder Frau Ö nie einen Cent gesehen. Die Bw. habe ihm persönlich manchmal Geld vorgestreckt. Diese Beträge habe sie eingeklagt und auch zugesprochen bekommen. Die Beträge sei er ihr noch schuldig.

Über Befragung gab der Zeuge an, für sämtliche Übersetzungsleistungen über alle Jahre hätte er rund € 20.000 in Rechnung stellen müssen. Er habe auch ein Vertragskonvolut einer australischen Bank für Herrn Ö übersetzt, mit welchem Herrn Ö das Einverständnis zu einem Sale and Lease Back-Geschäft mit der Österreichischen Post angeboten worden sei. Aus diesem Projekt sei aber nichts geworden.

Patentbeteiligungen habe er persönlich an verschiedene Anleger verkauft über ein so genanntes Private Placement. Ab 1999 habe er in Österreich keine aktive Erwerbstätigkeit ausgeübt. Seit 2002 beziehe er Pension. Er habe rund € 680,- monatlich an Pension erhalten. Die kanadische Pension habe er erst ab 2004 bezogen, einen Teil davon rückwirkend ab 2002.

Zu den durch den steuerlichen Vertreter der Bw. vorgehaltenen Überweisungsbelegen gab der Zeuge an, dass es sich dabei um ein Privatdarlehen der Bw. an ihn handle. Diese Beträge habe sie später ja wieder eingeklagt.

Der steuerliche Vertreter legt einen Kontoauszug vom vor, woraus ersichtlich ist, dass ein Betrag von S 5.400 (€ 363,36) an die Firma A überwiesen wurde. Weitere Auszüge stammen vom , , und . Das Befragen zu diesen Auszügen beantwortet der Zeuge wie folgt: Es habe ein Konto bei der Rk für die Firma A gegeben. Zweck dieses Kontos sei gewesen, dass an die A Geld von Herrn H fließe, damit die A sein Gehalt für die Freigänge finanzieren konnte. Er habe kein Geld gehabt. Bei der Firma A seien laufend Spesen angefallen, die zu bezahlen gewesen wären. Der Zeuge sei der einzige Geschäftsführer dieser GesmbH gewesen. Er habe diese Beträge aus seiner Pension bezahlt.

Auf die Frage des Vertreters der Bw., wie hoch die Forderung des Zeugen an die A zu beziffern seien, antwortet der Zeuge: Die Bw. habe ihm gesagt, dass ein Betrag von ATS 150.000,- (€ 10.900,-) für nicht bezogenes Gehalt von seiner Firma einzusetzen sei und sie habe das auch eingesetzt. Ihm sei es egal gewesen, ob es eine Forderung an die Firma gewesen sei; wenn die Bw. der Ansicht gewesen war, dass es der Firma gut tue, sei er mit der Einstellung dieses Betrages einverstanden gewesen.

Er habe monatlich ab 2002 etwa € 200,- für Rauchen gebraucht und € 130,- für Miete. Seine gesamten Lebenshaltungskosten beliefen sich auf ca. € 600,- im Monat. Er habe ab 1991 kein Erwerbseinkommen erhalten, habe aber private Außenstände gehabt, die er in Kanada eingefordert habe. Damit habe er damals seinen Lebensunterhalt bestritten. Im Jahr 1999 hätte er keine Geldflüsse mehr aus diesen Forderungen gehabt.

Er habe die von der Steuerberatungskanzlei unterfertigten Bilanzen unterschrieben. Bis 1997 habe er mit der Steuerberatungskanzlei die Abwicklung durchgeführt. Ab 1998 habe das die Bw. für ihn gemacht. Er könne sich nicht genau erinnern, ob er sich nicht um ein Jahr geirrt habe. Von den Bilanzen und Steuererklärungen habe er regelmäßig Kopien erhalten. Aus den Beträgen, die er mit Belegen bekannt gegeben habe, sei in der Steuerberatungskanzlei die Bilanz erstellt und Abgabenerklärungen gefertigt worden.

Über Vorhalt der englischen Unterlagen, die vom Parteienvertreter der Bw. per Fax an den UFS übermittelt wurden, gab der Zeuge dazu an, dass er diese Unterlagen nicht kenne und auch keine Übersetzungsarbeiten in Verbindung damit gemacht habe.

Über Vorhalt der Beilage ./1 gab der Zeuge an, auch diese nicht zu kennen.

Am langte eine weitere Stellungnahme des steuerlichen Vertreters der Bw. ein, in der moniert wurde, dass die Zeugin Mag. FG die in der mündlichen Verhandlung zugesagte Übermittlung der Jahresabschlüsse 1998 und 1999 noch nicht durchgeführt habe. Weiters wurde die Geldflussrechnung der Betriebsprüfung bei der A-GmbH. einer kritischen Würdigung unterzogen und eine Reihe von nach Ansicht der Bw. unrichtigen und unschlüssigen Ergebnissen in diesem Bericht aufgezeigt.

Bereits am langte ein ergänzender Schriftsatz ein, in dem weiters vorgebracht wurde, dass bei der Durchsicht der Buchhaltungsunterlagen 2002 insoferne eine Diskrepanz vorliege, als einerseits eine Zahlung an Patentanwälte mit verbucht wurde, andererseits aber die Zahlung erst am erfolgt sei.

Dieser Stellungnahme war auch eine Berechnungstabelle angeschlossen, aus der sich nach Meinung der Bw. der Finanzierungsbedarf des Zeugen bzw. der A-GmbH. ergebe.

Am wurde eine weitere Stellungnahme im Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme in der Verhandlung vom abgegeben und auf vermeintliche Widersprüche und Unrichtigkeiten hingewiesen. So wird auszugsweise wörtlich vorgebracht:

" Wenn im 2. Blatt der Zeugenaussage, und zwar im 2, Absatz oben, der Zeuge aussagt, er habe Scheinquittungen für den Patentverkauf ausgestellt (Textstelle ..- etwa im November 2004 kam es zum Bruch zwischen mir und Frau Ö ... wurde damit ein fiktiver Aufwand in der Firma des Herrn G geschaffen). So widerspricht diese Zeugenaussage insoferne den Tatsachen, als nicht nur der Quittungsbeleg über den erhaltenen Geldbetrag vorhanden ist sondern auch, wie aus der beiliegenden Kopie ersichtlich ist, ein eigener Kaufvertrag zwischen der Firma C-GmbH . und Herrn MG abgeschlossen wurde. Beide Belege tragen die Unterschrift des Herrn G und darf ich daher anregen, prüfen zu lassen, ob nicht diesbezüglich eine falsche Zeugenaussage vorliegt ... Ausdrücklich sei auch noch darauf verwiesen, dass der Zeuge, wie bereits oberhalb ausgeführt, einerseits behauptet, im November 2004 sei es zum Bruch gekommen und andererseits ist es auch nicht ganz verständlich, wenn der Zeuge wörtlich aussagt: "Zum Bruch mit Frau Ö ist es gekommen, da nach der Unterfertigung der Rechnung über € 34.000,-, wovon ich nur € 20.000,- erhalten habe, noch einige Ungereimtheiten passiert sind, die mir zeigten, dass Frau Ö mich meiner Verlustvorträge bei der A "beraubt" hat". Hiebei ist darauf hinzuweisen, dass ja durch das persönliche Inkasso des Patententgeltes wohl unter Anwendung der Denkgesetze eine "Verlustvortragsberaubung" nicht einmal denkmöglich erscheint, wobei wohl nicht weiter auf die konfusen Gedanken des Zeugen einzugehen ist, denn zweifellos hat seine Zeugenaussage gezeigt, dass er offenbar ein Fantast ist, der zwar von komplizierten unternehmerischen Strukturen träumt, de facto aber weder über die tatsächliche Durchsetzungskraft noch die entsprechende Kapitalbasis verfügt."

Auch wurde schriftliche Korrespondenz zwischen dem Zeugen und der Bw. dem UFS übermittelt.

Ausdrücklich wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass sehrwohl ein Leistungsaustausch und auch ein Geldfluss stattgefunden haben, wie ja bereits mehrfach ausgeführt worden sei.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung stellte der Referent den bisherigen Verfahrensgang dar. Der steuerlichen Vertreter beantragt die nochmalige Zeugeneinvernahme von Mag. GFG und sie allenfalls unter Androhung von Zwangsstrafen zu veranlassen, die noch fehlenden Unterlagen in Vorlage zu bringen, dies zum Beweis dafür, dass die Gebarung der Fa. A GmbH ohne die Zahlungsflüsse seitens der Bw. überhaupt nicht denkmöglich erscheine bzw. dass die von der Amtspartei in Vorlage gebrachten Berechnungen nicht fach- und sachgerecht seien, weil in diesen einige Berechnungsgrundsätze für die Ermittlung des Cash Flow eines Unternehmens nicht beachtet worden seien.

Der Vertreter der Bw. legt eine Kopie der Anklageschrift, Stx, der Staatsanwaltschaft Wien vom sowie eine Ladung für den vor und gibt bekannt, dass die Hauptverhandlung deswegen nicht stattgefunden habe, weil sich der Angeklagte G wegen Krankheit entschuldigt habe. Diese als Beilagen ./ A1 und A2 zum Akt genommenen Schriftstücke legt der Parteienvertreter zum Beweis dafür vor, dass offenbar die Persönlichkeit und die Glaubwürdigkeit des Zeugen G als äußerst gering anzusehen seien. Dies ohne der freien Beweiswürdigung des Berufungssenates vorgreifen zu wollen. Aus der Anklageschrift geht hervor, dass Herr G im Zeitraum 2002 bis 2005 zumindest € 89.400,- aus Patentanteilsverkäufen lukriert und auch € 9.700,- als Darlehen von der Bw. erhalten haben soll.

Über Befragen des Referenten gibt der Parteienvertreter an, außer den bereits vorgelegten Bankbelegen, Zahlungsquittungen und Honorarnoten von der Bw. keine weiteren Unterlagen erhalten zu haben.

Die Beilage ./ A4 wird zum Akt genommen. Damit wird dokumentiert, dass der Parteienvertreter die Bw. ersuchte, weitere Bankbelege vorzulegen. Die Bw. antwortete darauf mit e-Mail vom , dass alles belegbar, aber mit sehr viel Arbeit verbunden sei.

Der Parteienvertreter gibt bekannt, dass die Bw. ihn darüber informiert habe, dass lt. Auskunft der Bank die Anfertigung der Kopien der Bankauszüge rund mindestens zwei Monate in Anspruch nehmen würde, soweit die Kontoauszüge überhaupt noch vorhanden seien. Es würden dabei Kosten in Höhe von ca. 600 bis 700 € anfallen.

Das entsendete Mitglied, Ing. K, ersucht um Bekanntgabe der vorgelegten Bankbelege, die auf der vom Vertreter der Bw. vorgelegten Excel-Liste aufscheinenden Bankbewegungen entsprechen.

Der Vertreter der Bw. teilt mit, dass die Zahlungen für die Honorarnoten nicht in einem erfolgt seien sondern größtenteils in Teilbeträgen. Teilweise als Banküberweisung, teilweise in bar. Es gebe für alle Honorarnoten Quittungen, die bereits im Akt lägen. Teilweise seien auch Banküberweisungen nachgewiesen.

In der Excelliste seien einige Belege nicht enthalten, da in der Verhandlung am ein Belegkonvolut zum Akt gegeben worden sei. Es seien dabei aber keine Kopien vorab gefertigt worden.

Hilfsweise werde durch den Vertreter der Bw. beantragt, die Kontoauszüge des Kontos der B, lautend auf A Hotel, beizuschaffen.

Auf die Frage der Vorsitzenden, weshalb die Bw. heute abermals zur Verhandlung nicht erschienen sei, gab ihr Vertreter an, dass Frau Ö ein Treffen mit Herrn G habe vermeiden wollte.

Dass die Bw. auch für den persönlichen Gebrauch Geld von ihrem Bankkonto behoben habe, werde nicht bestritten. Sie habe deshalb Barzahlungen geleistet, weil Hr. G aufgrund des überzogenen Bankkontos darum gebeten habe.

Über Befragen durch den Referenten, in welchen Geschäftsfeldern die Bw. tätig sei, gab ihr Vertreter nach einem Telefonat mit ihr bekannt, dass sie EDV-Beratungen und Sekretariatstätigkeiten im Werkvertrag ausführe. Über ausdrückliches Befragen der entsendeten Mitglieder, ob die Bw. bereit wäre kurzfristig zur mündlichen Senatsverhandlung zu erscheinen, gab der Parteienvertreter an, dass seine Klientin dazu nicht bereit sei. Der Parteienvertreter berief sich bezüglich der Gründe dafür auf seine Verschwiegenheitspflicht.

Die Aufstellung das Jahr 2001 betreffend sei in der Excelliste enthalten, obwohl dieses Jahr nicht Verhandlungsgegenstand sei, um den Gesamtzusammenhang besser darzustellen und die Glaubwürdigkeit des Zeugen G zu erschüttern.

Der Vertreter des FA führte zur "Cash Flow Rechnung" der A GmbH an, dass anlässlich des Erörterungstermines im Herbst des Jahres 2007 vereinbart worden sei, Erhebungen dahingehend zu führen, ob der behauptete Zahlungsfluss im Rechenwerk der Fa. A GmbH Deckung finde. Das Erhebungsorgan habe daraufhin aus den wenigen vorhandenen Belegen eine provisorische Deckungsrechnung erstellt. Bezüglich der Öffnung des Bankkontos der A GmbH werde darauf hingewiesen, dass eine solche nur im Zuge eines Finanzstrafverfahrens möglich wäre.

Daraufhin wurde vom Vertreter der Bw. repliziert, dass es aus seiner Sicht zwei Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Bankbelege gebe:

1. Diese werden über Aufforderung des UFS vom Geschäftsführer G vorgelegt oder 2. Der Geschäftsführer G erteilt seine Zustimmung zur Beischaffung

Weiters wurde beantragt, das Privatkonto des Hr. G, Nr. 000 bei der x, beizuschaffen.

Der Vertreter des FA regt in diesem Zusammenhang an, auch die Kontoauszüge der Bw. bei der RN, beizuschaffen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003:

In der Berufung wurde vorgebracht, das Finanzamt habe nicht angeführt, welche littera des § 303 Abs 1 in Anwendung gebracht worden sei bzw. welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien.

Der Bescheidbegründung vom ist aber klar und eindeutig zu entnehmen auf welche neuen Tatsachen und Beweismittel sich das Finanzamt bei der Wiederaufnahme der Verfahren gestützt hat, nämlich auf die "Selbstanzeige" vom und das abgabenbehördliche Ermittlungsverfahren. Auch das von der Behörde auszuübende Ermessen wurde begründet. Das Vorbringen in der Berufung geht auch deshalb ins Leere, weil der von der Bw. angesprochene Abs 1 des § 303 BAO einen Antrag der Partei zur Voraussetzung hat, das Finanzamt sich aber zu Recht auf Abs. 4 der bezughabenden Gesetzesstelle berufen hat.

Zu den Sachbescheiden betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der von der Bw. geltend gemachte Aufwand auf Grund der vorliegenden Honorarnoten als Betriebsausgabe steuerlich anzuerkennen ist und ob diese Honorarnoten der Bw. das Recht auf Abzug der ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer vermitteln, oder ob es sich dabei um bei der Bw. steuerlich unbeachtliche Scheinrechnungen handelt, denen keine konkrete Leistungserbringung zugrunde liegt.

Der UFS kommt zu dem Ergebnis, dass den von der Bw. als Abzugsposten begehrten Ausgaben die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen ist, da die Bw. weder die behaupteten Zahlungsflüsse an den Zeugen G bzw. an die A GmbH noch eine Leistungserbringung durch den Zeugen G bzw. durch die A GmbH nachweisen konnte. Weiters gelangt der UFS zur Überzeugung, dass der Zeuge G bzw. die A GmbH weder die in den Honorarnoten angesprochenen Leistungen - "Übersetzungsarbeiten", "Software-Übersetzungen" und "Beratungsleistungen" - erbracht noch das in den Honorarnoten ausgewiesene Entgelt vereinnahmt haben. Da weder die in den Honorarnoten angeführten Leistungen erbracht wurden und die vorliegenden Rechnungen nicht sämtliche vom Gesetz geforderten Rechnungsmerkmale aufweisen, ist der Vorsteuerabzug auch aus diesem Grund zu versagen.

Unstrittig ist, dass Herr G für das Ehepaar Ö Übersetzungen durchgeführt hat, jedoch ist dabei zu beachten, dass es sich dabei nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Zeugen um Privatkorrespondenz handelte oder um Schriftverkehr für die Firma C. Für diese Leistungen wurde kein Entgelt verrechnet, denn wie der Zeuge aussagte, wurde er von Herrn Ö im Zuge eines Streitgespräches aufgefordert, "... ihm eben seine Leistungen in Rechnung zu stellen...". Arbeiten für das Unternehmen der Bw. durch den Zeugen wurden während des gesamten Verfahrens nicht nachgewiesen.

Die einzigen Unterlagen, die die Bw. zu den Übersetzungsarbeiten mit Schreiben vom und in der Verhandlung am vorlegte, stellen Auszüge aus Inhaltsangaben und einem Servicehandbuch für eine Postsortiermaschine dar. Diese Sortieranlage befindet sich im Eigentum der Firma " C-GmbH.", an der die Bw. zu 5% und ihr Ehemann, Herr Ö, beteiligt sind. Eine Vertrags- oder Leistungsbeziehung zwischen dieser Firma und dem Zeugen G wurde weder behauptet noch gibt es Anhaltspunkte dafür und ist auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Weitere Unterlagen oder sonstige Dokumentationen zu den vom Zeugen angeblich erbrachten Übersetzungen von Texten und Software sowie Beratungsleistungen für die Bw. wurden nicht übermittelt. Die Bw. konnte trotz wiederholter Aufforderungen auch keine Vereinbarung oder Auftragsübernahme bzw. -bestätigung mit dem Zeugen G betreffend Arbeitsumfang, Abrechnungsmodalitäten oder Zeitvorgaben vorlegen, obwohl auf sämtlichen Honorarnoten auf eine "Vereinbarung" Bezug genommen wird. Wie der steuerliche Vertreter der Bw. in der mündlichen Verhandlung am bekannt gab, könne er auch keine weiteren neben den bereits vorliegenden Unterlagen vorweisen. Eine Übersetzungsleistung durch den Zeugen für den Betrieb der Bw. ist aus diesen Unterlagen nicht ersichtlich.

Dass es überhaupt eine Vereinbarung zwischen der Bw. und Herrn G gab, wird vom Zeugen sowohl in seiner ersten Einvernahme vor dem Finanzamt als auch in der mündlichen Verhandlung vom in Abrede gestellt.

Dem Vorbringen in der Berufung ist entgegenzuhalten, dass dem Finanzamt kein Verstoß gegen die Gesetze der Logik vorzuwerfen ist, denn eine Abstimmung zwischen den Rechnungen und den vorgelegten Bankbelegen war mangels lückenloser Dokumentation auch dem Berufungssenat nicht möglich. Es liegt entgegen den Ausführungen in den Stellungnahmen der Bw. auch kein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, wenn man, wie das Finanzamt und der UFS, davon ausgeht, dass die Steuerersparnis bei der Bw. darin zu erblicken ist, dass dem geltend gemachten Aufwand bei der Bw. kein tatsächlich nachgewiesener steuerlich anzuerkennender Zahlungsmittelabfluss gegenübersteht.

In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen in der Berufung, wonach die Bw. auf die Arbeitsleistung der A GmbH angewiesen gewesen sei, entgegenzuhalten, dass das Geschäftsfeld der A GmbH im Bereich Hotel und Tourismus angesiedelt ist und der Berufungssenat zu dem Ergebnis kommt, dass der Zeuge und Geschäftsführer der A GmbH nicht über das entsprechende Fachwissen verfügt, um die in den Honorarnoten ausgewiesenen (Software-) Übersetzungen und Beratungsleistungen erbringen zu können. Dieses Vorbringen in der Berufung steht auch im Widerspruch mit der in einem späteren Schriftsatz getätigten Einschätzung des Zeugen durch die Bw., wonach "auf die konfusen Gedanken des Zeugen" nicht weiter einzugehen sei und dieser ein "Fantast" sei, der von komplizierten unternehmerischen Strukturen träume.

Dem Vorwurf der Bw., die Abgabenbehörden seien ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist entgegenzuhalten, dass sowohl das Finanzamt als auch der UFS die Bw. wiederholt aufgefordert haben, durch persönliches Erscheinen und unter Vorlage von Verträgen, Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen und Belegen zur Klärung des strittigen Sachverhaltes beizutragen.

Grundsätzlich ist der Bw. zuzustimmen, wonach die Abgabenbehörde die Feststellungslast für Tatsachen trägt, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen. Das befreit die Bw. aber nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Der Umfang und die Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind nur unter Bedachtnahme auf korrespondierende Pflichten der Partei bestimmbar. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung nicht bereit ist, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen angenommene Maß hinaus zu prüfen, zurück (, 94/15/0181; , 92/14/0224; ).

Die Bw. ist trotz persönlicher Ladung weder vor dem Finanzamt noch vor dem UFS zu einer Einvernahme erschienen, selbst der abschließenden Berufungsverhandlung blieb sie nach einem Telefonat während der Verhandlung mit ihrem steuerlichen Vertreter fern.

In diesem Zusammenhang ist auf § 138 BAO zu verweisen, wonach Abgabepflichtige den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und deren Richtigkeit zu beweisen haben. Das Vorbringen der Bw. erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass wiederholt behauptet wird, ein Leistungsaustausch und ein Geldfluss hätten stattgefunden (so u. a. in den Stellungnahmen vom und ) ohne nachvollziehbare Beweise dafür zu erbringen. So belegen die vorgelegten Kontoauszüge lediglich Barbehebungen, ein Geldfluss an den Zeugen Gregorcic als Entgelt für angeblich erbrachte Leistungen wird damit nicht bewiesen. Auch eine Glaubhaftmachung ihrer Argumentation ist der Bw. nicht gelungen.

Die im gesamten Verfahren im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes und des UFS angeforderten und vorgelegten Schriftstücke vermögen keineswegs den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Zeuge G die in Frage stehenden Übersetzungen im behaupteten Ausmaß erbrachte. Im Gegenteil kommt der Berufungssenat zu dem Ergebnis, dass er tatsächlich nicht über den nötigen technischen Sachverstand verfügt, um auch nur die rudimentär vorhandenen Unterlagen (Auszug aus dem oben erwähnten Handbuch) übersetzen zu können. Auch wenn der Zeuge über Jahre hindurch im englischsprachigen Ausland beruflich tätig war, ist nicht davon auszugehen, dass ein "Hotelmanager" über fundiertes technisches Fachwissen verfügt. Es ist auch festzuhalten, dass der vorgelegte Auszug aus der Bedienungsanleitung in deutscher Sprache Rechtschreib- und Grammatikfehler aufweist. Der Berufungssenat konnte sich jedoch von der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit des Zeugen sowohl in Wort anlässlich der Zeugenaussage als auch in Schrift (z.B. Anzeige und vorgelegter Briefwechsel zwischen der Bw. und dem Zeugen) ein sehr gutes Bild verschaffen und kommt so zum Ergebnis, dass diese Übersetzung nicht von ihm stammt. Für weitere angebliche Leistungen des Zeugen wie Software-Übersetzungen oder Beratungsleistungen blieb die Bw. jeglichen Nachweis schuldig.

Weiters stellen die vorgelegten Bankbelege der Bw. keinen Beweis dafür dar, dass die Bw. dem Zeugen die behobenen Beträge tatsächlich für erbrachte Übersetzungen oder sonstige Leistungen bezahlt hat. So lautet zum Beispiel der Empfänger laut Überweisungsbeleg vom über den Betrag von € 3.500,- auf den Zeugen als Privatperson und nicht auf den Firmenwortlaut " A". Als Verwendungszweck ist "Abschlagszahlung" und nicht etwa "Honorar für Übersetzungen" oder "Entgelt für Beratungsleistungen" vermerkt. Ein zusätzlicher Umstand weist für den UFS noch darauf hin, dass die Leistungsbeziehung zwischen der Bw. und dem Zeugen laut den vorliegenden Honorarnoten als rein konstruiert anzusehen ist, denn wie die Bw. durch ihren Vertreter mitteilte und durch Schriftsätze belegte, klagte die Bw. den Zeugen auf Zahlung eines Honorars bzw. Rückzahlung eines Darlehens. Dieses Faktum deckt sich mit den Aussagen des Zeugen, wonach die Bw. für die A-GmbH. die Buchhaltung führte und er ihr darüber hinaus noch Geld aus Privatdarlehen schulde. Weiters ist festzuhalten, dass der Zeuge, wie aus der vorgelegten Anklageschrift ersichtlich, zumindest rd. € 90.000,- aus der Veräußerung aus Patentanteilen erzielte, ihm also doch ein entsprechender Geldbetrag neben den Pensionseinkünften und dem Darlehen im Streitzeitraum zur Verfügung stand. Die Zeugin Mag. FG gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom bekannt, dass Zahlungen der Bw. an bzw. für die A GmbH nur in Form eines Überweisungsbelegs an das Finanzamt sowie je ein Auslagenersatz für eine vom WF vermittelte Beraterfirma und ein Internetpaket der Firma KQ aus den vorliegenden Unterlagen zu ermitteln sind. Diesen Feststellungen wurde seitens der Bw. nichts Konkretes entgegengehalten.

Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom ist entgegenzuhalten, dass die Bw. aus der Niederschrift über die Zeugenaussage des Herrn G unrichtig zitiert, denn es heißt dort eindeutig, "... wurde damit ein fiktiver Aufwand in der Firma des Herrn Ö (und nicht G !) geschaffen". Weiters steht dieser Umstand ("Patententgelt" der Firma C) in keinem Zusammenhang mit den angeblichen Honorarzahlungen der Bw. an den Zeugen. Auch die "Verlustverwertung" ergibt sich nicht durch den Verkauf der Patentanteile sondern aus den fingierten Honorarzahlungen.

Wenn die Bw. im selben Schriftsatz davon spricht, dass "... nicht weiter auf die konfusen Gedanken des Zeugen einzugehen ist, ...dass er offenbar ein Fantast ist, der zwar von komplizierten unternehmerischen Strukturen träumt..." so deckt sich diese Einschätzung des Zeugen weitgehend mit den Schlussfolgerungen des UFS, wonach der Zeuge weder in der Lage ist, Übersetzungen von Software und technischen Beschreibungen von komplexen Maschinen noch unternehmerische Beratungen für die Bw. durchzuführen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist festzuhalten, dass die vorgelegten "Honorarnoten" schon allein deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, da der UFS die darin ausgewiesenen Leistungen als nicht erbracht ansieht. Wesentliches Kriterium dabei ist eben, dass ein Unternehmer sich nur die Vorsteuer abziehen kann, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesen wurde für Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Wie oben dargestellt würdigt der UFS den gegenständlichen Sachverhalt dahingehend, dass die in den Honorarnoten ausgewiesenen Leistungen nicht von Herrn G für das Unternehmen der Bw. erbracht wurden.

Auch genügen die Honorarnoten nicht den im Gesetz vorgesehen Rechnungsmerkmalen, denn nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 müssen Rechnungen unter anderem die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung reichen bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG sprechen zu können (vgl. ). Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie "Übersetzungsarbeiten" oder "Beratungsleistungen" werden als unzureichend erachtet.

Weiters ist den Honorarnoten weder der Tag der Leistungserbringung noch der Zeitraum, über den sich die Leistungen erstrecken, zu entnehmen, sodass auch das notwendige Merkmal der Z 4 leg. cit. als nicht erfüllt anzusehen ist. Da die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Gesetz erschöpfend aufgezählt sind, - vor allem Ausführung eines Umsatzes durch einen anderen Unternehmer im Inland für das Unternehmen und Ausweis der Steuer in einer dem § 11 UStG entsprechenden Rechnung - , sind der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Grenzen gesetzt. Nach der Judikatur besteht nicht die Möglichkeit, eine fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (; , 99/13/0159). Das bedeutet, dass selbst dann, wenn eine Leistungserbringung als erwiesen anzusehen ist, der Rechnung jedoch auch nur ein vom Gesetz gefordertes Kriterium fehlt, die Behörde das fehlende Merkmal in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als gegeben annehmen darf.

Zu den vom Parteienvertreter der Bw. in der mündlichen Verhandlung vom gestellten Anträgen auf Zeugeneinvernahme der Mag. FG , auf zwangsweise Herbeischaffung der Buchhaltungsunterlagen der Firma A der Jahre 1998 und 1999 sowie des Privatkontos des Zeugen G wird durch den Berufungssenat ausgeführt, dass diese Anträge als unerheblich abzuweisen waren, da einerseits die Zeugin sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme als auch bei ihrer glaubwürdigen Aussage vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung ausreichend Auskunft zum Sachverhalt geben konnte, andererseits hervorkam, dass das Rechenwesen der A nicht den GoB entspricht und auch aus den vorliegenden Buchhaltungsunterlagen der behauptete Zahlungseingang nicht nachweisbar war. Die Zeugin erläuterte dabei für den Senat nachvollziehbar, dass lediglich in einem Ordner eine Belegsammlung übermittelt wurde, aus der dann die einzelnen Jahresabschlüsse - so auch für die Jahre 1998 und 1999 - erstellt wurden. Diese Aussage deckt sich mit der Aussage des Zeugen G und mit den von der Steuerberatungskanzlei übermittelten Belegen. Die Beischaffung des Privatkontos des Zeugen erachtete der Senat deshalb als nicht erforderlich, da nach den Behauptungen der Bw. die angeblichen Honorarzahlungen in bar erfolgten. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Abgabenfestsetzung der Bw. gegenüber und es wäre an ihr gelegen, von sich aus alle Geldbewegungen und Zahlungsflüsse offen zulegen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Scheinrechnungen
Honorare
denen keine Leistung zugrunde liegt
keine Nachweise für Zahlungsfluss erbracht
Rechnungen ohne konkrete Leistungsbeschreibung und ohne Zeitraum der Leistungserbringung
kein Vorsteuerabzug

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at