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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 22.09.2009, RV/0481-G/09

Vergleich oder freiwillige Abfertigung?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 hinsichtlich Lohnsteuer des Jahres 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Die Lohnsteuer wird anstatt mit € 14.058,62 mit einem Betrag von € 162,84 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) stellte der Prüfer fest, dass der Geschäftsführer, KP, im Rahmen seines Austritts am aus dem Unternehmen der Berufungswerberin eine Zahlung über € 43.000,- erhalten hat, die am Lohnkonto als "freiwillige Abfertigung" bezeichnet und nach den Begünstigungsbestimmungen des § 67 Abs. 6 EStG 1988 versteuert wurde. Die Lohnsteuernachforderung von € 13.895,78 ergibt sich laut Bericht daraus, dass der Prüfer den Betrag von € 43.000 um ein Fünftel verminderte. Die darauf entfallende Lohnsteuer lt. Monatstarif in Höhe von € 16.475,78 wurde daraufhin um den von der Berufungswerberin errechneten Betrag (6% von 43.000) in Höhe von € 2.580,00 vermindert.

Nach den Ausführungen des Prüfers im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung liege der wahre wirtschaftliche Gehalt dieser Zahlung offensichtlich in einem Vergleich. Dies sei einerseits in § 9 der Vereinbarung zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ersichtlich. Hier würden sich der ausscheidende Dienstnehmer und die Firma darüber einigen, dass mit der Erfüllung der Vereinbarung alle wechselseitigen Forderungen aus dem Dienstverhältnis bereinigt und verglichen seien und keine weitergehenden Forderungen bestehen würden. Weiters sei der Umstand zu beachten, dass im Geschäftsführerdienstvertrag keine freiwillige Abfertigung zugesagt worden sei und dass das Dienstverhältnis lediglich ein Jahr gewährt hätte. Aus dem Schreiben des Geschäftsführers vom gehe hervor, dass die Auflösung seines Dienstverhältnisses die Folge einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens gewesen sei (massiver Sanierungsfall, die Berufungswerberin sei nur knapp an einem Konkurs vorbeigegangen). Dies widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten eine freiwillige Abfertigung in einer derartigen Höhe leisten würde, ohne dass dafür eine gesetzliche bzw. vertragliche Verpflichtung bestehen würde. Eine Abfertigung in Höhe von sechs Monatsgehältern für eine einjährige Dienstzeit sei überdies völlig praxisfremd. Weiters sei es nicht glaubwürdig, dass ein Dienstnehmer im Stadium des Ausscheidens aus dem Unternehmen auf ihm vertraglich zugesicherte Ansprüche verzichten würde. Laut § 1 (2) des Geschäftsführerdienstvertrages wäre eine Kündigung nur zum Ende eines Quartals möglich gewesen und der Bezug für weitere sechs Monate fortzuzahlen gewesen. Auf diese Ansprüche hätte der Dienstnehmer mit der Vereinbarung zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses verzichtet. Die Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung (fester Steuersatz mit 6%) sei wesentlich günstiger, als die einer Kündigungsentschädigung (Tarifbesteuerung). Die Bezeichnung und Versteuerung der betroffenen Zahlung in Höhe von € 43.000,- als freiwillige Abfertigung habe somit offensichtlich den alleinigen Grund in einer Steuerersparnis. Gem. § 22 BAO seien Sachverhalte nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Demnach sei die als freiwillige Abfertigung begünstigt versteuerte Zahlung als Vergleichszahlung zu werten und nach den Bestimmungen des § 67/8a zu versteuern. Vergleichszahlungen würden überdies dem Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie der Kommunalsteuer unterliegen. Es erfolge daher eine Nachversteuerung der Abgaben.

Weiters berichtigte der Prüfer den im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachbezugswert für die private Benützung von firmeneigenen Kraftfahrzeugen, in dessen Folge es zu einer Nachversteuerung der Differenzbeträge gekommen ist.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ den gegenständlich angefochtenen Bescheid.

In den dagegen erhobenen Berufungen verwies die Berufungswerberin einleitend auf den unvollständigen und mangelhaften Bescheidspruch. Die Haftungsbescheide würden nur die Nachzahlungsbeträge enthalten. Richtigerweise seien in den Bescheiden unter Hinweis auf § 198 Abs. 2 erster Satz BAO und , folgende Punkte anzuführen:

a) gesamte Bemessungsgrundlagen für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag b) Bemessungsgrundlagen für L, DB und DZ hinsichtlich der nachverrechneten Beträge c) angewendete Steuersätze d) nachverrechnete Beträge.

Die Bescheide seien schon aus formalen Gründen rechtswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Höhe der Nachzahlungsbeträge ermittelt worden sei. Die Bescheidbegründung sei auch deswegen mangelhaft, weil der Prüfungsbericht mal von Vergleichszahlung, ein ander mal von Kündigungsentschädigung sprechen würde. Es sei daher nicht klar, ob sich das Finanzamt auf § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 oder auf § 67 Abs. 8 lit b EStG 1988 gestützt habe. Aus diesem Grund sei aber eine gezielte Berufung nicht möglich. Es könne einem Berufungswerber nicht zugemutet werden, auf jeden möglichen Tatbestand vorsichtshalber zu replizieren.

Zur Lohnsteuer-Nachforderung wird eingewendet, dass die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers auf Grund ständiger Judikatur des VwGH im gebunden Ermessen der Abgabenbehörde iSd § 20 BAO liegen würde (VwGH 2001/17/0075 vom , 2002/15/0157 vom ). Dies gelte auch für die Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 (VwGH 2001/15/0152 vom , 2000/13/0046 vom ).

Unter Hinweis auf Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, Seite 51, Tz 6, bemängelt die Berufungswerberin weiters, dass das Finanzamt nicht begründet habe, warum im vorliegenden Fall die Arbeitgeber-Haftung zum Tragen kommen solle. Die faktischen Verhältnisse (deutsche Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur der Berufungswerberin, Herr P mit Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Österreich) hätten vielmehr eine direkte Inanspruchnahme nahe gelegt. Die Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer sei inzwischen nicht mehr der Regel-, sondern der Ausnahmefall (Zorn in SWK 26/1997, 562ff). Die Hereinbringung der Lohnsteuer habe demnach im Regelfall im Veranlagungsverfahren des Arbeitgebers stattzufinden bzw. ggf. im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Arbeitgeberhaftung scheide daher im vorliegenden Fall aus. Diese Rechtsansicht entspreche den beiden maßgeblichen Höchstgerichten (VwGH 86/13/0178 vom und auch VfGH B 2/96 vom ).

Herr P sei in der vorliegenden Angelegenheit nicht befragt worden. Dadurch hätte aber bestätigt werden können, dass im vorliegenden Fall keine Vergleichszahlung bzw. Kündigungsentschädigung ausbezahlt hätte werden sollen, sondern eine freiwillige Abfertigung. Der wahre wirtschaftliche Gehalt hätte nur mit dieser Befragung gefunden werden können.

Zur Begründung des Finanzamtes, dass in der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses die wechselseitigen Forderungen als bereinigt anzusehen seien, wird eingewendet, dass diese Formulierung in wohl allen arbeitsrechtlichen Standardwerken bei jeglicher Auflösung eines Dienstverhältnisses empfohlen werden würde (vgl. Ortner/Ortner, Personalverrechnung in der Praxis, 2006). Diese Formulierung sei daher sozusagen arbeitsrechtliches Allgemeingut. Daraus, dass auch die Berufungswerberin sich solcher Formulierungen bedienen würde, könne daher kein besonderer Schluss gezogen werden.

Der Begründung des Finanzamtes, dass im Dienstvertrag keine vertragliche Abfertigung vereinbart worden sei, wird entgegen gehalten, dass die Zahlung einer freiwilligen Abfertigung für die steuerliche Anerkennung nicht im Dienstvertrag vereinbart sein müsse. Freiwillige Abfertigungen würden in der Praxis sehr oft ohne vertragliche Vereinbarung bezahlt werden, z.B. weil das Unternehmen eine gewisse soziale Verantwortung für ihre Dienstnehmer übernehmen würde, weil die Dienstleistungen in der Vergangenheit abschließend gewürdigt werden sollten, weil der Dienstnehmer dazu gebracht werden solle, auch in Zukunft gut über das Unternehmen zu sprechen, weil mit seiner einvernehmlichen Auflösung eine Kündigungsanfechtung verhindert werden sollte, weil man sich mit dem Dienstnehmer über eine frühzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses einigt, wenn dieser schon einen anderen Job antreten möchte u.v.a.m. Alle diese Aspekte hätten dazu geführt, dass man eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses angestrebt und dafür eine freiwillige Abfertigung gewählt hätte. Diese Vorgangsweise sei gerade im Bereich der leitenden Angestellten eine übliche Vorgangsweise.

Der Begründung des Finanzamtes, das das Dienstverhältnis nur kurz gedauert habe, wird entgegen gehalten, dass das Finanzamt die wirtschaftlichen Gegebenheiten verkannt habe. Nicht selten komme es im Bereich der leitenden Angestellten bereits nach wenigen Wochen bzw. Monaten zur Auflösung des Dienstverhältnisses. In diesem Zusammenhang komme es regelmäßig zu Zahlungen an die Dienstnehmer in einem oft sehr hohen Ausmaß.

Der Begründung des Finanzamtes, dass ein insolvenzgefährdetes Unternehmen nicht derart hohe Zahlungen leisten würde, wird entgegengehalten, dass der Sinngehalt dieser Argumentationskette unklar bleibe. Ob eine Zahlung aus dem Titel "Abfertigung" oder "Vergleich" geleistet werde, habe - bei gleicher Höhe keinen Einfluss auf eine allfällige Insolvenzbedrohung. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Berufungswerberin damals als "massiver Sanierungsfall" anzusehen gewesen wäre.

Der Begründung des Finanzamtes, es sei nicht glaubwürdig, dass ein Dienstnehmer auf vertraglich zugesicherte Ansprüche verzichten würde, entgegnet die Berufungswerberin, dass das Finanzamt hier anscheinend die Argumentationslinie wechseln wolle, um anstatt einer Vergleichszahlung eine Kündigungsentschädigung zu unterstellen. Dabei werde übersehen, dass es im vorliegenden Fall im Interesse von Herrn P gelegen sei, nicht für die gesamte Dauer der fiktiven Kündigungsfrist noch tätig sein zu müssen. Im Übrigen stimme die Höhe der freiwilligen Abfertigung nicht mit der fiktiven Kündigungsfrist überein, was das Finanzamt interessanterweise auch gar nicht behauptet habe. Es werde auch nicht beachtet, dass die Entscheidung zur Auflösung des Dienstverhältnisses bereits im Jänner 2002 (endgültig - wie bereits vorgebracht - in der Beiratssitzung vom ), getroffen worden sei. Das Finanzamt übersehe auch, dass die Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit b EStG 1988 (in der Fassung seit ) voraussetzen würde, dass das Dienstverhältnis noch aufrecht bestehen würde. Selbst wenn man der Argumentation des Finanzamtes folgen würde, käme man zu einem anderen Ergebnis. Der VwGH (2000/140137 vom ) hätte folgenden Fall zu entscheiden gehabt: Ein besonders bestandgeschützter Dienstnehmer (begünstigter Behinderter) hätte seine Kündigung angefochten, danach sei das bereits anhängige Verfahren einvernehmlich unter Zahlung einer freiwilligen Abfertigung bereinigt worden - der VwGH habe bestätigt, dass diese Zahlung gemäß § 67 Abs. 6 EStG zu versteuern gewesen sei.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von MV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. Für die über dieses Ausmaß hinausgehenden freiwilligen Abfertigungen trifft Abs. 6 weitere detaillierte Regelungen.

Gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 2002 geltenden Fassung sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer MV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die begünstigte Besteuerung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur solche Bezüge, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist. Dass die Zahlung des streitverfangenen Betrages nicht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses in einem Zusammenhang steht, wird im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht.

Zusammengefasst ist folgender Sachverhalt entscheidungswesentlich:

Nach dem am abgeschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrag beginnt das Dienstverhältnis am und wird auf unbestimmte Zeit eingegangen. Es kann von jeder Seite mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Quartals gekündigt werden.

Im Schreiben der Berufungswerberin an den Geschäftsführer vom wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Herr P, da Sie für die Leitung des Ingenieursbüros A nach eigener Aussage nicht zur Verfügung stehen, bitten wir Sie, Ihren Geschäftsführer-Dienstvertrag zum 30.9. selbst zu kündigen. Natürlich sind wir bereit, Sie bereits zu einem früheren Termin von dem Vertragsverhältnis zu entbinden."

Zwischen der Berufungswerberin und dem in Rede stehenden Dienstnehmer, Geschäftsführer KP, wurde am eine Vereinbarung zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses abgeschlossen. Darin zeigt man sich einig, dass das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung zum endet. Das monatliche Gehalt in Höhe von ATS 85.714,29 werde bis zum gezahlt.

Unter § 3 dieser Vereinbarung mit der Überschrift "Pauschalabgeltung" wird Folgendes vereinbart: "Im übrigen erklärt sich der Dienstnehmer mit einer Pauschalabgeltung in Form einer freiwilligen Abfertigung bei Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen in Höhe von ATS 591.692,90 (€ 43.000,00) brutto einverstanden. Der Dienstnehmer ist verantwortlich für den rechtzeitigen und vollständigen Nachweis über nicht ausbezahlte Abfertigungen früherer Dienstnehmer um somit die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten nutzen zu können. Der Betrag ist am fällig."

In § 9 (Ausgleich aller Ansprüche) wird vereinbart, die Berufungswerberin und der Dienstnehmer seien sich darüber einig, dass mit der Erfüllung der vorstehenden Vereinbarung alle wechselseitigen Forderungen aus dem Dienstverhältnis bereinigt und verglichen seien. Weitergehende Forderungen würden nicht bestehen.

Die Berufungswerberin nimmt zur "Freiwilligen Abfertigung P" in einem Schreiben vom wie folgt Stellung:

Ab 2001 seien bei der Berufungswerberin in Österreich massive Restrukturierungsmaßnahmen eingeleitet worden. Aufgabe von Herrn P sei die Restrukturierung der Berufungswerberin gewesen. Er hätte der Firmengruppenleitung Vorschläge unterbreitet. Über den Fortgang der Berufungswerberin sei endgültig in der Beiratssitzung am beschlossen worden. Es sei der Vorschlag von Herrn P angenommen worden, das Geschäftsfeld Kommunikationstechnik aufzugeben und das gut entwickelte Warnsystemgeschäft anzugliedern. Mit diesem Beschluss sei die Beendigung der Geschäftsführer-Tätigkeit von Herrn P festgelegt worden. Das Arbeitsverhältnis sei zum einvernehmlich beendet worden. Dies sei bereits im Februar beschlossen worden. Aus diesem Grund würden auch keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen, die abgegolten werden könnten. Für die Arbeitgeberin seien alle Ansprüche, die Herrn P zugestanden seien, eindeutig ausgeglichen. § 9 der Aufhebungsvereinbarung sei eine Standardklausel in deutschen Verträgen und betreffe nicht unbedingt monetäre Ansprüche, sondern auch Herausgabeansprüche von Unterlagen etc. und soll der Rechtssicherheit dienen.

Der betroffene Geschäftsführer gibt in einer Stellungnahme vom bekannt, dass die Berufungswerberin seinerzeit Ende 2001 ein massiver Sanierungsfall gewesen sei. In der Beiratssitzung Feb. 2002, an der er als Geschäftsführer der Berufungswerberin teilgenommen und die er teilweise auch vorbereitet habe, sei beschlossen worden, dass im Rahmen der Redimensionierung des Unternehmens eine so hoch qualifizierte Managerpersönlichkeit nicht mehr notwendig sei, da das Unternehmen zu klein sei. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei somit zwischen den Parteien - spätestens zum , endgültig zum - festgelegt gewesen, nur die Konditionen seien im Juni 2002 schriftlich fixiert worden.

Das Finanzamt sieht in der Verwirklichung dieses Sachverhaltes, wie oben dargestellt, eine Vergleichszahlung, dem sich der UFS aus folgenden Gründen nicht anschließen kann:

Das ABGB umschreibt den Vergleich in § 1380 als Neuerungsvertrag, "durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine steuerliche Einordnung als "Vergleichszahlung" voraus, dass zumindest ein Teil der Zahlung der Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte auf in der Vergangenheit angehäufte Bezüge dient ().

Aus dem vom Finanzamt dem UFS vorgelegten Akteninhalt ist insgesamt nicht zu erkennen, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses im Unfrieden erfolgt ist. Etwaige als Vergleich zu wertende ungerechtfertigte Forderungen des Geschäftsführers aus der Beendigung des Dienstverhältnisses heraus hätte die Berufungswerberin darüber hinaus mit einer Klageschrift im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bestreiten können, was jedoch, zumindest nach dem Akteninhalt, nicht erfolgt ist. Auch wenn im Dienstvertrag keine freiwillige Abfertigung vereinbart wurde, bedeutet das nicht, dass es zu einer derartigen Zahlung nicht kommen kann. Aus dem Akteninhalt können keine konkreten Hinweise ersehen werden, dass der als freiwillige Abfertigung ausbezahlte Betrag der raschen Beendigung des Dienstverhältnisses dienen sollte, da die Auflösung des Dienstverhältnisses bereits im Schreiben vom erwähnt wurde. Unter Berücksichtigung der vorgelegten abfertigungsfreien Vordienstzeiten entspricht auch die Berechung der Abfertigung den gesetzlichen Bestimmungen. Bezüglich des in § 9 der Vereinbarung zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses formulierten Ausgleiches aller Ansprüche ist im Zusammenhang mit dem konkreten Beendigungshergang eher der Ansicht der Berufungswerberin beizupflichten, dass es sich um eine Standardklausel und nicht um die Vereinbarung über den Vergleich beiderseitiger strittiger Ansprüche handelt.

Die im Geschäftsführer-Dienstvertrag vereinbarten Kündigungsmodalitäten (6 monatige Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals) sind auf Grund der gewählten Formulierung (kann) nicht zwingend anzuwenden, weswegen davon abgewichen werden konnte. Wenn darüber eine eigene Vereinbarung erstellt wird dient dies der beiderseitigen Rechtssicherheit.

Das Finanzamt behauptet zwar, dass eine Abfertigung in Höhe von sechs Monatsgehältern von einem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen würde, wendet aber gleichzeitig ein, dass der Geschäftsführer mit der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses auf die Ansprüche aus den Kündigungsmodalitäten im Geschäftsführervertrag verzichtet hätte. Damit bedenkt das Finanzamt aber nicht, dass auch durch die Beendigung des Dienstverhältnisses nach den Kündigungsmodalitäten für die Berufungswerberin ein höherer Betrag aufzuwenden gewesen wäre.

Zusammenfassend kann entgegen der Ansicht des Finanzamtes eine als freiwillig Abfertigung getarnte Vergleichszahlung nicht erkannt werden, da nach dem Akteninhalt entsprechend der Definition des Vergleiches im ABGB streitige oder zweifelhafte Rechte nicht dergestalt bestimmt wurden, dass die Parteien, also die Berufungswerberin und der Geschäftsführer, sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verpflichtet haben. Ebenso ist nicht erkennbar, dass die Zahlung deswegen geleistet wurde, um den ehemaligen Geschäftsführer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen. Schlussendlich entspricht die von der Berufungswerberin vorgenommene Versteuerung unter Heranziehung der Vordienstzeiten den gesetzlichen Bestimmungen.

Zum Verständnis wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Prüfers betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer hinsichtlich der Sachbezüge für die Kraftfahrzeuge nicht bekämpft wurden und daher die diesbezüglichen Nachforderungen aufrecht bleiben. Auf Grund der Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer um € 43.000,- reduziert sich die im gegenständlich bekämpften Bescheid vom Finanzamt für 2002 insgesamt festgesetzte Lohnsteuer in Höhe von € 14.058,62 um € 13.895,78 auf einen Betrag von € 162,84.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
freiwillige Abfertigung
Vergleich
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at