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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.12.2006, RV/1976-W/03

Richtige Adresse des Leistungserbringers ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1976-W/03-RS1
Eine Rechnung, die den liefernden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter der zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung dieser den Sitz des Unternehmens hatte – wie dies der UFS unter Würdigung der vorhandenen Beweismittel und Angaben der Bw. bzw. der Amtspartei festgestellt hat – berechtigt zum Vorsteuerabzug (vgl. § 11 Abs. 1 UStG 1994). Es kann nicht in einem besonderen Ausmaß für die Beurteilung der Tatbestandsfrage hinsichtlich des Firmensitzes des leistenden Unternehmers ausschlaggebend sein, ob der Hausverwaltung bekannt ist, ob das gegenständliche Unternehmen den Firmensitz im Haus hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Hugo Mlejnek, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 1-7/2002 nach am durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.

Der Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob Vorsteuern in Höhe von € 9.044,54 aus Rechnungen der A und Vorsteuern in Höhe von € 13.045,66 aus Rechungen der Firma N. anzuerkennen sind. In diesem Zusammenhang ist primär die Wertung der Beweismittel hinsichtlich der "richtigen" Rechnungsanschrift der leistenden Unternehmer Streitgegenstand.

Im Zuge einer durchgeführten Betriebsprüfung (Bp.) wurden folgende Prüfungsfeststellungen getroffen: Die USO-Prüfung sei am begonnen worden und habe in den Räumlichkeiten des Steuerberaters stattgefunden. Während der Prüfung sei der Prüfungszeitraum auf die Monate 6 und 7/2002 ausgedehnt worden. Die Vorsteuer der 2 genannten Firmen konnte lt. Ausführungen der Bp. vom Finanzamt nicht anerkannt werden, da die auf den Rechnungen der Fa. angeführten und auch die im Firmenbuch eingetragenen Adressen nicht den tatsächl. Aufenthaltsorten entsprachen (lt. Auskunft der betreffenden Hausverwaltungen). Es sei daher den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Bezug auf die Anschrift des betreffenden Unternehmers nicht entsprochen worden bzw. konnten auch keine berichtigten Rechnungen vorgelegt werden.

Gegen den aufgrund der Feststellungen der Bp. ergangenen Bescheid erhob die Bw. Berufung mit folgender Begründung: Im Zuge der UVA-Prüfung seien die Vorsteuern aus den Rechnungen der Fa. A iHv. € 9.044,54 und die der Fa. N. in Höhe von € 13.045,66 aufgrund der Rechnungsanschrift nicht anerkannt worden. Der GF der Bw. Herr X stand mit den o.a. Firmen schon länger im Geschäftskontakt. Da es in dieser Branche üblich sei, dass die Geschäftsanbahnung über Ausschreibungen und aufgrund von Kostenvoranschlägen erfolgt, werde das Geschäftslokal (Büro) des Lieferanten vom Kunden nicht aufgesucht. Die Kontrolle der Rechnungsanschrift erfolgte üblicherweise über einen Firmenbuchauszug und über eine Bestätigung vom Magistrat über die Gewerbeausübung. Ein Firmensitzwechsel sei mittels eines neuerlichen Firmenbuchauszuges überprüft worden. Der Bw. habe daher auf die Richtigkeit der Daten im Firmenbuch (Firmensitzänderungen auf Fantasieadressen seien lt. Wissen der Bw. nicht möglich, da bei einer Unzustellbarkeit auf die neue Adresse diese im Firmenbuch nicht eingetragen werde). Die Bw. legte folgende Unterlagen vor: Eine Kopie der Meldeauskunft über den GF der Fa. A. Die angegebene Adresse Y habe das ganze Jahr 2002 bestanden und stimme mit der Firmenbuchadresse und mit der Rechnungsanschrift überein. Mit der Fa. N habe schon eine längere Geschäftsbeziehung bestanden. Es sei auch das Büro in der Z mehrmals aufgesucht worden. Da die Fa. N auch ihr Bankkonto gewechselt habe, sei dies anhand einer Kopie über die Kontoeröffnung überprüft worden. Der GF der Bw. habe die Rechnungsanschriften hinreichend auf Ihrer Richtigkeit überprüft und sich auf die Richtigkeit der Angaben des Firmenbuchs verlassen. Es könne somit eines Rechtsstaates nicht würdig sein, wenn Auskünfte von diversen Hausverwaltungen mehr Beweiskraft über die Firmenanschrift besitzen würden als die Daten im Firmenbuch.

Die Bp. gab folgende Stellungnahme zur Berufung ab: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH schließe die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (). Ad nicht anerkannte Vorsteuern der Fa. A: Die Vorsteuern iHv. € 9.044,54 wurden nicht anerkannt, weil die Firma an der, auf den Rechnungen der Fa. A. angegebenen Adresse lt. Erhebungen der Bp. nicht existent war (vgl. auch diesbezügliche Aussagen der Hausverwaltung). Eine Anfrage an die Hausverwaltung habe ergeben, dass die Firma an der obigen Adresse nicht existierte. Die Mieterin der Wohnung Top 21 war lt. mündlicher Auskunft der Hausverwaltung eine Fr. NN, welche lt. Meldeanfrage als Unterkunftsgeberin des GF der Firma A aufscheint. Dieser sei an dieser Adresse noch immer polizeilich gemeldet, obwohl die Wohnung seit neu vermietet worden sei. Ad nicht anerkannte Vorsteuern der Fa. N.: Die Vorsteuern iHv. € 13.045,66 wurde nicht anerkannt, weil die Firma an der auf den Rechnungen der Fa. N. angegebenen Adresse (K) nicht existent gewesen sei. Eine Auskunft der Hausverwaltung habe ergeben, dass an der angeführten Adresse weder die Firma noch der GF der Fa. N. als Mieter der obigen Wohnung bekannt gewesen seien. Die Bw. gibt an, des öfteren das Büro der Fa. N. in Z aufgesucht zu haben. Dazu könne seitens der BP keine Stellung genommen werden. Es wäre nur zu bemerken, dass die falsche Rechnungsadresse zu diesem Zeitpunkt hätte berichtigt werden können, da die Firma, wie die Bw. angibt, das Büro auf einer anderen Adresse als die auf der Rechnung angeführte, gehabt habe. Weiters legte die Bw. eine Kopie betreffend eine Kontoeröffnung bei einer Bank vor, in welcher die Adresse K angeführt sei. Darin könne seitens der BP kein Nachweis gesehen werden, dass die oben genannte Firma an dieser Adresse existierte. Die Bw. gibt an, die Rechnungsanschriften über die Firmenbuchauszüge kontrolliert und auf die diesbezüglichen Angaben vertraut zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt das Risiko der Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers beim Leistungsempfänger. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf die Abgabenbehörde bestehe kein rechtlicher Grund ().

Die Bw. gab folgende Gegenäußerung zur Stellungnahme der Bp. ab: Das angeführte VwGH-Erkenntnis vom , 94/13/0230 befasse sich mit der Nichtanerkennung von Vorsteuern im Zusammenhang mit einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers. In gegenständlichem Fall sei jedoch die Adresse des leistenden Unternehmers keineswegs falsch. Der GF der Fa. A habe an der angeführten Adresse sein Unternehmen betrieben. Er war dort auch polizeilich gemeldet. Eine Notwendigkeit, dass die Firma einen Mietvertrag haben müsse oder der Hausverwaltung bekannt sein müsse liege laut Ansicht der Bw. nicht vor. Auch im Fall der Fa. N. müsse der GF unter der neuen Adresse anzutreffen gewesen sein, da das Firmenbuch eine Änderung des Betriebssitzes nur durchführte, wenn eine Zustellung (RSb) auf die neue Firmenadresse möglich sei.

Das Finanzamt erließ daraufhin eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung: Aufgrund der durchgeführten Umsatzsteuerprüfung wurden die Vorsteuern der Rechnungen der Firmen A und N. nicht anerkannt, da die in den Rechnungen angeführten Adressen nicht den tatsächlichen Aufenthaltsorten entsprochen hätten. Bei der Fa. A. sei auf den Rechnungen die Anschrift Y und bei der Fa. N. die Anschrift K angegeben. Die Bw. führt in der Berufung aus, dass die Anschriften mittels Auszügen aus dem Firmenbuch überprüft worden seien, und sie auf die Angaben des Firmenbuchgerichtes vertraut hätte. Zur Fa. A. wird in der Berufung weiters ausgeführt, dass der GF dieser Firma das ganze Jahr 2002 an der angegebenen Adresse Y gemeldet gewesen sei. Zur N. wird ausgeführt, dass auch das Büro in der Z mehrmals aufgesucht worden sei, und der GF in der K anzutreffen gewesen sein müsse, da das Firmenbuch eine Änderung des Betriebssitzes nur durchführe, wenn eine Zustellung (RSb) auf die neue Firmenadresse möglich sei. Zusammenfassend führte die Bp. dazu aus, dass nach der zwingenden Bestimmung des § 11 Abs. 1 UStG 1994, der die Merkmale einer Rechnung erschöpfend aufzählt, diese den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten müsse. Nach dem Erkenntnis des müssten sowohl der Name als auch die Adresse richtig sein. Die fehlende Angabe der richtigen Adresse sei ein Rechnungsmangel, der zum Verlust des Vorsteuerabzuges führe. Zur A.: Der Hausverwaltung sei die Fa. A nicht bekannt. Der GF der Firma sei (als Untermieter) ab dem gemeldet gewesen. Dem Umstand, dass der GF als Untermieter polizeilich (auch noch zur Zeit der Betriebsprüfung) gemeldet sei, komme hinsichtlich der Tatsachen, dass er nachweislich bereits im Jahr 2002 dort nicht mehr aufhältig gewesen sei, und weder er noch die GmbH der Hausverwaltung bekannt gewesen seien, keine Bedeutung zu. Die Behörde sehe es deshalb als erwiesen an, dass unter der gegenständlichen Anschrift kein Gewerbebetrieb ausgeübt worden sei. Zur N.: Im Monat7/2001 sei die Anschrift im Firmenbuch von Z auf K geändert worden. Die GmbH und auch der GF seien lt. Hausverwaltung nie Mieter der Wohnung in der K gewesen, und der Hausverwaltung auch nicht bekannt. Nach den Meldeamtsdaten sei die Meldung des GF der N. am erfolgt, am sei er amtswegig abgemeldet worden. Ob im Jahr 2001 die GmbH tatsächlich ihren Sitz in der K gehabt habe, und ob und wann in der Z ein Büro existierte sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insbesondere durch die amtswegige Abmeldung am , und da weder der GF noch die GmbH der Hausverwaltung bekannt gewesen seien, stehe eindeutig fest, dass im Jahr 2002 der GF in der K weder gewohnt noch dort einen Gewerbebetrieb ausgeübt habe. Die Einwendungen der Bw., sie habe die Rechnungsanschriften ausreichend auf ihre Richtigkeit (durch Anfragen beim Firmenbuch und hinsichtlich des GF der A. beim Meldeamt) überprüft, und auf die Angaben des Firmenbuchs vertraut, gingen laut Finanzamt aufgrund der zwingenden Formalvorschriften des § 11 Abs. 1 UStG 1994 ins Leere.

Die Bw. zog den Antrag auf Berufungsentscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurück.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung auf die u.a. Begründung der Berufungsentscheidung verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

In einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 muss neben dem richtigen Namen auch die richtige Adresse des liefernden bzw. leistenden Unternehmers angegeben sein. Laut einhelliger Rechtsprechung und Lehre ist die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers ein vom Gesetz gem § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 normierter Rechnungsbestandteil, dessen Fehlen die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug ausschließt. Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger zu korrigieren, wenn sich nachträglich objektiv eine fehlende Unternehmereigenschaft des Leistenden herausstellt. Eine weitere Frage ist, zu welchen Lasten es geht, wenn Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Leistenden bestehen bleiben, bzw. wen letzthin die Beweislast trifft bzw. wie amtswegige Ermittlungspflicht und Mitwirkungspflicht des Unternehmers in diesem Fall verteilt sind. Nach Ruppe, UStG 1994, § 12 Tz. 33 und 34 trägt die Behörde die objektive Beweislast (Behauptungslast) für anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsachen, der Steuerpflichtige für anspruchsvernichtende oder -mindernde. Die Grenze zwischen amtswegiger Ermittlungspflicht und Mitwirkungspflicht wäre jeweils durch die fallbezogene Zumutbarkeit bestimmt. Von einer subjektiven Beweislast könne keine Rede sein. Nur hinsichtlich der dem Abgabepflichtigen auferlegten Mitwirkungspflicht existiere eine Beweislastverteilung. Ruppe kommt zur Auffassung, dass den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer grundsätzlich keine subjektive Beweislast über die Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmers trifft. Vielmehr wäre zu bedenken, dass die Behörde diesem Beweis in der Regel aufgrund ihres Informationsvorsprunges wesentlich näher steht, sodass sich der Schwerpunkt auf die amtliche Ermittlungspflicht verlagern wird. Der VwGH vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Rechnung gemäß § 11 Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind, wenn auf der Rechnung keine oder eine unrichtige Anschrift des liefernden Unternehmers angeführt ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom , 94/13/0133, 0134). Dasselbe gilt bei Anführen einer Scheinadresse auf einer Rechnung. Werden für Leistungen einer Firma Rechnungen akzeptiert, ohne deren Existenz und Rechnungsanschrift zu überprüfen, reicht der Hinweis auf den guten Glauben allein im Hinblick auf einen Firmenstempel nicht für den Vorsteuerabzug aus, wenn sich die Nicht-Existenz des Vertragspartners an der angegebenen Adresse herausstellt. Essentielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a. die eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers allein anhand der in der Rechnung angeführten Identifikationsmerkmale. Die (spätere) Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers wird zum Risiko des Leistungsempfängers. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf die Abgabenbehörde sieht der VwGH keinen Grund (s. ). Die Behörde muss weiters aufgrund der Angaben in der Rechnung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den tatsächlichen Namen des Unternehmers samt seiner Anschrift erkennen können. Die Verwendung von Abkürzungen oder Kurzbezeichnungen ist nicht schädlich, wenn es sich um im Wirtschaftsleben allgemeine Bezeichnungen handelt, sodass hinsichtlich des tatsächlichen Namens und der Anschrift keine Zweifel bestehen können. Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer im konkreten Fall steuerlich erfasst hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht relevant, ebenso ob an der Wohnung des Unternehmers ein Namens(Firmen)schild angebracht ist und ob den Bewohnern anderer Wohnungen des betreffenden Hauses die "Firma" bekannt ist. Da sich im konkreten Anlassfall beim VwGH die Versagung des Vorsteuerabzuges auf diese Tatsachen stützte, war der angefochtene Bescheid deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil das Gesetz den Vorsteuerabzug nicht an solche Vorbedingungen knüpft (Winzer, Keine Kürzung des Vorsteuerabzugs, SWK 1998, S 546).

Der unabhängige Finanzsenat (UFS) geht von folgendem Sachverhalt aus: Die Firmen A und N waren Subunternehmen bzw. Kontraktfirmen der Bw., wie die Bw. im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft darstellt. Ad A.: Die Bw. gab im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung zu Bedenken,weshalb das FA der A. eine Steuernummer erteilt habe, und weiters an die auf den Rechnungen angeführte Adresse zugestellt habe, und dieses Schreiben offenbar nicht an das FA zurückgekommen seien. Von Seiten des Finanzamtes (FA) wurde in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass das FA bei vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht sämtliche Angaben eines Steuerpflichtigen prüfe. Das FA akzeptiere grundsätzlich die Zustelladresse gem. § 11 GmbHG. Weiters wurde bestätigt, dass Post im Zusammenhang mit Vergabe von Steuernummern nicht eingeschrieben vom FA versendet wird. Der Amtspartei sei es nicht bekannt, dass vor Ort betreffend der Fa. A Ermittlungen durchgeführt worden seien. Der Finanzamtsvertreter merkte weiters an, dass vom Firmenbuch die Zustelladresse nicht gesondert geprüft werde. Das Firmenbuch prüfe nicht, ob an der angegebenen Adresse eine Geschäftstätigkeit ausgeführt werde. Der Geschäftsführer (GF) der Bw. gab zu bedenken, dass auch in seinem Fall (seine GmbH werde in einer Wohnung geführt) die Hausverwaltung von ihm lediglich verlangt habe, dass er ein Schild anbringe. Ein diesbezügliches Schreiben (Vereinbarung, Vertrag etc.) sei nicht erforderlich gewesen. Der Hausverwaltung sei eben aus dem Grund nicht bekannt gewesen, dass A ihren Firmensitz an der gegenständlichen Adresse hatte, da ein Untermietverhältnis vorgelegen sei. Die Fa. A. ist von der Bw. aufgrund eines Rahmenvertrages 6 Monate lang beschäftigt worden. In diesen 6 Monaten hat diese Firma € 45.000,00 umgesetzt. Diese Tätigkeit hat diese Fa. A. ausnahmslos auf Großbaustellen mit korrekt angemeldeten Leuten durchgeführt. Laut Finanzamt sei nicht Berufungsgegenstand, ob die Fa. A. überhaupt eine Geschäftstätigkeit ausgeführt habe, sondern lediglich, ob an berufungsgegenständlicher Adresse die Fa. A. Tätigkeiten ausgeübt habe. Die Hausverwaltung sei lt. Finanzamtsvertreter gleichzeitig Vermieterin bzw. Unterkunftgeberin der Person, die dann untervermietet habe, gewesen. Der Geschäftsführer (GF) der Bw. legte den Rahmenvertrag vom hinsichtlich Zusammenarbeit mit der A. vor und gibt nunmehr an, diesen Rahmenvertrag in der Wohnung Y abgeschlossen zu haben. Der steuerliche Vertreter habe sich eben im Zuge der Berufungsausführungen diesbezüglich geirrt. Dem UFS erscheint es glaubhaft, dass A. den Firmensitz an der Adresse Y im relevanten Zeitraum hatte. Es wurden von der Abgabenbehörde I. Instanz keine Ermittlungen vor Ort durchgeführt, um eindeutig feststellen zu können, ob sich der Firmensitz an gegenständlicher Adresse befunden habe oder nicht. Unter Würdigung der von der Bw. angebotenen Beweismittel, u.a. Firmenbuchauszug sowie vorgelegten Rahmenvertrag, der an der Adresse Y unterzeichnet worden ist (wie die Bw. glaubhaft ausführt), und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Finanzamtspost an die Firma A. lt. Auskunft des Finanzamtes im Zuge der mündlichen Verhandlung offensichtlich an die berufungsgegenständliche Adresse zugestellt worden ist und nicht zurückgeschickt wurde. Es ist nicht aktenkundig, dass allenfalls die Finanzamtspost an die Firma A. von dieser nicht übernommen worden ist. Die diesbezügliche Anmerkung der Amtspartei, dass die Finanzamtspost nicht eingeschrieben verschickt werde, kann grundsätzlich vom UFS nicht dahingehend gewertet werden, dass die Post nicht an die richtige Adresse zugestellt worden ist bzw. nicht angenommen worden ist. Das Finanzamt führte keinen Lokalaugenschein zur Prüfung der Tatsachenfeststellung, ob der Firmensitz an der gegenständlichen Adresse zum jeweiligen Ausstellungsdatum der Rechungen vorlag oder nicht. Weiters wird vom UFS unter Hinweis auf oben angeführte Literaturstelle (Winzer, a.a.O.) ausgeführt, dass demgemäß in berufungsgegenständlichem Fall auch nicht in einem besonderen Ausmaß ausschlaggebend sein kann, ob der Hausverwaltung bekannt ist, ob das gegenständliche Unternehmen den Firmensitz im Haus hat. Der UFS ist nach eingehender Erörterung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs sowohl der Bw. als auch der Amtspartei insgesamt zu der Ansicht gelangt, dass die Fa. A. im berufungsgegenständlichen Zeitraum ihren Firmensitz an der auf den diesbezüglichen Rechnungen angeführten Adresse hatte. Insgesamt ist daher der UFS zu der Ansicht gelangt, dass die auf der Rechnung angegebene Firmenadresse der Firma A. im Berufungszeitraum richtig angegeben worden ist.

Eine Rechnung, die den liefernden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter der zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung dieser den Sitz des Unternehmens hatte - wie dies der UFS unter Würdigung der vorhandenen Beweismittel und Angaben der Bw. bzw. der Amtspartei festgestellt hat - berechtigt zum Vorsteuerabzug (vgl. § 11 Abs. 1 UStG 1994). Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist gegeben.

Ad N.: Die Bw. führt aus, die N. sei seit 1999 für die Bw. tätig gewesen: Im Jahr 1999: Auftragsvolumen iHv. ATS 430.000,00

im Jahr 2000: Auftragsvolumen iHv. ATS 4,8 Mio

im Jahr 2001: Auftragsvolumen iHv. € 202.000,00 (Betrag in €, wie von der Bw. ausdrücklich ausgeführt wurde).

Für die Bw. sei es fraglich, wie oft die Bw. zu prüfen habe, ob eine Kontaktfirma existiere oder nicht. Der GF der N. habe wohl nichts von der amtswegigen Abmeldung die gegenständliche Wohnung betreffend gewusst. Die Bw. hat in Zusammenarbeit mit der N.  Projekte für die P und die S ausgeführt; die Arbeiten für die N. seien wohl mit angemeldeten Arbeitern ausgeführt worden. Das Finanzamt hat nicht erhoben, wer in der gegenständlichen Wohnung betreffend die N. gewohnt hat, da derartige Erhebungen lt. Ansicht des FA nicht relevant gewesen seien (da bereits die Abmeldung 2001 erfolgt sei). Zusammenfassend führt die Bw. aus, dass die Befragung der dort gemeldeten Personen von der Abgabenbehörde I. Instanz unterblieben ist, ob eine Geschäftstätigkeit der Fa. N. von diesem Standort aus geführt worden ist.

Zum Vorsteuerabzug betreffend beide Firmen A. und N. führte die Bw. aus, dass von Seiten des Finanzamtes eine genaue Prüfung hinsichtlich der berufungsrelevanten Punkte stattfinden hätte müssen, zumal beide Firmen in der Zwischenzeit in Konkurs gegangen seien, und es der Bw. unmöglich gewesen sei, berichtigte Rechnungen oder sonstige Unterlagen vorzulegen. Laut Ansicht der Bw. habe die Behörde diesbezüglich Säumnisse begangen. Die Bw. schränkt die Berufung dahingehend ein, dass die Berufung hinsichtlich des Berufungspunktes N. (Vorsteuern iHv. € 13.045,66) zurückgezogen wurde. Dem verbleibenden Berufungspunkt hinsichtlich Vorsteuer der Fa. A. iHv. € 9.044,54 wird Folge gegeben.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Voraussetzungen
Vorsteuerabzug
Adresse
Rechnung
Anschrift
Sitz des Unternehmens
Beweismittel
Firmensitz
Hausverwaltung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at