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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 22.12.2004, RV/0642-W/04

Unrichtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
wie RV/0019-L/04-RS1
Ein Vorsteuerabzug kann nur vorgenommen werden, wenn in der Rechnung Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten sind. Die Angabe einer falschen Adresse führt zur Versagung der Vorsteuerabzugsberechtigung (). Es besteht auch keine Möglichkeit, die fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 15 am über die Berufung der Bw., vertreten durch Finconsult Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 04-06/2002 und 07-09/2002 nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet, Geschäftszweig ist der Innenausbau.

Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung gemäß § 151 Abs. 3 BAO betreffend die Umsatzsteuer hinsichtlich des Zeitraumes 1-6/2002 und 7-9/2002 stellte die Betriebsprüfung fest, dass die Bw. von der Fa. A Rechnungen erhielt, die die Geschäftsanschrift B aufwiesen. Am langte jedoch beim Firmenbuch ein Antrag der Fa. A auf Änderung der Geschäftsanschrift ein und gab diese als Anschrift C an. Aus formalen Gründen wurden daher durch die Betriebsprüfung die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen mit Rechnungsdatum ab von der Betriebsprüfung nicht anerkannt, da diese die alte Geschäftsanschrift aufwiesen. Dies betraf hinsichtlich des zweiten Quartals neben der Rechnung 033 vom die Rechnungen 034 vom und die Rechnungen 048, 049, 056, 057 und 060/2002, sämtliche nach dem ausgestellt. Die darin ausgewiesenen Vorsteuer betrugen € 11.373,10, eine Differenz zur bisherigen Vorsteuer in Höhe von € 5.497,57.

Hinsichtlich des dritten Quartals handelt es sich um die Rechnungen 107, 108, beide vom sowie um die Rechnungen 124, 126, 127 und 128 vom sowie einen Kostenvoranschlag vom . Die Vorsteuern daraus beliefen sich auf € 12.566,07, eine Differenz zur bisherigen Vorsteuer in Höhe von € 5.177,87.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für den Zeitraum 4-6/2002 in Höhe von € 19.125,30 sowie für den Zeitraum 7-9/2002 mit € 14.767,53 fest.

Mit Schreiben vom brachte die Bw. gegen die Festsetzungsbescheide des Finanzamtes das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese mit der unrichtigen Darstellung der Abgabenbehörde in der Niederschrift. Denn diese hätte darin nicht angeführt, dass auf sämtlichen von der Fa. A ausgestellten Rechnungen neben der Geschäftsanschrift auch deren Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht und zwar vollständig und richtig angeführt gewesen wäre. Unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 UStG 1994 führte die Bw. weiters aus, dass es ihrer Meinung nach dem Gesetzeswortlaut vollkommen ausreichend wäre, wenn auf den Rechnungen von der Fa. A überhaupt keine Anschrift des Rechnungsausstellers aufscheine, weil aus der korrekten Angabe der Firmenbuchnummer und des Firmenbuchgerichtes die eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmens ohne umfangreiche Erhebungen möglich wäre. Die Fa. A als Rechnungsaussteller wäre durch die Abgabenbehörde leicht und ohne umfangreiche Erhebungen eindeutig zu identifizieren gewesen.

Unter Hinweis auf den Kommentar von Ruppe "UStG 1994", demnach auch der Entfall der genauen Anschrift zulässig wäre, wenn ungeachtet dessen die Anschrift eruierbar wäre, ersuchte die Bw. die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und die mit den oben aufgelisteten Bescheiden vorgeschriebenen Beträge dem Abgabenverrechnungskonto gutzuschreiben.

In der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom entgegnete diese, dass die in der Berufung angesprochene Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 3 UStG im vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre, da diese Bestimmung nur im Fall einer unzureichend konkreten Adresse Anwendung fände, aber aufgrund anderer Unterlagen eine eindeutige Konkretisierung der richtigen und genauen Adresse möglich sein müsse.

Aus einem Aktenvermerk hinsichtlich einer Begehung der in C angegebenen Adresse der Fa. A geht hervor, dass die Postkastentüren abgebrochen, keine Post sichtbar und auch kein Name angebracht war. Die straßenseitig situierten Geschäftslokale wären teilweise leer gestanden und keine Baufirma ersichtlich gewesen. Das Haus hätte sich weiters in einem katastrophalen Zustand befunden, auf Top 27 hätte sich auch kein Firmenschild und kein Name befunden und wäre auf Klopfen auch nicht geöffnet worden. Die Hausverwaltung wurde durch das Organ ermittelt und nach Rücksprache von dieser mitgeteilt, dass ein mündliches prekaristisches Verhältnis mit D, auslaufend mit bestanden hätte. Erklärt wurde dies damit, dass das Haus in Bälde generalsaniert würde. Einer Erhebung einer Prüferin vom zufolge wurde das gesamte Haus saniert, das Dachgeschoß aufgestockt und stellte sich die Liegenschaft als große Baustelle dar. Nach Aktenvermerk des Finanzamtes vom befand sich an der angegebenen Adresse der Fa. A nur eine Baustelle, Post wurde mit Vermerk "Empfänger verzogen" retourniert.

Die Betriebsprüfung verwies weiters auf den Umstand, dass es sich bei dem Firmenbuch um ein öffentliches Register handelte, und sich die Bw. für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht auf unüberprüfte Daten des Firmenbuches berufen könne, sondern sich selbst von der Richtigkeit der in der Rechnung ausgewiesenen Angaben überzeugen müsse. Da eine eindeutig falsche Adresse angegeben wäre, läge ein formeller Mangel vor.

Die Betriebsprüfung verwies weiters auf die Erhebungen durch das örtlich zuständige Finanzamt an der Geschäftsanschrift der Fa. A, wo festgestellt wurde, dass dort keine Baufirma etabliert wäre und es sich daher um eine reine Scheinadresse handeln würde. Die Betriebsprüfung beantragte, die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom und einer Begründung vom wurde die Berufung abgewiesen. Das Finanzamt begründete dies einerseits mit den durch die Betriebsprüfung vorgebrachten Argumenten, andererseits vertrat sie die Ansicht, dass im Firmenbuch nur die rechtliche nicht aber die tatsächliche Existenz eines Unternehmens - Sachverhaltsangaben wie die Adresse würden vom Gericht nicht überprüft - bestätigt würden. Von der Richtigkeit der Angaben im Firmenbuch hätte sich der Leistungsempfänger entsprechend der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns überzeugen müssen. Hingewiesen wurde vom Finanzamt auf den Umstand, dass an der im Firmenbuch ausgewiesenen Adresse gar keine Baufirma etabliert gewesen und dort offenbar auch keine Geschäftstätigkeit entfaltet hätte.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat. Sie begründete den Antrag mit dem Umstand, dass aus dem Wortlaut und logischem Aufbau des § 11 UStG 1994 eindeutig ableitbar wäre, dass nach den Bestimmungen dessen Abs. 3 sämtliche in dessen Abs. 1 aufgezählten Rechnungsbestandteile durch jede Bezeichnung ersetzt werden könnten, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmers ermöglichen würde. Wenn Rechnungsbestandteile ersetzt werden könnten, dann könnte aus dem Wort "ersetzt" nur geschlossen werden, dass die Angabe dieser Rechnungsbestandteile infolge Ersatz nicht (zusätzlich) erforderlich wären. Logischerweise wäre aber in diesem Fall die Angabe dieser Rechnungsbestandteile auch auf anderen Belegen als der Rechnung selbst nicht erforderlich, weil diese Angaben eben schon ersetzt worden wären und daher gedanklich als auf der Rechnung selbst stehend anzusehen wären. Auch aus der Wortinterpretation des Gesetzestextes würde sich eindeutig ergeben, dass der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers durch die Firmenbuchnummer, welche eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers ermöglichen würde, ersetzt werden könnte. Festzuhalten wäre in diesem Zusammenhang auch, dass die alte Geschäftsadresse nicht als "unrichtige" Geschäftsadresse betrachtet werden könne, weil die Zielsetzung der notwendigen Rechnungsbestandteile eine eindeutige Zuordnung des Umsatzes zum leistenden Unternehmer wäre. Wenn daher neben der Firmenbuchnummer noch zusätzlich die alte Geschäftsadresse der Firma angeführt wäre, dann wäre die alte Geschäftsadresse nur noch ein weiterer Hinweis darauf, dass dieser Umsatz bzw. diese Umsätze von der Fa. A erbracht worden wären und daher die Fa. A als leistenden Unternehmer eindeutig zugeordnet werden könnten.

Da es sich beim Firmenbuch um ein öffentliches Register handeln würde, in das heute jedermann jederzeit mittels Internet Einsicht nehmen könnte, wäre eine eindeutige Identifizierung der Fa. A auch nur anhand der Firmenbuchnummer jedenfalls möglich. Zum anderen bestand die Fa. A schon seit dem Jahre 1995, weshalb anzunehmen war, dass das Unternehmen schon seit Jahren steuerlich erfasst und zwar auch mit der alten Geschäftsanschrift war. Damit hätte aber die Abgabenbehörde nicht einmal die Firmenbuchnummer abfragen müssen, weil die eindeutige Identifizierung der Firma auch über abgabenbehördlich vergebene Steuernummern möglich gewesen wäre.

Die Bw. führte weiters aus, dass die Fa. A ihre rechtliche Existenz mit der Eintragung ins Firmenbuch erlangte und handelsrechtlich solange bestünde, als sie im Firmenbuch eingetragen wäre. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 wäre die Fa. A jedenfalls auch solange sie unternehmerisch tätig wäre, dass hieße gemäß § 2 UStG 1994 eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe und dabei nach Außen in Erscheinung trete. Dieser Umstand wäre schon durch die Erbringung der Leistungen und Rechnungslegung ausreichend dokumentiert. Dass sich die Bw. entsprechend der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes über die Richtigkeit der Angaben im Firmenbuch zu überzeugen gehabt hätte, wäre nicht als ausreichender Grund für die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges anzusehen, weil die Angabe der Firmenbuchnummer zur eindeutigen Identifizierung der Fa. A ausreiche und daher auch die Angaben einer alten Geschäftsanschrift nicht als Grund für die Nichtanerkennung der Rechnungen bzw. des Vorsteuerabzuges herangezogen werden könne. Aus dem gleichzeitig vorgelegten Firmenbuchauszug vom ist erkennbar, dass die rechtliche und tatsächliche Existenz der Fa. A unter der Anschrift E bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen überprüft und daher auch der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Genüge getan worden wäre. Eine Berichtigung der Rechnungen wäre nicht erforderlich, da diese alle im § 11 UStG 1994 geforderten Angaben enthalten würden, weil diese eben durch die Firmenbuchnummer ersetzt werden könnten und daher zum Vorsteuerabzug berechtigten.

Der Umstand, dass an der nunmehr im Firmenbuch ausgewiesenen Adresse zum Zeitpunkt der Prüfung durch das örtlich zuständige Finanzamt angeblich keine Baufirma etabliert gewesen wäre, könne für die rückwirkende Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges nicht als taugliche Begründung herangezogen werden. Strittig wäre im gesamten Verfahren betreffend die angefochtene Festsetzung der Umsatzsteuer lediglich, ob die von der Fa. A ausgestellten Rechnungen die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben enthalten würden oder nicht. Der Hinweis auf den Kommentar von Ruppe zu UStG 1994 und dessen Ausführungen wären deshalb nicht als taugliche Begründung für die Nichtanerkennung des Vorsteuerzuges geeignet, weil es sich bei der von Ruppe zitierten Judikatur um VwGH-Erkenntnisse handeln würde, bei denen der Vorsteuerabzug verwehrt worden wäre, weil es sich bei den rechnungsausstellenden Unternehmen um Scheinfirmen gehandelt hätte, welche mangels Existenz die verrechneten Leistungen gar nicht erbracht haben könnten. Nachdem im vorliegenden Fall aber lediglich strittig wäre, ob alle Rechnungsbestandteile vorliegen oder der Vorsteuerabzug aus formalen Gründen nicht zugestanden würde, ist der diesen VwGH-Erkenntnissen zugrunde liegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar und könne die zitierte Judikatur nicht zur Klärung des gegenständlichen Falles herangezogen werden. Die Bw. beantragte die mündliche Berufungsverhandlung und Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Finanzsenat.

Aus dem Firmenbuch geht hervor, dass die Fa. A beginnend im Jahr 2000 dreimal die Geschäftsanschrift änderte, bis sie im Jahr 2003 amtswegig gelöscht wurde.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung beantragte der Vertreter des Finanzamtes die Abweisung der Berufung, die Bw. war mangels Beheben der Ladung nicht erschienen.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind abziehen.

Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für das Streitjahr geltenden Fassung müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. den Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraum, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und

6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag.

Im streitgegenständlichen Fall ist strittig, ob den Rechnungen, die die Fa. A ab ausstellte, die Vorsteuerabzugsberechtigung zukommt. Denn obwohl ein Antrag auf Änderung der Geschäftsanschrift am beim Firmenbuch einlangte und dieser bereits am eingetragen wurde, tragen die o.a. Rechnungen beginnend ab noch die Anschrift B. Der unabhängige Finanzsenat vermag der von der Bw. vertretenen Ansicht nicht zu folgen, dass der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers durch die Firmenbuchnummer, welche eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers ermöglicht, ersetzt werden könnten. Den vorliegenden Sachverhalt würdigend geht aus der Firmenbuchnummer zwar hervor, dass die Bw. die Geschäftsanschrift in C dem Firmenbuch angegeben hat, ist dies jedoch eine unüberprüfte Angabe. Denn wie sich aus der Begehung durch das Finanzamt gezeigt hat, hatte die Bw. an dem angegebenen Ort kein Geschäftslokal, war das Objekt nicht geeignet, auch einen solchen Geschäftsverkehr abzuwickeln und ist alleine die behauptete prekaristische Hingabe eines oder mehrerer Räume allein schon ein Indiz dafür, dort nicht geschäftlich agieren zu wollen. Da im Geschäftsverkehr die Notwendigkeit der Erreichbarkeit über einen längeren Zeitraum besteht und hätte ein möglicher prekaristischer Nutznießer damit rechnen müssen, jederzeit das Benutzungsrecht entzogen zu bekommen.

Dem in der Berufungsvorentscheidung vom begründeten Umstand, dass an der neuen im Firmenbuch ausgewiesenen Adresse gar keine Baufirma etabliert war und die Firma A dort offenbar auch keine Geschäftstätigkeit entfaltete, wurde im Antrag auf Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat vom nicht widersprochen. Der unabhängige Finanzsenat konnte daher aufgrund der Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung von einem diesbezüglich nicht bestrittenen Sachverhalt ausgehen.

Der nichtbestrittene Sachverhalt war so zu beurteilen, dass die in § 11 Abs. 1 leg.cit. bezeichneten Merkmale der Rechnung vollständig enthalten sein müssen, damit ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Die Rechnung muss dabei den richtigen Namen und die richtige Anschrift enthalten. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (vgl. ). Es besteht auch keine Möglichkeit, eine fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen ().

Der Verweis auf die Erschließbarkeit durch die Firmenbuchnummer oder den Namen ist insoweit der Berufung nicht dienlich, als wie oben geschildert die Rechnungsausstellerin weder an der Adresse B noch an der Adresse C zu finden waren. Hinzu kommt, dass es für die Bw. nicht allzu schwer gewesen wäre, sich von der richtigen Adressenangabe des Unternehmens A zu überzeugen, da im Laufe der offensichtlich längeren Geschäftsbeziehung genügend Anlässe gegeben gewesen wären, den Geschäftspartner in seinen Geschäftsräumlichkeiten aufzusuchen, um sich von der Seriosität dieser Firma zu überzeugen.

Da es die Bw. nicht vermochte, die von der Betriebsprüfung festgestellten Tatsachen zu entkräften, andererseits auch im Verfahren keine für die Argumentation der Bw. sprechenden Anhaltspunkte ergab, geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Rechnungen der Fa. A eine falsche Adresse des Leistungserbringers aufwies. Bereits die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt aber für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 aus. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuerabzug bei fehlendem Rechnungsmerkmal

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAD-13602