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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 22.12.2004, ZRV/0201-Z2L/02

Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im gemeinsamen Versandverfahren bei Nichtgestellung der Versandscheinware

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0201-Z2L/02-RS1
wie ZRV/0184-Z2L/02-RS1
Wird ein Versandverfahren in einem Vertragspartner der Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren eröffnet, so ist die Abgangsstelle des Vertragspartners für die Durchführung eines Suchverfahrens zuständig. Die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben bei Zuwiderhandlungen richtet sich nach Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO. Ist demnach die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, gilt die Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde (ohne Datum) der S.K., eingelangt am beim Hauptzollamt Wien gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/45293/2000, betreffend Zollschuld entschieden: Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Abgaben wie folgt abgeändert:


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Abgabenart
Betrag in €
Zoll
4.687,40
Einfuhrumsatzsteuer
3.593,67
Abgabenerhöhung
566,78
Summe
8.847,85

Die dieser Berufungsentscheidung angeschlossenen Berechnungsblätter bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am eröffnete die Beschwerdeführerin (im folgenden kurz Bf.) als Hauptverpflichtete das Versanscheinverfahren T1, Nr. 21400096005205 über 21.004 kg Himbeeren beim ungarischen Zollamt Dravaszabolcs. Als Bestimmungsstelle wurde in diesem zollamtlichen Überwachungspapier "Heerlen/NL" angegeben. Da beim ungarischen Abgangszollamt keine Rückmeldung über die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens innerhalb der vorgesehenen Frist eintraf, leitete dieses ein Suchverfahren ein. In der Folge teilte die niederländische Zollverwaltung der Abgangszollstelle mit, dass die gegenständliche Sendung bei der Bestimmungsstelle nicht gestellt und der vom Suchverfahren betroffene Versandschein bei dieser nicht vorgelegt worden sei. Auch habe, so das holländische Zollamt weiter, über den Verbleib der Sendung nichts in Erfahrung gebracht werden können.

Mit Bescheid vom , Zl. 100/45293/2000-4 schrieb das Hauptzollamt Wien der Bf. Eingangsabgaben in Höhe von 113.950,00 S (Zoll: 64.500,00 S, Einfuhrumsatzsteuer: 49.450,00 S) gem. Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Anstrich iVm Art. 96 Abs. 1 ZK und § 2 Abs. 1 ZollR-DG, sowie eine Abgabenerhöhung gem. § 108 ZollR-DG in Höhe von 8.919,00 S vor. In der Begründung führte das Hauptzollamt aus, dass eine Erledigung des gegenständlichen Versandscheines bislang unterblieben und daher die von diesem Überwachungsdokument erfasste Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Der Hauptverpflichtete des Versandscheines habe demnach die im Art. 96 Abs. 1 ZK normierten Bedingungen, nämlich die Waren innerhalb der vorgesehenen Frist und unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen, nicht erfüllt und somit die Verpflichtung aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht eingehalten. Die vom Versandschein erfasste Ware sei demnach der zollamtlichen Überwachung entzogen worden wodurch die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden sei. Der Hauptverpflichtete des Verfahrens sei weiters zum Zollschuldner im Sinne des Art. 203 Abs. 3 letzter Anstrich ZK geworden. Mangels Vorliegen von geeigneter Unterlagen habe das Hauptzollamt Wien die Bemessungsgrundlage der gegenständlichen 21.004,00 kg Himbeeren gem. Art. 31 ZK iVm § 184 BAO mit 430.000,00 S frei EU-Grenze geschätzt.

Mit Eingabe vom an das Zollamt Wien teilte die nunmehrige Bf. sinngemäß mit, dass für sie die gegenständliche Zahlungsforderung völlig unverständlich sei. Beim Unternehmen der Bf. handle es sich lediglich um ein Transportunternehmen, welches im Namen und für Rechnung von Endkunden tätig werde und somit Dienstleistungen für Importeure bzw. Exporteure ausübe. Zur Weiterverrechnung der vorgeschriebenen Abgaben sei weiters die Angabe des Verladetages, die Daten des Transportfahrzeuges, die genaue Warenbezeichnung, das Datum des Grenzübertrittes, der Name des Fahrers, sowie die Benennung des Exporteurs und Importeurs erforderlich. Zu dieser Eingabe teilte das Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom , Zl. 100/45293/2000-6 der Bf. mit, dass sich die gegenständliche Abgabenvorschreibung auf die Nichtstellung eines Versandscheines "T1", in welchem die Bf. als Hauptverpflichtete aufscheine, begründe. Diese Versandscheinware sei lt. Auskunft der niederländischen Zollbehörden der Bestimmungsstelle Heerlen/NL nicht gestellt worden. Weiters führte das Hauptzollamt Wien aus, dass der Abgabenbescheid vom bereits an die Bf. zugestellt, jedoch dieses Schriftstück mit dem Postvermerk "Empfänger unbekannt" wiederum an das Zollamt Wien retourniert worden sei.

Mit Schreiben vom übermittelte die Bf. dem Zollamt Wien einen CMR-Frachtbrief in Ablichtung und führte dazu aus, dass aus diesem Frachtdokument ersichtlich sei, dass die Versandscheinware in den Niederlanden der V.BV übergeben wurde. Diese Vorgangsweise, so führte die Bf. in ihrer Eingabe weiter aus, sei im Auftrag der D.SA erfolgt. Die Bf. habe demnach ihre Aufgabe hinsichtlich des Versandscheines tadellos durchgeführt und sich nichts zu Schulden kommen lassen. Das Zollamt könne somit ihre Forderung direkt mit dem französischen Importeur D.SA oder auch mit dem holländischen Endkunden abrechnen. Diese Eingabe wertete das Hauptzollamt Wien als fristgerecht eingebrachte Berufung gegen den Abgabenbescheid vom . In der Folge erging von der Zollbehörde mit Schreiben vom , Zl. 100/45293/2000-10 ein Mängelbehebungsauftrag an die Bf., da der Eingabe vom die Unterschrift fehlte. Gleichzeitig forderte sie die Bf. auf innerhalb einer Frist von drei Monaten Nachweise für eine ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens nach den Bestimmungen des Art. 380 ZK-DVO dem Hauptzollamt vorzulegen. Mit Schreiben vom beseitigte die Bf. den vorgenannte Mangel und übermittelte zugleich das Original des bezeichneten Frachtbriefes an die Zollbehörde.

Das Hauptzollamt Wien wies die eingebrachte Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/45293/2000-8 als unbegründet ab. Neben der Zitierung der entsprechenden Gesetzesstellen führte das Hauptzollamt Wien in der Begründung aus, dass es gem. Art. 96 ZK die Pflicht der Bf. gewesen sei, die Versandscheinsendung und den Versandschein unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Sicherung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen bis zum bei der Bestimmungszollstelle Heerlen zu gestellen. Da bei der Abgangsstelle keine Rückmeldung über die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens eingelangt sei, habe diese ein Suchverfahren eingeleitet. Dieses habe ergeben, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt und der dazugehörige Versandschein dort nicht vorgelegt worden sei. Durch die Verletzung dieser Gestellungspflicht sei die verfahrensgegenständliche Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden wodurch die Zollschuld gem. Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden sei. Die Bf. sei somit nach den Bestimmungen des Art. 203 Abs. 3 letzter Anstrich ZK zum Zollschuldner geworden. Der von der Bf. im Rahmen der Berufung vorgelegte Nachweis (CMR-Frachtbrief) könne nicht als Alternativnachweis anerkannt werden, da dieser den gesetzlichen Anforderungen des Art. 380 ZK-DVO nicht entspreche.

Mit Eingabe vom wurde von der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom "berufen". Diese Eingabe war als "Beschwerde" im Sinne des § 85 c ZollR-DG zu werten, für deren Erledigung nunmehr der Unabhängige Finanzsenat zuständig ist. In dieser Eingabe wird sinngemäß wiederholend vorgebracht, dass die Bf. lediglich im Auftrag anderer Firmen tätig geworden sei. Außerdem könne aus dem vorgelegten Frachtbrief entnommen werden, dass die gegenständliche Ware am dem Endkunden übergeben worden sei. In ihrer ergänzenden Eingabe, welche beim Zollamt Wien am einlangte, führte die Bf. aus, dass der Lenker des gegenständlichen LKW's nahe der Grenze zwischen Deutschland und den Niederlanden, die entsprechenden Dokumente an einen Bediensteten der Spedition G. übergeben habe. Nach der erfolgten Zollabfertigung sei in der Folge vom Grenzspediteur eine Kopie des T1-Dokumentes sowie der von der Spedition abgestempelte CMR-Frachtbrief an den LKW-Lenker ausgefolgt worden. Weiters habe ein Bediensteter des Grenzspediteurs den angebrachten Zollverschluss vom Beförderungsmittel entfernt und den LKW-Lenker angewiesen die Abladung in Kesteren/NL durchzuführen.

Mit Schreiben vom räumte der Unabhängige Finanzsenat der Bf. neuerlich die Möglichkeit ein, einen Alternativnachweis im Sinne des Art. 380 ZK-DVO vorzulegen. Um eventuell auch bei der, von der Bf. im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführten Spedition G. nähere Ermittlungen betreffend des Verbleibes der gegenständlichen Versandscheinsendung anstellen zu können, wurde die Bf. weiters aufgefordert die Adresse des genannten Unternehmens bekanntzugeben. Gleichzeitig wurde der Bf. in diesem Schreiben vom mitgeteilt, dass im bisherigen Verfahren mangels Vorliegen eines Transaktionswertes zur Berechnung der Abgaben eine Schätzung der Bemessungsgrundlage im Sinne des Art. 31 ZK erfolgt sei. Dabei wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen sei, sofern die bestehende Mitwirkungspflicht der Partei in ungenügendem Ausmaß ausgeführt werde. Weiters übermittelte der Unabhängige Finanzsenat (kurz UFS) der Bf. eine Ablichtung ihrer Eingabe vom mit dem Auftrag die fehlende Unterfertigung dieses Schreibens innerhalb einer festgesetzten Frist von drei Wochen ab Erhalt des Vorhaltes nachzuholen und dieses in der Folge wiederum an den UFS zu retournieren. Im Antwortschreiben zu diesem Vorhalt vom teilte die Bf. neuerlich mit, dass es sich bei ihr lediglich um eine kleine Transportfirma handle, welche im gegenständlichen Verfahren nur für die bereits genannten Auftraggeber bzw. Endkunden tätig geworden wäre. Außerdem sei aus dem bereits übermittelten Frachtdokument zu entnehmen, dass die Ware am dem Endkunden übergeben worden sei. Die Abnahme des Zollverschlusses sei durch die Grenzspedition G. erfolgt, eine Adresse dieses Unternehmens sei jedoch der Bf. nicht bekannt. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung wurde weder der Mangel betreffend der fehlenden Unterfertigung zur Eingabe vom durch die Bf. behoben noch langte bezüglich der erfolgten Schätzung der Bemessungsrundlage eine Gegenäußerung durch die Bf. ein.

Zur fehlenden Unterfertigung des Schreibens der Bf. vom wird vom UFS festgestellt, dass auch die beim Zollamt Wien am eingebrachte, unterfertigte Eingabe als fristgerecht eingelegte Beschwerde im Sinne des § 85c ZollR-DG zu werten ist. Die im nicht unterfertigten Schreiben vom vorgebrachten Einwendungen sind inhaltsgleich auch bereits im Wege des erstinstanzlichen Berufungsverfahrens eingewendet worden, sodass sich grundsätzlich in den bisherigen Vorbringen keine Änderung ergibt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Anwendung findet im vorliegenden Fall das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, Amtsblatt Nr. L 226 vom in der zum Zeitpunkt der Versandscheineröffnung gültigen Fassung (folgend kurz als "Übereinkommen" bezeichnet). Dieses Übereinkommen, welches auf der Grundlage des Art. 113 EG-Vertrag (Amtsblatt EG 1987, L 226/1) in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde, regelt die Beförderung von Waren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten. Ungarn ist diesem Übereinkommen mit beigetreten. Dabei gilt gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Hauptteiles leg. cit. ab dem Zeitpunkt des Beitrittes neuer Vertragspartner die Bezugnahme auf EFTA-Länder im Übereinkommen sinngemäß auch für die dem Übereinkommen neu beigetretenen Länder.

Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung lauten:

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

Hauptteil, Allgemeines Artikel 1:

(1) In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden. (2) Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt. (3) Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen enthalten. (4) Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern in Anlage III entsprechen und nach Maßgabe dieser Anlage ausgestellt werden.

Hauptteil, Allgemeines, Artikel 3:

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als : a) "Versandverfahren": ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei zu einer anderen Zollstelle dieser Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird, b) "Land": jedes EFTA-Land, jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder andere Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist; c) "Drittland": jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. (2) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt einer neuen Vertragspartei nach Artikel 15a wirksam wird, gilt ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens jede Bezugnahme auf EFTA-Länder sinngemäß auch für dieses Land. (3) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1- oder das T2-Verfahren haben die EFTA-Länder sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.

Anlage I, Titel V, Kapitel 1, Artikel 11:

(1) Der Hauptverpflichtete hat a) die Waren und den Versandschein T1 innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen; b) die Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten; c) die Zölle und sonstigen Abgaben zu entrichten, die unter Umständen auf Grund einer im Verlauf oder anlässlich eines gemeinsamen Versandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung oder Ordnungswidrigkeit fällig werden. (2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten in Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinsamen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.

Anlage I, Kapitel 4, Artikel 34:

1) Wird festgestellt, dass im Verlauf eines T 1-Verfahrens in einem bestimmten Land Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Land nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben. (2) Steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht fest, so gilt sie als begangen, a) wenn sie während eines T 1-Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle an einer Binnengrenze festgestellt wird: im Gebiet der Vertragspartei, das das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt verlassen haben; b) wenn sie während eines T 1-Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle im Sinne von Artikels 2 Buchstabe g) zweiter Gedankenstrich festgestellt wird: im Gebiet der Vertragspartei, zu der diese Zollstelle gehört; c) wenn sie während des T 1-Verfahrens im Gebiet eines Landes nicht bei der Durchgangszollstelle, sondern an einer anderen Stelle festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist; d) wenn die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist: in der letzten Vertragspartei, in deren Zollgebiet das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt nachweislich auf Grund der Grenzübergangsscheine gelangt sind; e) wenn die Zuwiderhandlung nach Durchführung eines T 1-Verfahrens festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist.

Artikel 215 ZK (Zollkodex): (1) Die Zollschuld entsteht - an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt; - oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen; - oder, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort innerhalb einer gegebenenfalls nach dem Ausschussverfahren festgelegten Frist weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist. (2) Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand. (3) Die Zollbehörden im Sinne von Artikel 217 Absatz 1 sind die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld nach diesem Artikel entsteht oder als entstanden gilt.

Artikel 378 ZK-DVO (Zollkodex-Durchführungsverordnung)

(1) Ist die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 des Zollkodex - als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört, oder - als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 379 Absatz 2 nachgewiesen.

(2) Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Abgangsmitgliedstaat oder in dem Eingangsmitgliedstaat im Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich begangen, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.

(3) Wird vor Ablauf einer Frist von drei Jahren vom Zeitpunkt der Eintragung des Versandscheins T1 an gerechnet der Mitgliedstaat ermittelt, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, so erhebt dieser Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben (mit Ausnahme derjenigen, die nach Absatz 2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben worden sind). Sobald diese Erhebung nachweislich erfolgt ist, werden die ursprünglich erhobenen Zölle und anderen Abgaben (mit Ausnahme derjenigen, die als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben worden ist) erstattet.

(4) Die Sicherheit, die für das Versandverfahren geleistet worden ist, wird erst nach Ablauf der vorgenannten Dreijahresfrist oder gegebenenfalls nach Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben freigegeben, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer Ahndung.

Das gegenständliche Versandverfahren wurde am in Ungarn durch die Bf. als Hauptverpflichtete eröffnet. Die Frist zur Wiedergestellung der Versandscheinware in den Niederlanden wurde dabei mit festgesetzt. Da bei der ungarischen Abgangsstelle keine Rückmeldung über die ordnungsgemäße Erledigung des Versandverfahrens eintraf leitete diese ein Suchverfahren ein. Der österreichischen zuständigen Behörde wurde in der Folge das Ergebnis dieses Suchverfahrens von der ungarischen Zollverwaltung mitgeteilt. Demnach ist die vom gegenständlichen Versandschein erfasste Ware der Bestimmungszollstelle in den Niederlanden nicht gestellt worden. Auch konnte von den niederländischen Zollbehörden über den Verbleib der Himbeeren nichts in Erfahrung gebracht werden. Lt. den erfolgten Erhebungen ist das gegenständliche Versandscheingut jedoch in Österreich eingetreten. Die Einfuhr der gegenständlichen Versandscheinsendung nach Österreich am , steht auf Grund des vorliegenden Grenzübergangscheines, welcher durch das österreichische Zollamt Nickelsdorf bestätigt wurde, außer Streit. In der Folge wurde der gesamte Verwaltungsakt zum Zwecke der Festsetzung der Zollschuld dem Hauptzollamt Wien übermittelt.

Im Hauptteil unter Allgemeines ist im Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt, dass unbeschadet des Übereinkommens, Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt gelten. Demnach gilt auch für eine Ware, die sich im gemeinsamen Versandverfahren befindet, für den Streckenabschnitt innerhalb der Gemeinschaft, diese als im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert.

Auf Grund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsteht eine Einfuhrzollschuld gem. Artikel 203 Abs. 1 ZK dann, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Gemäß Artikel 37 Abs. 1 ZK unterliegen Waren vom Zeitpunkt der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft der zollamtlichen Überwachung. Diese zollamtliche Überwachung von Nichtgemeinschaftswaren endet gemäß Art. 37 Abs. 2 ZK erst mit dem Wechsel des zollrechtlichen Status, dem Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager sowie der Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung gem. Art. 182 ZK. Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung liegt vor, sobald der Zollverwaltung auch nur vorübergehend die Möglichkeit genommen wird, den Verbleib der Waren, welche der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zu prüfen. Zollschuldner ist nach Art. 203 Abs. 3 letzter Anstrich jene Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der Inanspruchnahme des betreffenden Verfahrens ergeben.

Durch den Umstand, dass die Ware bei der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist, wurde diese der zollamtlichen Überwachung entzogen. Folglich ist die Abgabenschuld gem. Artikel 203 Abs. 1 ZK entstanden. Nach Art. 96 ZK hat der Hauptverpflichtete die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten. Im Übereinkommen findet sich die analoge Bestimmung zu Art. 96 ZK im Artikel 11, Anlage I, Titel V, Kapitel 1. Demnach hat der Hauptverpflichtete die Waren und den Versandschein innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen, die Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten und die Zölle und sonstigen Abgaben zu entrichten, die unter Umständen auf Grund einer im Verlauf oder anlässlich eines gemeinsamen Versandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung oder Ordnungswidrigkeit fällig werden.

Werden Zuwiderhandlungen im Verlauf eines T1-Verfahrens in einem bestimmten Land begangen, so werden die dadurch fällig gewordenen Zölle und anderen Abgaben gem. Art. 34 Anlage I, Kapitel 4 des Übereinkommens, von diesem Land nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben. Näher Bestimmungen über den Ort der Zuwiderhandlung finden sich im Art. 215 ZK iVm Art. 378 ZK-DVO. Ist demnach eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden so gilt die Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört oder als in dem Mitgliedsstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist. Im vorliegenden Fall informierten die ungarischen Zollbehörden die österreichische Zollverwaltung von den im gegenständlichen Versandverfahren festgestellten Zuwiderhandlungen auf Grund der Bestimmungen des Artikel 13 des Hauptteiles "Amtshilfe" des Übereinkommens. Durch das Vorliegen eines Grenzübergangsscheines des Zollamtes Nickelsdorf setzte folglich das Hauptzollamt Wien zu Recht als örtlich zuständiges Zollamt mit Bescheid vom die nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstandenen Eingangsabgaben bei der Bf. als Hauptverpflichtete nach Abs 3 letzter Anstrich leg. cit. fest. Aus dem im Berufungsverfahren von der Berufungswerberin übermittelten CMR-Frachtbrief ist zu entnehmen, dass 1.667 Karton "deep frozen raspbeeries crumble" mit 21.0004 kg an ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, und zwar innerhalb der Gestellungsfrist am übergeben wurden. Auch das Original dieses Frachtbriefes wurde dem Hauptzollamt Wien in der Folge vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien wurde die eingereichte Berufung der nunmehrigen Bf. als unbegründet abgewiesen. In dieser führte das Hauptzollamt Wien zu Recht aus, dass der übermittelte Frachtbrief keinen Alternativnachweis im Sinne des Art. 380 ZK-DVO darstelle. Im vorliegenden Fall war daher vom Hauptzollamt Wien als örtlich zuständiges Zollamt gem. Art. 378 Abs. 2 ZK-DVO die entstandene Zollschuld festzusetzen. Artikel 378 Abs. 3 ZK-DVO legt fest, dass, sofern vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab Versandscheineröffnung der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung ermittelt wird, der Mitgliedstaat die Abgabenerhebung durchführt, zu dem der festgestellte Ort der Zuwiderhandlung gehört. Ausgenommen davon sind die eigenen Einnahmen der Gemeinschaft. Sofern diese Erhebung nachweislich erfolgt ist erstattet der Mitgliedsstaat die ursprünglich erhobenen Abgaben wiederum mit der Ausnahme derjenigen, die als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben worden sind. Der im Berufungsverfahren vorgelegte CMR-Frachtbrief war jedoch auch nicht geeignet den Ort der Zuwiderhandlung eindeutig zu bestimmen. Obwohl hinsichtlich der Warenmenge (Kartonanzahl, Gewicht) als auch hinsichtlich des verwendeten Beförderungsmittels (polizeiliches Kennzeichen) eine Übereinstimmung zwischen den Daten des Versandscheines und des vorgelegten Frachtbriefes besteht ist die vom T1-Verfahren erfasste Ware auf Grund der Mitteilung der niederländischen Zollverwaltung im Suchverfahren ohne deren Mitwirkung dort abgeladen worden. Dadurch wurde der Bestimmungsstelle jede Möglichkeit genommen, die Nämlichkeitssicherung zu prüfen. Es liegen daher keine gesicherten behördlichen Feststellungen darüber vor, ob die vom Versandschein erfasste Ware tatsächlich mit jener identisch ist, welche von einem niederländischen Unternehmen übernommen wurde. Zudem kann im gegenständlichen Fall nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Zollschuld bereits vor der Entladung und Übernahme in Holland durch eine Verletzung einer der zahlreichen bei Durchführung des Versandverfahrens zu beachtenden Pflichten (etwa wegen Nichterfüllung der Verpflichtung die Versandanmeldung mitzuführen bzw. Verletzung des angebrachten Zollverschlusses) entstanden war und dass für die Geltendmachung der dadurch entstandenen Zollschuld ein anderes Land zuständig geworden wäre. Diesbezüglich wird auch auf den Einwand im Schreiben der Bf. an das Zollamt Wien (eingelangt beim Zollamt Wien am ) verwiesen, wonach nach Angaben der Bf. den am gegenständlichen Beförderungsmittel angebrachten Zollverschluss ein Grenzspeditionsunternehmen entfernt habe. Nähere Ermittlungen bei dem von der Bf. ins Treffen geführten Speditionsunternehmen G. konnten auch seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht durchgeführt werden, da es der Bf. nicht möglich war eine Anschrift dieses Unternehmens bekannt zugeben.

Durch den vorliegenden Grenzübergangsschein ist die Ware nachweislich nach Österreich eingetreten wodurch sich für die Erhebung der Abgaben eine Zuständigkeit gem. Art. 215 ZK iVm Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO für die österreichische Zollbehörde ergab. Auch durch die Vorlage des CMR-Frachtbriefes konnte hinsichtlich der Zuständigkeit keine Änderung bewirkt werden, da der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung nach den Bestimmungen des Art. 378 Abs. 3 ZK-DVO nicht einwandfrei innerhalb der vorgegebenen Dreijahresfrist ermittelbar war.

Im erstinstanzlichen Abgabenverfahren wurde vom Hauptzollamt Wien der Zollwert nach Art. 31 Zollkodex ermittelt. Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Art. 29 und 30 ZK ermittelt werden, so ist er gem. Art. 31 Abs. 1 ZK auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln - des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, - des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 sowie - der Vorschriften dieses Kapitels.

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gem. § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss, wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (z.B.: ). Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei ( ). Der Bf. wurde mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom das Ergebnis der Zollwertermittlung neuerlich vorgehalten. Die Bf. äußerte sich jedoch dazu nicht.

Entsteht außer den Fällen des § 108 Abs. 2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK, dann ist gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen angefallen wäre.

Gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der 12. Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.

Gem. § 78 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz der für Ausgleichszinsen nach Art. 519 Abs. 2 ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen. Dabei findet für jedes Kalenderhalbjahr derjenige Zinssatz Anwendung, der für den zweitletzten Monat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres für Österreich veröffentlicht wurde.

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom , Rs. C- 91/02, die Zulässigkeit der Erhebung einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG dem Grunde nach mit dem Gemeinschaftsrecht als vereinbar erachtet. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/16/0479, zufolge ist demnach die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG unter Heranziehung des Zinssatzes für Säumniszinsen zulässig.

Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Art. 218 Abs. 1 ZK vorgesehenen Voraussetzungen, dann hat gem. Art. 218 Abs. 3 ZK die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Das ist dann der Fall, wenn die Zollbehörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen im gegenständlichen Fall einen Zollbescheid erlassen kann und die Erlassung eines Leistungsgebotes nach rechtsstaatlichen Prinzipien verantwortet werden kann. Dies war im Beschwerdefall mit dem Abschluss der Ermittlungen bezüglich der Adresse der Bf., welche über die ungarischen Zollbehörden im Amtshilfeweg durch das Zollamt Wien getätigt wurden, mit der Fall. Die buchmäßige Erfassung erfolgte im gegenständlichen Fall mit Bescheid vom . Im beschwerdeanhängigen Verfahren ist die Abgabenschuld mit Ablauf der Gestellungsfrist am nach den Bestimmungen des Art. 203 ZK entstanden. Dies zieht somit eine Festsetzung der nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG normierten Abgabenerhöhung nach sich. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0479) ist jedoch zur erfolgten Festsetzung der Abgabenerhöhung festzustellen, dass das Hauptzollamt Wien bereits mit dem bei ihm am eingelangten Ergebnis des eingeleiteten Amtshilfeersuchens über die ungarischen Zollbehörden in der Lage gewesen wäre, den notwendigen Abgabenbescheid zu erlassen. Unter Berücksichtigung der im Art. 218 ZK normierten zweitägigen Frist hätte die buchmäßige Erfassung somit bis zum vom Zollamt Wien erfolgen müssen. Die buchmäßige Erfassung durch das Hauptzollamt Wien erfolgte jedoch mit Bescheid vom was zur Folge hatte, dass für die Berechnung der Abgabenerhöhung ein Zeitraum beginnend mit bis zum herangezogen wurde. Es erweist sich somit eine Vorschreibung der Abgabenerhöhung für den Zeitraum ab im Sinne des vorgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom insofern als unverhältnismäßig, da die Gründe einer buchmäßigen Erfassung nach dem ausschließlich der Zollbehörde und nicht der Bf. zuzurechnen sind. Die festgesetzte Abgabenerhöhung war daher um die Höhe, welche den vorgenannten Zeitraum betrifft, entsprechend zu vermindern.

Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 378 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 96 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 1 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom S. 2
Anlage 1 Titel V Kapitel 1 Art. 11 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom S. 2
Anlage 1 Titel V Kapitel 4 Art. 34 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom S. 2
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 3 letzter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Abgabenerhebung
Zuständigkeit
gemeinsames Versandverfahren
Nichtgestellung
Abgabenerhöhung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at