Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung, da keine Abgabenverkürzung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen GW, Warenpräsentator, ehemals Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in W, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, vom , SN 041-2006/00062-001,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 041-2006/00062-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als Geschäftsführer der Firma I GesmbH, StNr. 12, im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 3.945,80 € sowie an Kapitalertragsteuer von 1.315,20 €, zusammen 5.621,00 €, dadurch bewirkt habe, dass er in der Steuererklärung für dieses Jahr einen Betrag von 19.729,00 € aus einer Möbelrechnung der (deutschen) Firma H GmbH Co KG nicht der Erwerbsteuer unterworfen habe, und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Begründend verwies die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen darauf, dass eine nachträgliche Überprüfung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für 2003 ergeben habe, dass die im Spruch angeführte Rechnung bei den (angegebenen) innergemeinschaftlichen Erwerben nicht enthalten gewesen sei. Da der Nachweis einer betrieblichen Veranlassung nicht habe erbracht werden können, sei davon auszugehen, dass durch die steuerfreie Belassung der Lieferung dem Beschuldigten als Geschäftsführer ein, als verdeckte Gewinnausschüttung zu wertender, Vorteil zugekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Vorwurf, anlässlich eines Privatkaufes bei der bezeichneten Firma Mehrwertsteuer hinterzogen zu haben, entbehre jeglicher Grundlage und stütze sich lediglich auf vage und unbewiesene Annahmen. Dem Bf. sei die bezeichnete Rechnung gar nicht bekannt und habe er weder als Privatperson noch für die Firma I GesmbH diesbezügliche Lieferscheine erhalten bzw. entsprechende Aufträge erteilt. Sollte sich die Lieferfirma nun von ihrer Steuerschuld befreien wollen, indem sie den Übergang der Steuerschuld durch Verwendung der Umsatzsteueridentifikations-Nummer der I GesmbH vorgebe, stellte dies eine missbräuchliche Verwendung derselben dar. 2003, als ursprünglich auch ein Firmenankauf (durch die I GesmbH) von Büromöbeln geplant gewesen sei, hätten seine beiden Kinder samt ihrer Familien die ihnen gehörenden Eigentumswohnungen eingerichtet. Der, der Familie namentlich bekannte Verkäufer der Firma H GmbH & Co KG habe auch für Privatkäufe die Gewährung eines entsprechenden Firmenrabattes zugesagt. Daraufhin seien nach entsprechenden Verhandlungen seitens der Kinder des Bf. entsprechende Bestellungen bzw. Kaufabschlüsse getätigt worden und seien die stets von den Empfängern, und keinesfalls von der Firma I GesmbH bezahlten Waren an die der Lieferfirma bekannten Anschriften der Käufer geliefert bzw. von den Erwerbern in P abgeholt worden. Der gegenständliche Möbelkauf habe somit überhaupt nichts mit der Firma I GesmbH zu tun und könnten daher auch diesbezüglich keine Steuern hinterzogen worden sein. Steuerschuldner war und bleibe die genannte Lieferfirma und gingen allfällige Ungenauigkeiten bzw. Mängel in deren Aufzeichnungen oder Irrtümer allein zu deren Lasten. Da ein entsprechender Tatverdacht somit nicht gegeben sei, werde beantragt, das Strafverfahren einzustellen.
Nach Einholung einer schriftlichen, am dem Bf. zur weiteren Äußerung übersandten Stellungnahme der Lieferfirma, in der diese unter gleichzeitiger Übersendung der bezughabenden Geschäftsunterlagen, Rechnungs-, Liefer- und Zahlungsdatenaufstellungen, Auftragsbestätigungen bzw. Kaufverträge und Rechnungen etc., angegeben hatte, dass als Käufer der ausnahmslos durch die in den Unterlagen angeführten Personen in Passau abgeholten Waren stets ein Herr GW, geb. 25. Juli 197X, in Erscheinung getreten sei und dieser durchwegs die unternehmerische Verwendung der Kaufgegenstände im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften bestätigt bzw. unter Angabe der betreffenden Umsatzsteueridentifikations-Nummer die Firma I GesmbH als Empfänger bzw. Käufer bezeichnet habe, durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz, gab der Bf. mit Schreiben vom ergänzend ua. an, dass, abgesehen davon, dass die aus der Stellungnahme der Lieferfirma ersichtliche Fakturierungsweise (Ausweis der Umsatzsteuer trotz gewährter Steuerfreiheit) unlogisch bzw. untypisch erscheine, es sich bei der in den Lieferunterlagen aufscheinenden Bankverbindung um keine der Firma I GesmbH, sondern um jene seines bei der Verkäuferfirma aufgetretenen Sohnes GW handle.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres zB. in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh. Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38 Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetz), abgesehen von der Konstellation des § 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß § 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 83/3 ff).
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. ).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (vgl. zB. ). Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 3 bewirkt.
Eine derartige Abgabenverkürzung ist ua. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht nicht festgesetzt wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG), wobei Derartiges bereits dann gegeben ist, wenn die Abgabe, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hatte (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 33/43 mit der dort angeführten Judikatur).
Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Vorsätzliches Handeln iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG erfordert daher neben der In-Kauf-Nahme der Möglichkeit einer entsprechenden abgabenrechtlichen Pflichtverletzung und einer Abgabenverkürzung, zumindest ein beim Täter vorhandenes Wissen bzw. ein Ernsthaft-für-möglich-Halten der Erfüllung der genannten Tatbestandsmerkmale, wobei auf derartige (interne) Wissens- bzw. Willensvorgänge beim Täter aus dem gesamten (nach außen hin in Erscheinung tretenden) Tat- bzw. Täterverhalten geschlossen werden kann (vgl. zB. ).
Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Im Anlassfall ergibt sich an Hand der sich aus der Aktenlage zu StNr. 12 bzw. zur SN 041-2006/00062-001 erschließenden bisherigen Erhebungssituation nachfolgender, der meritorischen Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG zu Grunde zu legender Sachverhalt:
Der Bf. war zu dem in Rede stehenden Tatzeitpunkt (vgl. Abgabe der Jahreserklärungen für 2003 laut StNr. 12) alleiniger und damit auch abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding gelegenen (W) Firma I GesmbH, nunmehr I GesmbH in Liquidation (vgl. FN 34), mit dem Unternehmensgegenstand Fleischhauerei. Gesellschafter der GesmbH war ua. der auch bei der Firma als Dienstnehmer beschäftigte Sohn des Bf., Herr GW, geb. 25. Juli 197X, ifk. GW jun., whft. in G.
Im Sommer 2003 wurden von dem zuletzt Genannten bei der deutschen Firma H GmbH & Co KG in P in mehreren Teilkäufen für den privaten Wohnbedarf bestimmte Möbel und diverse Einrichtungsgegenstände (Kücheneinrichtungen, Heimtextilien, Schlafzimmer etc.) im Gesamtwert von 19.729,00 € (netto) erworben. Beim Kaufabschluss gab der gegenüber dem Verkaufspersonal als Geschäftsführer der I GesmbH auftretende GW jun. unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Firma I GesmbH bzw. unter Vorlage des Bescheides über die Erteilung derselben, durchwegs an, dass die bestellten (und in der Folge von ihm in P abgeholten) Waren jeweils für die Firma I GesmbH bestimmt seien und es sich jeweils um umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen/Abholungen iSd. Binnenmarktregelung innerhalb der Gemeinschaft (§ 4 Nr. 1 iVm. § 6 a dt. UStG bzw. vgl. Art. 11 UStG 1994) handle (vgl. Bestätigungen des Genannten auf den vorliegenden Rechnungen mit den Nrn. 340886, 340892, 341670, 341667, bzw. Vermerk laut Barverkaufsrechnung 0851/881-1000 laut schriftlicher Anfragenbeantwortung der Firma H GmbH & Co KG vom , Blatt 29 ff des Strafaktes). Teilweise wurden von GW jun. hinsichtlich des, nach einer von ihm beim Kaufabschluss getätigten Anzahlung noch offenen Restrechnungsbetrages auch Ermächtigungen zum Lastschrifteinzug für das Konto 56 bei der Raika Ws, BlZl. 78, erteilt, wobei als Kontoinhaber gegenüber der Lieferfirma wiederum jeweils die Firma I GesmbH angegeben wurde (vgl. zB. vorliegender Kaufvertrag bzw. Rechnung Nr. 341661).
Im Zuge einer Nachkontrolle der im Jänner 2005 zur StNr. 12 eingereichten und in den Umsatzsteuerbescheid (Jahresumsatzsteuer 2003: 55.845,63 €) vom mündenden Jahresumsatzsteuererklärung für 2003 stellte die Abgabenbehörde, die unter Berücksichtigung einer schriftlichen Stellungnahme des steuerlichen Vertreters der GesmbH vom , wonach die Möbel ursprünglich für eine, später allerdings nicht zustande gekommene, betriebliche Verwendung durch die I GesmbH bestimmt gewesen seien, in weiterer Folge davon ausging, dass die Möbel zuerst (steuerfrei) von der GesmbH erworben ("innergemeinschaftliche Lieferung")und dann dem genannten Gesellschafter überlassen wurden, fest, dass ua. die angeführten Liefervorgänge nicht in den erklärten Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlagen (innergemeinschaftliche Erwerbe) enthalten waren bzw. dass eine Erwerbsbesteuerung iSd. UStG 1994 bisher nicht erfolgt waren; bewertete, einen entsprechenden Willensentschluss der GesmbH (vgl. 410, 618/77, ÖStZB 1978, 132, bzw. Doralt/Ruppe, Steuerrecht6, 290) offenbar voraussetzend, den Überlassungsvorgang als eine, zu Gunsten des Geschäftsführers bewirkte, verdeckte Gewinnausschüttung und erließ nach Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO im Folgenden zur genannten StNr. die Abgaben- bzw. Haftungsbescheide vom , in der einerseits die Jahresumsatzsteuer 2003 mit 59.791,43 € (Nachforderung: 3.945,80 € iHd. auf die Möbellieferung entfallende Umsatzsteuer) und andererseits die Kapitalertragsteuer 2003 mit 1.315,20 € (de. 33 % von 3.945,80 €) festgesetzt wurden (vgl. dazu auch die im Abgabenverfahren gemäß § 276 Abs. 1 BAO ergangene, die seitens des Abgabepflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid vom erhobene Berufung abweisende, Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom ).
Im nunmehr angefochtenen Einleitungsbescheid ging die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe, obwohl die Äußerungen zur ursrünglich geplanten betrieblichen Verwendung mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom für gegenstandslos erklärt worden waren, in weitgehender Übereinstimmung mit den abgabenrechtlichen Feststellungen zur angeführten StNr., indem sie einerseits objektive Tathandlungen des Bf. und Verkürzungen der angeführten Umsatz- bzw. Kapitalertragsteuer und andererseits ein diesbezügliches schuldhaftes Verhalten des Bf. iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG ihrer Entscheidung gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG zu Grunde legte, offenbar auch davon aus, dass dieser zum fraglichen Tatzeitpunkt über die fraglichen Kaufvorgänge zumindest Bescheid wusste und von den, unter missbräuchlicher Inanspruchnahme der für die Umsatzsteuer im Binnenmarkt (der Gemeinschaft) geltenden Regelungen die Umsatzsteuerfreiheit nach sich ziehenden Vorgangsweisen des GW jun. bzw. deren abgabenrechtlichen Folgewirkungen zumindest dem Grunde nach Kenntnis gehabt hat.
Dazu ist festzuhalten, dass der dargestellte, von der Finanzstrafbehörde mangels Bindungswirkung der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung in eigener freier Beweiswürdigung im Hinblick auf finanzstrafrechtlich relevante Aspekte zu beurteilende Sachverhalt nunmehr keinen Anhaltspunkt für den Eintritt eines (objektiven) Taterfolges iSd. § 33 Abs. 1 und 3 lit. a FinStrG enthält. Die nämlich von vornherein für den genannten Gesellschafter bestimmten, unter missbräuchlicher Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit in Deutschland erworbenen, im Wege der Abholung im innergemeinschaftlichen privaten, nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften vom Ursprungslandprinzip bestimmten Reiseverkehr nach Österreich verbrachten Waren stellen nämlich im Lichte der Stellungnahmen der Fa. I GesmbH und der Fa. H GmbH & Co KG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen iSd. Art. 1 UStG 1994 keinen innergemeinschaftlichen, der (nachträglichen) Erwerbsbesteuerung zu unterwerfenden, Erwerb der I GesmbH dar und konnte so besehen auch die, in Wahrheit mangels vorherigen Übergang in das Gesellschaftsvermögen ja gar nicht stattgefundene Vorteilszuwendung an den Gesellschafter keine, eine allfällige Kapitalertragsteuerpflicht iSd. §§ 93 ff EStG 1988 auslösende verdeckte Gewinnausschüttung bewirken.
Darüber hinaus ergeben sich aber auch dafür, dass der Bf. um die die fraglichen Kaufvorgänge und die möglichen steuerlichen Folgewirkungen zumindest Bescheid wusste bzw. wissen musste aus dem bisherigen Erhebungsstand keinerlei konkrete Anhaltspunkte. So bietet einerseits die derzeitige Aktenlage keinen Hinweis darauf, dass der Bf. bei den ausschließlich den privaten Lebensbereich von Familienangehörigen bzw. Gesellschaftern betreffenden gegenständlichen Käufen selbst in Erscheinung getreten (vgl. dazu die schriftliche Stellungnahme der Fa. H GmbH & Co KG vom ), und liegen andererseits auch keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass die Fa. I GesmbH bzw. der Bf. von den genannten Vorgängen, sei es nun durch den firmenmäßigen Erhalt von Unterlagen (Kaufverträge, Rechnungen etc.) oder durch die Verbuchung von Zahlungsvorgängen auf einzelnen, der GesmbH zuzurechnenden Konten (bei den im Zuge der Kaufabschlüsse teilweise von GW jun. gegenüber der Lieferfirma angegebenen Bankdaten handelt es sich in Wahrheit um seine private Bankverbindung, vgl. dazu StNr. 910, Arbeitnehmerveranlagung 2003) von den diesbezüglichen Transaktionen des GW jun. bzw. der dabei erfolgten missbräuchlichen Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit beim Warenerwerb erfahren hat. Letzteres erscheint zwar infolge der engen verwandtschaftlichen bzw. familiären Nahebeziehung zwischen dem Bf. und GW jun. grundsätzlich nicht denkunmöglich, doch stellt dies mangels zusätzlicher Anhaltspunkte dafür, letztlich wohl eine bloße für den allein darauf gestützten Ausspruch eines Tatverdachtes nicht ausreichende Vermutung dar.
Da auf der Grundlage der zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt gegebenen Beweislage (vgl. , ÖStZB 1994, 556) ein entsprechender gegen den Bf. gerichteter Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG nicht (mehr) vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid in Stattgabe des diesbezüglichen Beschwerdebegehrens ersatzlos aufzuheben.
Linz, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatverdacht Abgabenhinterziehung Tatvorsatz Irrtum Abgabenverkürzung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at