Gemeinschaftskonformität der Eingabengebühr nach § 17a VfGG und der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG für per Telefax weitergeleitete Eingabe
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Miterledigte GZ: |
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RV/1391-W/08 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des BW, Adr, vertreten durch X, Adr, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom zu ErfNr.xxx betreffend 1) Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG und 2) Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung vom , Außenstelle Graz, GZ. RV wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufung des Herrn BW (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 als unbegründet ab. In diesem Verfahren war die Frage strittig, ob sog. Steuerberatungskosten als Sonderausgaben bzw. sog. Kosten für Unternehmensberatung (Softwareberatung und Rechtsberatung) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Am wurde dem Finanzamt Y ein Schreiben persönlich überreicht, das auszugsweise folgendem Inhalt hat:
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"Einspruchswerber | BW/ XADR K ZVRADR |
vertreten durch
| XADR
Vollmacht
ausgewiesen |
wegen | steuerlicher
Diskriminierung/Behinderung/Schadenersatz |
EINSPRUCH
gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates Graz vom , erhalten am , GZ RV
Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid vom durch den Verfassungsgerichtshof
Rechtsbelehrung
Sachverhaltsdarstellung/Begründung/Schadenersatz:Die angeführten § 16/18/19 EStG und weitere Paragrafen beziehen sich ausschließlich auf österreichisches Recht, ohne EU rechtliche Beschränkungen zu berücksichtigen. Da nicht davon ausgegangen werden kann (zahlreiche berufsbezogene Sonderregelungen (Notare, Rechtsanwälte, Apotheker usw.) sind Markabschottungen (Gebiets- und Tätigkeitsbeschränkungen) selbst wie die Trafikantenregelungen sogar EU Recht bemühen), dass dies EU konform ist, sondern das Gegenteil der Fall ist, sind eindeutig Marktabschottungen und somit EU-widrig aufzuheben bzw. nicht zu berücksichtigen.Es wurde nicht einmal auf den Hinweis eingegangen, dass Notare österreichische Staatsbürger sein müssen.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis, dass Rechnungen sofern Familien (meint man in diesem Fall Verwandtschaft ersten Grades oder generell) eher willkürlich gezogen wurden. Außerdem ist auch hier keine kongruente Schlussfolgerung ersichtlich.
.........
a) steuerliche Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit des 84jährigen italienischen Staatsbürgers in der privaten Kammer K,..., gegenüber (Diskriminierungsverbot) andere österr Kammern, Bundeswirtschaftskammer, Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, usw.
...
g) Diskriminierung der Rechts- und Softwareberatung gegenüber der Steuerberatung
Erstens bin ich seit 15 Jahren EU widrig Zwangsmitglied in der Bundeswirtschaftskammer, Datenverarbeitung, zweitens habe ich im Unterschied zu den vom Finanzamt genannten Rechtsexperten wesentlich mehr Prüfungen absolviert im Rechtsbereich als diese im Wirtschaftsbereich. Somit sei auch hier die steuerliche Anerkennung der Beratungstätigkeit für den 83jährigen italienischen Staatsbürger als auch meine Person, X als Berater EU widrig.Zweitens ist die enge Fassung der Begründung gegenüber den Mitgliedern der juristischen Person der privaten oben genannten Kammer als auch den natürlichen Personen EU widrig als auch verfassungswidrig. Aus erstgenanntem Grund ist diese Bestimmung so nicht aufrecht zu erhalten. Sollte die gewünschte Rechtssicherheit als gewünscht angesehen werden ist sie auch auf andere Bereiche, private und natürliche Personen anzuwenden
.........
Eine gegen die Grundfreiheiten verstoßende Regelung wird automatisch verdrängt, ohne dass es der Aufhebung bedarf
..........
Da nun die folgenden von Ihnen angegebenen privilegierten Gruppena) Notare ... b) Rechtsanwälte ... verfügen über keine Wirtschaftsabschlüsse, schon gar nicht Steuerrechtc) Steuerberater keinen Universitätsabschluss haben müssen, schon gar keine europarechtlichen Abschlüsse verfügen.Dieses Privileg ist natürlich ein wesentlicher Eingriff in den Binnenmarkt, da die Dienstleistung auf diese Weise für den Kunden gratis ist. Es ist sicher wünschenswert, dass in einem Sozialstaat gratis Leistungen angeboten werdenehrenamtliche Leistungen gefördert werden. Dies ist hier aber nicht der Fall, sehr wohl aber bei den ehrenamtlichen Leistungen des 83jährigen italienischen Staatsbürgers [Anm.: offenbar gemeint: der Bw.].
Sie anderseits Wirtschaftsuniversitäten (absolventen) - obwohl es dort sogar Steuerinstitute gibt - ausschließen von dem Privileg, in diesem Bereich tätig zu werden, welches beinhaltet, dass der Klient seine Ausgaben voll absetzen kann (Diskriminierungsverbot, Binnenmarkt unvereinbar) dient wohl den üblichen Kammerprivilegien und nicht der Rechtssicherheit und ist ein beträchtlicher Wettbewerbsnachteil.
.........
Ich will Ihnen sehr geehrte Damen und Herren in all diesen Fällen auch nicht widersprechen sehr wohl aber das Sie meine Person, X, EU Bürger und ähnlichen Fällen mangels Kompetenz dieses Steuerprivileg meiner Anwartschaften und somit meiner Person in mehreren Fällen die Grundfreiheiten verweigern und das Diskriminierungsverbot einfach ignorieren.Da EU Recht sofort umzusetzen ist, ist deshalb der Schaden aus den Verzögerungen der Umsetzung von EU-Recht zu ersetzen.Es bleibt Ihnen vorbehalten bei der EU-Kommission wegen Untätigkeit eine Klage zu erheben und Regress zu üben.
mit freundlichen Grüßen X.........
K A
.........
Zusatz: Aufgrund ihrer Bestätigung, dass Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater keine Vollmacht benötigen auf Grund österreichischer Gesetze und der Standesregeln ist wohl ein weiterer Punkt im Zusammenhang mit der These geführta) EU-widrigb) Ständestaat
Sende Ihnen anbei gewünschte Vollmacht."
Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt Y per Telefax an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet und langte dort am ein. Vom Verfassungsgerichtshof wurde das Schreiben zur Geschäftszahl Bxxxx/07 als Beschwerde protokolliert.
Am stellte der Verfassungsgerichtshof eine Kopie dieses Schreibens dem Bw. zu eigenen Handen mit dem Hinweis zurück, dass nach § 17 Abs. 2 VfGG für die Einbringung einer Beschwerde Anwaltszwang bestehe und forderte den Bw. gemäß § 18 VfGG auf, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Dabei wurde der Bw. auch darauf hingewiesen, dass er innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, beantragen kann.
Am langte beim Verfassungsgerichtshof per Telefax ein von Herrn X unterzeichnetes Schreiben vom ein, in dem als "Beschwerdeführer" der Bw. und das K , vertreten durch X und als "Belangte Behörde" der "Verfassungsgerichtshof, Bescheid des Verfassungsgerichtshofes ......" genannt werden.
Mit Beschluss vom wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des Bw. zurück. Zur Begründung wurde ua. ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , mit der Geschäftszahl richtet und dass die Beschwerde gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. c VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse zurückzuweisen war.
Mit Schreiben vom wurde der Bw. von der Geschäftstelle des Verfassungsgerichtshofes aufgefordert, die Gebühr von € 180,00 auf das Konto des Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einzuzahlen und dem Verfassungsgerichtshof den Einzahlungsbeleg im Original zu senden. Dabei wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass - sollte der Original-Einzahlungsbeleg nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens beim Verfassungsgerichtshof einlangen - hievon das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern verständigt werde, dieses die Gebühr mit Bescheid festsetzen werde und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr führe.
Daraufhin richtete Herr X am 17. und noch e-mails an den Verfassungsgerichtshof, in denen er ua. unter Hinweis auf die Gebühr von € 180,00 für die Beschwerde des Bw. einwendete, dass der Verfassungsgerichtshof den "falschen Antrag (richtig )" beurteilt habe.
Der Aufforderung, den Original-Einzahlungsbeleg dem Verfassungsgerichtshof zu übersenden, kam der Bw. nicht nach und leitete daher der Verfassungsgerichtshof mit amtlichem Befund vom die oben genannten Schreiben in Kopie dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weiter.
Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw. für die Beschwerde, eingebracht beim Verfassungsgerichtshof am zu Zl. Bxxxx/07 1) Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 180,00 und 2) Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der nicht entrichteten Gebühr = € 90,00 fest.
In der dagegen vom Bw. und dem K, vertreten durch X wegen "Verletzung des EU Rechtes wegen des Behinderungs- /Diskriminierungsverbot (VfGH), Verletzung der Grundfreiheiten und der Grundrechte, und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und der Grundfreiheiten welche sich aus einem funktionierenden Binnenrnarkt ergeben müssen" erhobenen Berufung wurde ua. bemängelt, dass sich der Verfassungsgerichtshof weigere den Antrag vom zu behandeln und auch die Bestimmung des § 17a VfGG als nicht EU konform angesehen werden könne, aufgrund "Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in der Verfassung und Verletzung von EU Recht konkret Diskriminierung, Beschränkungsverbot und der Grundrechte und Grundfreiheiten und dem Binnenmarkt". Ein Antrag müsse lauf Art 140 BVG/§ 62 ff VfGG das Gesetz benennen, welches betroffen ist und die gewünschte Handlung des Verfassungsgerichtshofes benennen. Dies sei allerdings nur bei dem Antrag vom der Fall. Die Zusätze vorher und nachher seien als solche zu behandeln und nicht als eigene Anträge. Es sei auch aus dem Inhalt der nachfolgenden Zusätze ersichtlich, dass nur der Antrag vom als solcher zu sehen sei. Die Höhe der Leistung stehe in keinem Einklang mit der Leistung, was nur mit den Ausnahmefällen des Binnenmarktes (,,müssen allerdings angemessen sein") erklärt werden könne, somit sei auch der Bescheid in seiner Höhe aufzuheben. Ein funktionierender Binnenmarkt setze ein funktionierendes Rechtssystem voraus. Weiters sei es als diskriminierend und beschränkend anzusehen, dass der Bw. gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werde. Er sei auch nicht die juristische Person die antragstellende Kammer, obwohl letztere den großen Teil der Interessen der Antragsteller, sowohl vom Inhalt als auch vom Umfang betreffe, sondern die Europäische Union und die Institutionen der Europäischen Union (Kommission, Parlament, Rat) als Zustelladresse anzusehen, da sie die Rechte der EU Bürger in EU Staaten garantiere und die die Rechte von Parlamenten und anderen Institutionen in EU Staaten. Der Binnenmarkt könne nicht auf die Institutionen abstellen, da Institutionen nur die Rahmenbedingungen setzen können. Die richtige Zustelladresse sei dem Präsidium des Verfassungsgerichtshofes bekannt gegeben worden (EU Kommission, EU Parlament, EU Rat usw). Dies sei vom Präsidium, wie viele andere Punkte nicht zur Kenntnis genommen worden. Da die Europäische Union bzw die Europäischen Institutionen die Rechte der EU Bürger garantieren seien außerdem primär der österreichische Gesetzgeber, welcher sich weigere EU Recht umzusetzen, zu belangen. Auch in diesem Fall liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes der österreichischen Verfassung und Verletzung von EU Recht vor. Ein Gesetz, welches eine Gebühr vorschreibe allerdings keine Leistung garantiere, könne weder mit dem Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Verfassung noch mit den Diskriminierungs-, Beschränkungsverbot im Einklang stehen. Auch ein Gerichtshof sei wichtiger Bestandteil und mit den Gesetzen des Binnenmarktes in Einklang zu bringen. Ebenso seien Gebührenerhöhungen von 50% nicht im Einklang mit den Regeln Binnenmarkt (Unverhältnismässigkeit) Weiters seien dem Antragsteller die Kosten unverzüglich ex-post im Gleichklang zu ersetzen. Es werde dem Umstand keine Rechnung gestellt, dass alle Antragsteller nicht österreichische Staatsbürger seien und ein nicht unbeträchtlicher Teil EU Bürger anderer Staaten, ebensowenig werde die europäische Menschenrechtskonvention betreffend Bildung nicht beachtet. Bildung mache nur Sinn, sofern Sie nachher nicht unsachlichen, diskriminierenden Beschränkungen unterworfen werde. Somit seien der Gebührenbescheid, betreffend "Beschwerde beim ZI Bxxxx/07 gegen den § 17a 1-3 VfGH Gesetz, gegen Frist gern 210 Abs 4 BAO, gegen Gebührenerhöhung § 9 Abs 1 GebG 1957 als nicht verfassungskonform und Eu widrig anzusehen und aufzuheben.Weiters Aufhebung der Gebührenbefreiung der Gebietskörperschaften wegen Diskriminierung Beschränkungsverbot, Grundrechte und Grundfreiheiten resultierend aus dem Binnenmarkt."
Außerdem wurde eingewandt, dass der von der belangten Behörde herangezogene Tatbestand nicht ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt worden sei. Der Vertreter und der zweite Beschwerdeführer obengenannte Verein seien zum wiederholten Male vorsätzlich (Verdacht) nicht informiert worden.
Abschließend wurde ein "Aufwandsersatz wie folgt geltend gemacht:Schriftsatzaufwand insgesamt /inkl Barauslagen: Euro 991,20 Netto"
Der Berufung angeschlossen war eine Vollmacht des Bw. vom in Kopie, mit der der Bw. X und dem K die Vollmacht erteilte seine Interessen zu vertreten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist die am beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV, vom Verfassungsgerichtshof erfasst unter der Zahl Bxxxx/07.
§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der zum Zeitpunkt des Einlangens Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltenden Fassung BGBl. I Nr. 89/2004 lautet wie Folgt:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.
2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
§ 15 Abs. 1 VfGG idF BGBl. BGBl. I Nr. 89/2004 bestimmt, dass die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge schriftlich zu stellen sind.
Nach Abs. 2 leg. cit. hat der Antrag zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.
Nach Art 144 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 100/2003 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Aus dem Verweis des § 17a Abs. 1 VfGG nur auf die Bestimmung des Abs 1, nicht aber des Abs. 2 des § 15 VfGG ist ersichtlich, dass Anträge iSd Art 144 B-VG auch dann der Eingabengebühr unterliegen, wenn sie den Erfordernissen des Abs 2. des § 15 VfGG nicht entsprechen.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (vgl. dazu zur vergleichbaren Bestimmung des § 24 Abs. 3 VwGG für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof).
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist ().
Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr ().
Maßgeblich für die Bemessung der Gebühr ist ausschließlich der Inhalt der Schrift (, ). Der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist nicht zu erforschen ().
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine vom Beschwerdeführer beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (kurz UVS) eingebrachte Eingabe mit dem Betreff: "Beschwerde gegen den Bescheid des UVS", die vom UVS ohne vorherige Anfrage beim Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde, als Beschwerde iS des § 24 Abs 3 Z 1 lit a VwGG zu beurteilen (vgl. ). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ua. ausführte, oblag die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war, letztlich nicht dem UVS im Land Niederösterreich, sondern dem Verwaltungsgerichtshof, der gemäß § 32 VwGG seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass es sich bei der weitergeleiteten Eingabe um eine, wenn auch mit Mängeln behaftete, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof handelte und hat nach dem Mängelbehebungsverfahren in dieser Beschwerdesache einen Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gefasst. Mit diesem Beschluss bejahte der Verwaltungsgerichtshof auch, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist. Mit der Überreichung der Eingabe war daher die Gebührenpflicht nach § 24 Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG entstanden.
Die beim Finanzamt 6/7/15 eingebrachte und an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitete Eingabe richtet sich ihrem eindeutigen Inhalt nach gegen die an Herrn BW ergangene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV und wurde in der Beschwerde eine "Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid vom durch den Verfassungsgerichtshof" beantragt, weshalb eine Beschwerde iSd Art 144 B-VG vorliegt. Auch der Verfassungsgerichtshof hat das Vorliegen einer Beschwerde bejaht. Dies ergibt sich deutlich aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Das - nachträglich - noch weitere Eingaben beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurden, ändert nichts daran, dass bereits am mit dem Einlangen der Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof die Gebührenschuld entstanden ist.
Nach § 11 Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben schriftlichen Eingaben gleich. Diese Bestimmung ist auf Grund des in § 17a Z. 6 VfGG enthaltenen Verweises auch auf Eingaben an den Verfassungsgerichtshof anzuwenden. Unabhängig von der Art und Weise der Einbringung der Beschwerde (zB per E-Mail oder Telefax) fällt daher die Gebühr nach § 17a VfGG an.
Eine Gebühr in der nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S 2.500,00 (nunmehr € 180,00) stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Hürde im Sinne des Art. 25 und 26 EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, gemäß §§ 63 ff ZPO iVm § 61 VwGG (für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, dem entspricht § 35 Abs 1 VfGG für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) von ihrer Verpflichtung zu Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (). Für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Zahl Bxxxx/07 wurde dem Bw. keine Verfahrenshilfe gewährt (nach der Aktenlage hat der Bw. für die gegenständliche Beschwerde auch keinen Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht), weshalb die Befreiung iSd §§ 63 ff ZPO iVm § 35 Abs. 1 VfGG nicht zur Anwendung kommen kann.
Gebührenschuldner der Eingabengebühr ist gemäß 17a Z. 6 VfGG iVm § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG derjenige, für den oder in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie gemäß 17a Z. 6 VfGG iVm § 13 Abs. 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Weiters ist gemäß 17a Z. 6 VfGG iVm § 13 Abs. 3 GebG auch derjenige zur Entrichtung der Gebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.
Beschwerdeführer der am beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Beschwerde waren Herr BW und das K, weshalb diese beiden Personen nach 17a Z. 6 VfGG iVm § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG sowie Herr X als Überreicher der Eingabe nach § 17a VfGG iVm 13 Abs. 3 GebG als Gebührenschuldner in Betracht kamen.
Aus der vorgelegten Vollmacht vom ergibt sich, dass Herr X auch dazu berechtigt war, für den Bw. Eingaben zu tätigen.
Schulden mehrere Personen dieselbe abgabenrechtliche Leistung), so sind sie gemäß § 6 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Liegt ein Gesamtschuldverhältnis vor, so hängt es gemäß § 891 2. Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder aber das Ganze von einem einzigen fordern will. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht daher der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner, oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der Gesamtschuldner, die diese Abgabe schulden, zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt somit der Abgabenbehörde einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gem. § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat (vgl. ua. ).
Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat zu RV war der Einkommensteuerbescheid aus der Arbeitnehmerveranlagung des Bw. für das Jahr 2006. Mit der am beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wurde in dieser Angelegenheit eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes beantragt, weshalb die gegenständliche Beschwerde ihrem Inhalt nach eine Reduzierung der Einkommensteuerbelastung des Bw. zum Ziel hatte. Billigkeitserwägungen sprechen daher für eine primäre Inanspruchnahme des Bw.
Da die Gebühr nicht auf ein entsprechendes Konto des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingezahlt wurde, war die Gebühr gemäß § 17a Z. 6 VgGG iVm § 203 BAO vom Finanzamt mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde.
Zu den in der Berufung geltend gemachten "Aufwandersatz" ist zu bemerken, dass gemäß § 313 BAO die Parteien die ihnen im Abgabeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.
Zu den gemeinschaftsrechtlichen Einwänden ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Harmonisierung der indirekten Steuern einen Prozess darstellt, der durch die Gemeinschaft zwar in Angriff genommen, jedoch bislang noch nicht abgeschlossen wurde. Art. 93 EG nimmt es ganz offenkundig in Kauf, dass in dem noch nicht von der Harmonisierung erfassten Bereich der Abgaben in den Mitgliedstaaten auch (indirekte) Steuern in unterschiedlicher Höhe existieren. Dadurch bedingte Wettbewerbsnachteile sind daher als Folge unterschiedlicher Standortbedingungen infolge unterbliebener Harmonisierung der Abgaben auf diesem Gebiet aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes offenkundig hinzunehmen (vgl. ua. ).
Eine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ansässige Beschwerdeführer besteht hier nicht, weil sowohl die Eingabengebühr iSd § 17a VfGG als auch die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG - seit der Novellierung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 GebG durch BGBl. I Nr. 144/2001 - unabhängig davon anfällt, ob eine Eingabe aus dem Inland oder aus dem Ausland eingebracht wird (vgl. dazu GZ: RV/1040-W/08).
Der unabhängige Finanzsenat teilt daher die Bedenken des Bw. an der Gemeinschaftskonformität der angewendeten Gebührenbestimmungen nicht.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken ist zu bemerken, dass gemäß Artikel 18 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Der Unabhängigen Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze gebunden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem UFS zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines "Gesetzesprüfungsverfahrens" vorbehalten. Der unabhängige Finanzsenat ist auch nicht dazu legitimiert, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, weshalb im gegenständlichen Berufungsverfahren eine Auseinandersetzung mit den geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken auch nicht unter diesem Aspekt geboten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Eingabengebühr Beschwerde Verfassungsgerichtshof Gebührenerhöhung Gebührenschuldner Gemeinschaftsrecht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at