Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Meldepflichtverletzung wegen Rechtsirrtums
Meldet ein Dienstgeber einen Dienstnehmer nicht rechtzeitig zur Sozialversicherung an, so ist dies verwaltungsstrafrechtlich nicht zu ahnden, wenn ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliegt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines strafausschließenden Rechtsirrtums werden anhand eines jüngst ergangenen Erkenntnisses ( ) skizziert.
Erkundungspflicht
Eine Unkenntnis der die Meldepflicht aufstellenden Verwaltungsvorschrift entschuldigt gem äß § 5 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis dieser Vorschrift nicht einsehen konnte. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem gesamten Verhalten nicht angenommen werden kann, dass der Irrtum unverschuldet war und der Meldepflichtige das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte ().
Ein Meldepflichtiger muss sich somit alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Verfügt er nicht über das erforderliche Wissen, ist er daher nicht schon ...