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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 02.05.2013, RV/0862-G/10

Abzinsung von Verbindlichkeiten bei langfristiger Stundung


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Miterledigte GZ:
RV/0842-G/12


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0862-G/10-RS1
Ein langfristig gestundeter Kaufpreis enthält üblicherweise eine Zinsenkomponente. Dies auch dann, wenn eine Verzinsung nicht vereinbart wurde. Wenn mit einer wesentlichen Verkürzung der Stundungsdauer auch eine wesentliche Minderung des Kaufpreises einhergeht, ist eine Zinsenkomponente evident. Diese Annahme wird dadurch untermauert, dass im Vergleichszeitraum andere Verkäufe mit kurzem Zahlungsziel zu einem wesentlich niedrigeren Wert erfolgten. In einem solchen Fall ist eine Abzinsung der Kaufpreisverbindlichkeit zulässig, da sich diese in die reinen Anschaffungskosten und in die Zinsenkomponente aufteilt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2005 und vom betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Strittig ist die Frage, ob gestundete, nicht wertgesicherte und unverzinsliche Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen mit dem Nominalwert anzusetzen oder abzuzinsen sind.

Gegenstand des Erwerbes waren Beteiligungen an der FGmbH, FN xy (=FGmbH).

Die Berufungswerberin (=Bw.) erwarb mit Annahmeerklärung vom (Kaufvertrag I) 26,33619829% der Anteile an der FGmbH. Diesen Anteilen lag ein voll eingezahltes Stammkapital von 320.000 Euro zu Grunde. Der gesamte Erwerbspreis für die Bw. betrug 4,3 Millionen Euro.

Ein Teil des Erwerbspreises in Höhe von 1,5 Millionen Euro war sofort, und zwar mit fällig.

Die Bw. sollte diese erste Tranche des Kaufpreises durch Aufnahme eines Bankkredites und Hineinnahme eines Stillen Gesellschafters finanzieren.

Danach hatte die Bw. laut Kaufvereinbarung sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur vollständigen Rückzahlung dieses Bankkredites und der Rückführung der Stillen Beteiligung zu verwenden.

Erst danach hatte die Bw. als Käuferin sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Bezahlung des Restkaufpreises in Höhe von 2,8 Millionen Euro jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. zu leisten. Die Restforderung war jedoch bis spätestens fällig.

Eine Wertsicherung oder Verzinsung der gestundeten Kaufpreisforderung wurde ausdrücklich nicht vereinbart. Eine kaufmännische Verzinsung sollte lediglich im Verzugsfall eintreten.

Auf Seite 3 Absatz 3 des Kaufvertrages wurde festgehalten, dass die Verkäuferinnen und zwei weitere Gesellschafter auf Grund eines Syndikatsvertrages vom einen Käufer für die Gesellschaftsanteile basierend auf einer Mindestbewertung von 175 Millionen ATS, hochgerechnet mit einem IRR (Internal Rental Return) von 30% auf Basis zum erfolglos gesucht hätten. Im Hinblick auf die Höhe dieser Bewertung habe kein Käufer gefunden werden können und sei es auch äußerst unwahrscheinlich, dass ein Käufer gefunden werden könne.

Mit Notariatsakt vom wurde schließlich abweichend vom Kaufvertrag I vereinbart, dass die Bw. den offenen Restkaufpreis von 2,8 Millionen Euro durch eine Einmalzahlung von 2 Millionen Euro bis spätestens abzugelten habe, wodurch eine vollständige Befriedigung der Verkäuferinnen bewirkt wurde.

Mit Notariatsakt vom (Kaufvertrag II) erwarb die Bw. von einer anderen Gesellschafterin weitere 10,42% Anteile an der FGmbH, FN xy, um einen fixen Erwerbspreis von 800.000 Euro. Diesen Anteilen von 10,42% am Gesellschaftskapital lag ein voll einbezahltes Gesellschaftskapital mit einem Nennbetrag von 126.582 Euro zu Grunde.

Die erste Tranche von 200.000 Euro war bis , die zweite Tranche in Höhe von 400.000 Euro bis und die dritte Tranche in Höhe von 200.000 Euro bis fällig. Zusätzlich zum Fixpreis war bis zum ein cash-flow-abhängiger variabler Erwerbspreis von mindestens 50.000 Euro vereinbart.

Eine Verzinsung oder Wertsicherung wurde nicht ausbedungen.

Auch in diesem Fall nahm die Bw. eine Abzinsung und zwar der letzten Tranche vor.

Die Bw. zinste die Verbindlichkeiten aus diesen Erwerbsgeschäften in der Bilanz kaufmännisch ab und nahm jährlich eine Aufzinsung vor.

Den Betrag der jährlichen Aufzinsung setzte sie als Betriebsausgaben wie folgt ab:


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2005
2006
Zinsaufwand KV I
151.960,91
104.197,56
Zinsaufwand KV II
3.140,82
12.353,72
Summe
155.101,73
116.551,28

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2004-2006 stellte der Prüfer unter Tz. 1 Beteiligungsansatz/Bewertung fest, dass eine Abzinsung von Verbindlichkeiten bei ausdrücklichem Ausschluss einer Wertsicherung und Verzinsung zu unterbleiben habe, da in einem solchen Fall keine verdeckte Zinsenkomponente vorliege.

Der Prüfer rechnete die den Zinsaufwand aus den Kaufpreisverbindlichkeiten dem Gewinn der beiden Wirtschaftsjahre 2005 und 2006 hinzu. In den beiden angefochtenen Bescheiden wurde das festgestellte Einkommen der Bw. als Gruppenträgerin entsprechend erhöht.

Die Berufung richtet sich gegen die Streichung der Zinsen als Aufwand und somit die Erhöhung des Einkommens der Bw. laut den angefochtenen Feststellungsbescheiden 2005 und 2006.

Die Bw. bekämpfte die Streichung der Zinsenkomponente betreffend die beiden Kaufverträge I und II.

Mit Eingabe vom nahm die Bw. die Berufung betreffend die Streichung der Zinsen aus Kaufvertrag II sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat zurück.

Im Folgenden ist nur mehr über das Berufungsbegehren betreffend den Kaufvertrag I zu entscheiden.

Die Bw. führte dazu aus:

Eine Abzinsung von Verbindlichkeiten sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zulässig, wenn in der Verbindlichkeit eine Zinsenkomponente enthalten ist, da diese in Wahrheit nicht Anschaffungskosten der Verbindlichkeiten sondern laufenden Zinsaufwand darstellten. In sollen Fällen liege ein verdecktes Darlehen - oder Kreditgeschäft vor, bei dem in den Kaufpreis eine (verdeckte) Zinsbelastung einkalkuliert wurde.

Daraus folge, dass einerseits die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes und die Verbindlichkeit um diese hineinkalkulierten Zinsen zu kürzen sind (siehe EStR Rz 2450) Es handle sich danach um die Aufteilung eines Geschäftes in seine wirtschaftlichen Komponenten. Im Erkenntnis des VwGH 85/14/0134 werde festgehalten, dass Anschaffungskosten der durch Abzinsung ermittelte Barwert sind, wenn im Hinblick auf Laufzeit der Raten und Höhe des Betrages kein Zweifel daran besteht, dass im genannten Kaufpreis ein Zinsenanteil enthalten ist. Es müssen für eine Abzinsung daher Indizien vorliegen, dass im Kaufpreis versteckte Zinsen einkalkuliert sind.

Konezny, Die Abzinsung von Schulden in Handels - und Steuerbilanz, Wien 2004, S 109, führe aus, dass eine ausdrückliche Zinsabsprache nicht erforderlich sei und auch das UGB vom Erfordernis einer Zinsabrede ausdrücklich absehe.

Auch das VwGH - Erkenntnis 91/13/0111 stelle nicht auf eine Zinsabrede ab, sondern würden Zinsen bereits dann angenommen, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse darauf hindeute, dass nicht ein bloßer Ratenkauf vorliege, sondern ein in die äußere Form eines Kaufvertrages gekleideter und mit einem Kaufvertrag verbundener Kreditvertrag.

Der Ansatz von Konezny entspreche der einschlägigen Rechtsprechungspraxis des deutschen BFH zu § 6 Abs. 1 Nr 3 dEStG und § 253 HGB, der in ständiger Rechtsprechung judiziere, dass:

"Verbindlichkeiten auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Zinsvereinbarung regelmäßig abzuzinsen" seien. Dies deshalb, weil nach Ansicht des BFH auf Grund der Erfahrungswerte davon auszugehen sei, dass auch als unverzinslich deklarierte Forderungen/Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten, der seinen Grund in einem, verdeckten Kreditgeschäft zwischen den Vertragsparteien finde. Dies entspreche der vorherrschenden Meinung in der deutschen Lehre, wonach bei längerfristigen nominell unverzinslichen Kaufpreisverbindlichkeiten eine widerlegbare Vermutung dafür bestehe, dass im Nennwert ein versteckter Zinsanteil enthalten sei. Nur wenn dies widerlegt werde, liege tatsächlich eine unverzinsliche Verbindlichkeit vor, bei der eine Abzinsung nicht in Betracht kommt." Davon sei im berufungsgegenständlichen Fall allerdings nicht auszugehen.

Hinzu komme, dass bei beiden Verkäuferinnen des Kaufvertrages II "Finanzinvestoren" seien. Diese seien Investoren, die professionell am Kapitalmarkt agieren und denen ohne weiteres unterstellt werden könne, dass sie bei sämtlichen Zahlungsvereinbarungen auf Zinseffekte Bedacht nehmen. Die Einräumung eines längeren Zahlungsziels durch einen Finanzinvestor habe daher unmittelbare Rückwirkung auf die Höhe des Nominalbetrages, weil jedenfalls ein Zinsanteil (zumindest ein versteckter) eingepreist bzw. hineinkalkuliert werde.

Nach überwiegender Lehrmeinung liege hinsichtlich des (versteckten) Zinsanteiles ein nicht zu bilanzierendes schwebendes (Kredit)Geschäft vor, das nach dem Grundsatz des Nichtausweises schwebender Geschäfte nicht zu bilanzieren sei.

Folgender bilanzielle Ansatz sei daher erforderlich bzw. zulässig:

+Die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes sind lediglich mit dem Barwert der Kaufpreisschuld zu aktivieren.

+Die Verbindlichkeit sei abgezinst, das heißt mit dem Barwert, zu passivieren" und dann während der Laufzeit sukzessive bis hin zum Nennbetrag aufzuzinsen.

Im Berufungsfall wurde in gleicher Weise der Ansatz der erworbenen Beteiligungen mit dem Barwert des Kaufpreises infolge der Kaufpreisstundung aktiviert, da ansonsten eine massive Abwertung erfolgen hätte müssen.

Dies sei alleine schon daraus ersichtlich, dass die Bw. die gegenständlichen Anteile laut Kaufvertrag I um einen Kurs von rund 13,438 Euro bezogen auf den Nominalanteil erworben habe. Die Bw. habe für andere, zeitnahe Käufe von Anteilen an der FGmbH, in der Zeit vom bis nur Kurse zwischen 4,994 und 5,760 bezahlt (Anlage 3). Laut Kaufvertrag II vom September 2005 wurde ein Kurs von 6,715 und für einen späteren Kauf im November 2005 von 4,475 bezahlt.

Dies zeige deutlich, dass sowohl der Ansatz der erworbenen Beteiligung als auch der Verbindlichkeit nur mit dem Barwert anzusetzen sei.

Der Barwert habe auf Basis des voraussichtlichen Zahlungsplans geschätzt werden müssen. Der Literatur und § 14 Abs. 3 BewG folgend sei der Zinssatz von 5,5 % als angemessen erachtet worden.

Der Abzinsung des Barwertes der Verbindlichkeit sei auch deshalb gerechtfertigt, da mit Vereinbarung vom eine Vereinbarung über eine vorzeitige Rückführung der offenen Kaufpreisverbindlichkeit getroffen worden sei und als Abschlagszahlung die Zahlung von 2 Millionen statt 2,8 Millionen vereinbart worden war. Der Barwert der offenen Kaufpreisverbindlichkeit zum betrug 1,998.698,61 Euro. Die tatsächlich zu leistende Abschlagszahlung von 2 Millionen Euro entsprach daher dem Barwert der Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung.

Die Verweigerung der Abzinsung durch das Finanzamt hätte im Zeitpunkt der vorzeitigen Bezahlung zu einem enormen bilanziellen Gewinn geführt, der aber die wirtschaftliche Situation der Bw. verzerre.

Ergänzend wird festgehalten, dass das Finanzamt hinsichtlich der Berufung gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006 mit Bescheid vom der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt wurde.

In einem Schreiben vom brachte die Großbetriebsprüfung zum Ausdruck, dass der die Wiedereinsetzung bewilligende Bescheid zu Unrecht ergangen sei. Der Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006 sei daher in Rechtskraft erwachsen und stehe daher nicht vor dem UFS in Rechtsstreit.

Die Großbetriebsprüfung geht davon aus, dass der ursprüngliche Erwerbspreis von 4.3 Millionen fremdüblich gewesen sei.

Die Bw. habe aber die erworbene Beteiligung zum Zeitpunkt der Anschaffung mit dem abgezinsten Betrag 3.242.540,14 Euro aktiviert. Dies sei eine Unterbewertung bzw. eine vorgezogene Teilwertabschreibung, die einer "Kaufpreisminderung" bereits im Jahr der Anschaffung gleichkäme. Tatsächlich habe die Bw. mit der Abschlagszahlung von 2 Millionen Euro im 4. Quartal 2007 insgesamt 3.500.000 Euro als Gegenleistung bezahlt. Die Differenz zwischen dem Erwerbspreis von 3.500.000 Euro und dem aktivierten Beteiligungsansatz von 3.242.540,14 Euro in Höhe von 257.459,86 Euro führe somit effektiv zu einer "Teilwertabschreibung. Dieser Betrag entspreche in Summe dem von der Bw. geltend gemachten Zinsaufwand (2005=151.960,91 Euro, 2006=104.197,56 und 2007=1.301,39 Euro). Die Minderzahlung von 800.000,00 Euro infolge der geleisteten Abschlagszahlung stelle eine Kaufpreisminderung dar und sei von der Bw. auch richtigerweise erfolgsneutral behandelt worden. Die Anschaffungskosten eines fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes deckten sich auch dann mit dem nominellen Rückzahlungsbetrag der Verbindlichkeit, wenn diese unverzinst ist. Eine Abzinsung einer unverzinsten Verbindlichkeit auch zur Ermittlung der Anschaffungskosten sei nur zulässig, wenn im Rückzahlungsbetrag der Verbindlichkeit Zinskomponenten enthalten sind ().

Aus den vorliegenden Unterlagen gehe keine gesonderte Zinsenvereinbarung hervor. Lediglich die Bw. und der von ihr zitierte Konezny gingen davon aus, dass eine derartige Zinsenvereinbarung nicht erforderlich sei.

Laut Vereinbarung vom habe die Bw. beabsichtigt im 1. und 2. Quartal 2004 rund 42,79 % der Geschäftsanteile an der FGmbH von verschiedenen Eigentümern zu erwerben. Unter anderem die gegenständlichen rund 26,33 %. Laut dieser Vereinbarung sei bereits bekannt gewesen, dass die Laufzeit der Verkäuferinnen als Investmentfonds am ende und diese an einer möglichst raschen Bezahlung der offenen Kaufpreisrestforderung interessiert gewesen sei.

Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Usancen des wirtschaftlichen Geschäftsverkehrs, schriftliche Vereinbarungen über genaue Rückzahlungsmodalitäten aber nicht über die Verzinsung zu treffen. Daraus sei abzuleiten, dass eine Verzinsung von den Vertragsparteien nicht gewollt war.

Theoretisch hätte die Bw. den Restkaufpreis von 2.800.000 Euro bereits bis zum 4. Quartal 2007 zur Gänze beglichen können. Die von der Bw. vorgenommene Abzinsung basiere somit lediglich auf Schätzungen und dem Umstand, dass die Verbindlichkeit langfristig gestundet werde. Ex post betrachtet sei diese Einschätzung unrichtig gewesen. Die Annahme, dass erst in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils Zahlungen in Höhe von je € 560.000,00 zu leisten seien, sei unbegründet und nicht nachvollziehbar. Genauso sei die Annahme der Rückzahlung der gesamten Verbindlichkeit bereits im Jahr 2006 zulässig.

Ein Aktenvermerk des steuerlichen Vertreters vom (Seite 260 des Arbeitsbogens) beweise, dass schon im Jahr 2005 Überlegungen über eine vorzeitige Rückführung der offenen Kaufpreisverbindlichkeit getroffen worden seien.

Auch der von der Bw. angewandte Zinssatz von 5,5% (die durchschnittliche Sekundärmarktrendite 2004 bis 2013 betrage 2,99%) sei auch zu hoch.

Abgesehen davon, sei die Abzinsung generell abzulehnen, da dies einer Teilwertabschreibung der Beteiligung gleichkäme.

Laut dem vom Prüfer zitierten Aktenvermerk des steuerlichen Vertreters der Bw. vom war eine Abzinsung in der Bilanz geboten, da es denkbar wäre, dass eine Vereinbarung über eine vorzeitige Zahlung des Restkaufpreises, etwa mit einem 50%igen Abschlag, erfolgen könnte. Dies führe, wenn die Verbindlichkeit mit dem Nominalbetrag angesetzt würde, zu einem enormen bilanziellen Gewinn, der der wirtschaftlichen Situation nicht entspreche.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 211 Abs. 1 UGB sind Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen. Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist. Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.

Für Verbindlichkeiten ergibt sich aus § 211 Abs. 1 UGB folgende Bewertungskonzeption:

Im Zeitpunkt des Zuganges (der Einbuchung) muss zum ersten Mal der Rückzahlungsbetrag der Verbindlichkeiten ermittelt werden. Dieser repräsentiert den Anschaffungswert im Sinne des Realisationsprinzips. An allen folgenden Bilanzstichtagen muss einem geänderten Rückzahlungsbetrag nach dem Imparitätsprinzip Rechnung getragen werden. Ein gestiegener Rückzahlungsbetrag muss jedenfalls passiviert werden (Höchstwertprinzip). Auch ein gegenüber dem letzten Bilanzansatz gesunkener Rückzahlungsbetrag muss nach § 211 Abs. 1 ausgewiesen werden, um eine Bildung stiller Reserven zu verhindern (ebenso Grünberger in Bertl/Mandl, Handbuch zum RLG B II/3.4.a, 4). Der anzusetzende Rückzahlungsbetrag wird jedenfalls durch den ursprünglichen Anschaffungswert als Wertuntergrenze begrenzt sein, da unrealisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen. Der ursprüngliche Anschaffungswert darf lediglich dann unterschritten werden, wenn die betreffende Verbindlichkeit ausgebucht wird, weil mit einer Durchsetzung seitens des Gläubigers nicht mehr zu rechnen ist (; dazu Petritz RWZ 2006, 268; vgl. auch Laudacher in Jakom EStG 2010 § 6 Rz 101 mwN). Ein Wahlrecht zur Beibehaltung eines höheren Wertansatzes räumt § 211 Abs. 1 nicht ein (Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG147 § 6 Rz D 15).

Die Höhe des Zinssatzes einer Verbindlichkeit bzw. deren Unverzinslichkeit hat auf den Rückzahlungsbetrag grundsätzlich keinen Einfluss. Eine Abzinsung würde gegen das Realisationsprinzip verstoßen (Achatz/Kofler in Bertl ua, Erfolgsabgrenzungen 197 und 201f; Berkovec, Dauerschuldverhältnisse 193; Egger/Samer/Bertl, Jahresabschluss I13, 344; Grünberger in Bertl/Mandl, Handbuch zum RLG B II/3.4.a, 9; Adler/Düring/Schmaltz6 § 253 HGB Rz 81; Küting/Weber II5 § 253 Rz 266; vgl. auch ; aA Konezny, Abzinsung 118 ff; Mayr, Rückstellungen 271 f).

Enthält jedoch der Rückzahlungsbetrag verdeckte Zinszahlungen, wie zB. bei Anschaffung eines Vermögensgegenstandes mit zinsenloser Kaufpreisstundung, wobei ein Barkaufpreis eindeutig ermittelt werden kann, wird der Ansatz des jeweiligen Barwertes bzw. die Abgrenzung der zukünftigen Zinsen als Rechnungsabgrenzungsposten zugelassen (Moxter, WPg 1984, 401 f; Strobl in FS Döllerer 629; Kozikowski/Schubert in Beck Bil-Komm7 § 253 Rz 64; zur Ausweisproblematik vgl Küting/Weber II5 § 253 Rz 288 f).

Bei der Bilanzierung von Null-Kupon-Anleihen (Zero-Bonds) hat der Emittent diese nach herrschender Auffassung im Sinne der Nettomethode in Höhe des Ausgabebetrags zu passivieren, der in der Folge jährlich in Höhe der aufgelaufenen Zinsen zu erhöhen ist.

Die Bewertung von Verbindlichkeiten ist in § 6 Z 3 EStG 1988 für das Steuerrecht gesondert geregelt. Sie sind "gemäß Z 2 lit. a" zu bewerten, das heißt mit den Anschaffungskosten oder dem - im Vergleich zu den Anschaffungskosten - höheren Teilwert (der sinngemäße Verweis auf Z 2 lit. a verlangt den Ansatz des höheren und nicht etwa des niedrigeren Teilwerts). Als Anschaffungskosten einer Verbindlichkeit gilt nicht der Verfügungsbetrag, sondern der Nennbetrag, das heißt wie im Unternehmensrecht der Rückzahlungsbetrag der Verbindlichkeit (Doralt/Mayr, EStG § 6 Tz 258; Hofstätter/Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG § 6 Rz 2; Laudacher in Jakom EStG 2010 § 6 Rz 100).

Ist der Rückzahlungsbetrag höher als der Verfügungsbetrag oder sind Geldbeschaffungskosten angefallen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit stehen, so besteht abweichend zum Unternehmensrecht gemäß § 6 Z 3 EStG 1988 ein Zwang zur Bildung eines entsprechenden Aktivpostens und dessen Verteilung auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit (vgl zB. Doralt/Mayr, EStG14 § 6 Tz 259; Hofstätter/Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG39 § 6 Rz 3; Laudacher in Jakom EStG 2010 §6 Rz 104 ff).

Beim Kauf auf Ziel oder gegen Raten enthält der Kaufpreis eine Zinsenkomponente, weil bei sofortiger Bezahlung die Ware billiger gewesen wäre.

Wird zum Beispiel ein Wirtschaftsgut unter Eingehen einer langfristigen Verbindlichkeit erworben, ist davon auszugehen, dass im Kaufpreis auch die Zinsenbelastung einkalkuliert ist. Einkalkulierte Zinsen aus der Verbindlichkeit sind im Wege der Abzinsung auszuscheiden. Es liegt in diesem Fall keine verbotene Abzinsung einer Verbindlichkeit, sondern das Aufteilen eines verdeckten Darlehensgeschäftes in seine wirtschaftlichen Komponenten vor.

Nach § 6 Z 3 EStG 1988 sind Verbindlichkeiten gemäß Z 2 lit. a zu bewerten. Im Jahr der Aufnahme einer Verbindlichkeit ist ein Aktivposten anzusetzen

- in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Rückzahlungsbetrag und aufgenommenem Betrag und

- in Höhe der mit der Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten.

"§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988 lautet:

Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Z 13 vorletzter und letzter Satz sind zu beachten."

Im Hinblick auf eine periodengerechte Verteilung von Vorauszahlungen und steuerpolitisch unerwünschten Gestaltungen ist der Aktivposten im Sinne des § 6 Z 3 EStG 1988 zwingend vorgesehen (ErläutRV 621 BlgNR XVII. GP 68).

Der Aktivposten ist zwingend auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen. Die Verteilung kann gleichmäßig oder entsprechend abweichenden unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vorgenommen werden.

Auch bei ausdrücklich vereinbarten Zinsenlosigkeit längerfristiger Verbindlichkeiten ist von einkalkulierten Zinsen auszugehen. Es ist daher eine um die Zinsen höher angesetzte Verbindlichkeit (Kaufpreisforderung) zu unterstellen.

Derartige, verdeckte Zinsen sind beispielsweise in langfristigen, nominell un- oder unterverzinsliche Verbindlichkeiten aus Zielkäufen enthalten, bei denen die Differenz zum Barwert ermittelbar ist (Leitner/Urnik/Urtz in Straube, UGB II/RLG³, Manz, § 211 Rz. 10 und die dort zitierte Literatur, , ).

Im Berufungsfall wurde hinsichtlich "Kaufvertrag I" eine generelle Stundung des Restkaufpreises bis zur vollständigen Rückzahlung eines Bankkredites und der Rückzahlung einer Stillen Einlage vereinbart. Erst danach waren quartalsweise Raten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu leisten. Die endgültige Rückzahlung war mit vorgesehen.

Auf Grund dieser Zahlungsvereinbarungen war es völlig ungewiss, wann und in welchen Tranchen die Restforderung von 2,8 Millionen innerhalb des Stundungszeitraumes eingehen wird. Lediglich die Endfälligkeit stand fest.

Dieser Zahlungsplan und die lange Dauer des Zahlungsaufschubes (späteste Rückzahlung nach elf Jahren) sprechen eindeutig dafür, dass die Restforderung kreditiert wurde und eine Zinsenkomponente enthält. Dies gilt umso als es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen Kaufleuten handelt.

Der Kurs weiterer zeitnaher Verkäufe von kleineren Gesellschaftsanteilen erreichte knapp die Hälfte des Kurses aus dem strittigen Rechtsgeschäft. Daraus geht hervor, dass der Wert der erworbenen Anteile weit unter dem vereinbarten Kaufpreis lag. Dieser Umstand in Verbindung mit der langen Dauer der Kaufpreisstundung belegt eindeutig, dass der gestundete Restkaufpreis eine Zinsenkomponente enthält, auch wenn diese im Vertrag nicht dargestellt ist und auch andere Gründe für die Höhe des Kaufpreises sprechen.

In der Kaufvereinbarung vom wurde zwar ausdrücklich festgehalten, dass eine Verzinsung oder Wertsicherung der Forderung während der Dauer der Stundung nicht vorgesehen ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Restforderung keine Zinsen beinhaltet. Vielmehr kann daraus nur abgeleitet werden, dass die vereinbarungsgemäß zu leistenden Raten bzw. der Endpreis nicht zu verzinsen sind.

Drei Jahre später wurde, früher als ursprünglich vereinbart, die Restzahlung noch vor Rückführung der Stillen Beteiligung entrichtet. Der offene Restbetrag von 2,8 Millionen Euro wurde in einen Einmalbetrag von 2 Millionen Euro, der bis zu leisten war, umgewandelt.

Die abgezinste Restkaufpreisschuld zum betrug 1,998,698,61 Euro und entsprach ungefähr der bis zum zu zahlenden Restschuld von 2 Millionen Euro.

Auch die Nachtragsvereinbarung vom über die vorzeitige Rückzahlung des Restbetrages und die damit verbundene Entgeltsminderung zeigt deutlich, dass die ursprüngliche Vereinbarung den Charakter einer Kreditvereinbarung hatte.

Wenn ein langfristig gestundeter Kaufpreis vorzeitig getilgt wird und es gleichzeitig zu einer Reduktion des Kaufpreises kommt, ist es evident, dass ein Teil des höheren Kaufpreises als Entgelt für die Stundung zu werten ist. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die abgezinste Restschuld der vorzeitigen Rückzahlung entspricht.

Der Berufung ist daher hinsichtlich "Kaufvertrag I" stattzugeben, hinsichtlich Kaufvertrag II wurde sie zurückgenommen und bleibt diesbezüglich der Bescheid unverändert.

Zum Schreiben der Großbetriebsprüfung vom ist folgendes auszuführen:

Die Großbetriebsprüfung ist nicht Partei im Berufungsverfahren und muss auf deren Vorbringen nicht eingegangen werden.

Es werden diesem Vorbringen dennoch klarstellende Ausführungen entgegengehalten:

Was die Wiedereinsetzung betreffend das Streitjahr 2006 betrifft, so liegt eine eindeutige Entscheidung des Finanzamtes vor, an die auch der UFS gebunden ist. Das Finanzamt hat die Berufung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt und hat dieser darüber zu befinden.

Es ist klarzustellen, dass die Bw. den Wert der Beteiligung mit dem abgezinsten Barwert von 3.242.540,14 Euro aktiviert hat und keine aufwandwirksame Teilwertabschreibung vorgenommen hat.

An anderer Stelle führt der Prüfer auch aus, dass der Ansatz des Barwertes ohnehin erfolgsneutral erfolgte.

Dass im Berufungsfall von einer Zinsenkomponente auszugehen war, wurde bereits dargestellt. Auch der Prüfer lässt prinzipiell eine Abzinsung bei Vorliegen einer ausdrücklich vereinbarten Zinsenkomponente zu.

Eine gesonderte Zinsenvereinbarung ist jedoch für das Vorliegen einer Zinsenkomponente nicht erforderlich. Selbst bei ausdrücklich vereinbarter Zinsenlosigkeit ist bei langfristigen Stundungen von einer Verzinsung auszugehen (siehe Herrmann/Heuer/Raupach, Tz 200, 201 zu § 16 dEStG, BStBl II 1975, Seite 431, RdW 1989, 211, H 2535/1/1-IV/6/89).

Unabhängig von den Erfahrungen des täglichen Lebens und Usancen im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr ist schon die Tatsache, dass die wesentliche Verkürzung der Stundungsdauer zu einer wesentlichen Herabsetzung der Verbindlichkeit führte, für sich schon Beweis für das Vorliegen einer Zinsenkomponente.

Dass die Laufzeit der Verkäuferinnen als Fonds zum endete und diese daher an einem raschen Zufluss des Kaufpreises interessiert war, war schon bei Eingehen der Ratenvereinbarung bekannt. Es ändert auch nichts daran, dass die letzte Rate erst am fällig war. Es war auch bekannt, dass die Ratenzahlungen erst nach Rückzahlung des Bankkredites und der Rückführung der Stillen Einlage beginnen sollten. Daraus erklärt sich auch der Ansatz der ersten Ratenzahlungen ab 2011 laut Berechnung des Barwertes durch die Bw.

Die Bw. hat für die Abzinsung geschätzte gleichbleibende Jahresraten von á 560.000 Euro für die Restlaufzeit angesetzt. Da die künftige Liquiditätslage der Bw., die für die Höhe der Raten ausschlaggebend war, ungewiss war, ist die von der Bw. gewählte Schätzung von gleichbleibenden Raten als probate und schlüssige Schätzung anzuerkennen. Ein besser geeigneter Ansatz wurde auch von der Betriebsprüfung nicht vorgebracht.

Laut dem Aktenvermerk der steuerlichen Vertretung vom wurde eine vorzeitige Rückzahlung nur theoretisch in Erwägung gezogen und diese nur im Zusammenhang mit einem Preisabschlag angedacht. Dieser Umstand bestätigt wiederum das Vorliegen einer Zinsenkomponente.

Im Jahr 2005 betrug der Effektivzinssatz für Kredite 5,78%, im Jahr 2006 lag er nicht wesentlich darunter. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bw. der Abzinsung kaufmännischen Zinsen von 5,5% zu Grunde legte.

Das festgestellte Einkommen Gruppenträger der Bw. wird in den Streitjahren gegenüber den angefochtenen Bescheiden um den strittigen Zinsaufwand aus Kaufvertrag I gekürzt. Die Feststellung des Einkommens der Bw. als Gruppenträger für die Jahre 2005 und 2006 stellt sich wie folgt dar:


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2005
2006
Gesamtbetrag der Einkünfte laut angefochtenem Bescheid
-301.049,56 Euro
-207.053,99 Euro
Zinsaufwand Vertrag I
151.960,91 Euro
104.197,56 Euro
Gesamtbetrag der Einkünfte laut Berufungsentscheidung
-453.010,47 Euro
-311.251,55 Euro
Anrechenbare Mindest- körperschaftsteuer
-546,00 Euro
Einbehaltene Steuer- beträge
-104,89 Euro
Einkommen des Gruppenträgers gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 KStG
-453.010,47 Euro
-311.251,55 Euro

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
VwGH, 85/14/0134



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