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Gebühren und Abgaben im Ausländerbeschäftigungsrecht
Im Ausländerbeschäftigungsverfahren fallen verschiedene Gebühren (Antrags-, Beilagen-, Zeugnis- und Ausstellungsgebühren nach dem GebG) sowie Verwaltungsabgaben (§ 78 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit der Bundesabgabenverwaltungsverordnung, BGBl 24/1983) an. Welche Gebühren zu entrichten sind, hängt von der beantragten Bewilligungsart ab (vgl dazu Trattner, Ausländerbeschäftigung kompakt). Der folgende Beitrag gibt einen auf der einschlägigen AMS-Richtlinie basierenden Überblick über die Rechtslage.
Antragsgebühren
Anträge nach dem AuslBG (auch Berufungen) sind gemäß § 14 Gebührengesetz (GebG) Tarifpost (TP) 6 grundsätzlich mit € 14,30 zu vergebühren ; für Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein fällt allerdings eine Gebühr in Höhe von € 47,30 an.
Von der Gebühr befreit sind
Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsangehörige nach § 4c Abs 1 AuslBG und Befreiungsscheine nach § 4c Abs 2 AuslBG;
amtswegig ausgestellte Beschäftigungsbewilligungen, Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine aus Anlass einer Vermittlung auf einen konkreten Arbeitsplatz
(§ 19 Abs 7 AuslBG);Anträge von Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Einrichtungen, die ausschließlich wissensc...