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Zulässigkeit und Einarbeiten von Rauchpausen
Nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden ist dem Arbeitnehmer eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Im Interesse der Arbeitnehmer oder aus betrieblichen Gründen können auch zwei Ruhepausen von 15 Minuten oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Eine andere Teilung der Ruhepausen kann aus den vorgenannten Gründen durch eine Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch das Arbeitsinspektorat zugelassen werden, wobei diesfalls ein Teil der Ruhepause mindestens zehn Minuten betragen muss (§ 11 Abs 1 AZG). Ruhepausen sind keine Arbeitszeit (§ 2 Abs 1 AZG).
Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 10. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „ Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Abgesehen von Sonderfällen (zB Kurzpausen bei Schichtarbeit und Nachtschwerarbeit nach § 11 Abs 3, 4 und 6 AZG, durch Verordnung angeordnete Ruhepausen bei gefährlichen Arbeiten nach § 21 AZG und vom Arbeitsinspektorat angeordnete Ruhepausen für Jugendliche nach § 15 Abs 3 KJBG) sind ...