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PV-Info, Dezember 2012, Seite 17

Auflösungsabgabe bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Gastbeitrag von Mag. Alexandra Fürst

Alexandra Fürst

Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I 2012/35 – Inkrafttreten ) wurde eine neue Auflösungsabgabe (§ 10 Abs 45 AMPFG) eingeführt. Diese einmalige, vom Arbeitgeber zu tragende Abgabe in der Höhe von 113,– ist hinkünftig bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses abzuführen. Betroffen davon sind Dienstverhältnisse, die nach dem beendet werden. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich mit der Aufwertungszahl gem § 108 Abs 2 ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden.

Ab ist auf der Abmeldung anzugeben, ob eine Auflösungsabgabe anfällt oder nicht. Die Abrechnung (Verrechnungsgruppe N80) hat im Monat der Auflösung gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen zu erfolgen. Die Abfuhr erfolgt ebenfalls an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger; dieser leitet die Beträge an das AMS weiter.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die Auflösungsabgabepflicht je nach Beendigungsart des Dienstverhältnisses (Details siehe PV-Info 5/2012, Seite 13 ff):


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Lösungsgrund
Auflösungsabgabe – ja
Auflösungsabgabe – nein
Kündigung durch den Dienstgeber
X
Kündigung durch den Dienstnehmer
X
Beendigung nicht arbeitslos...

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