Fristversäumung bei Einreichen des Antrages auf Arbeitgeberveranlagung in Papierform bei einem falschen Finanzamt
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3060-W/07-RS1 | Wäre wegen einer von der Abgabenbehörde "falsch" vergebenen Steuernummer (beim falschen Finanzamt) ein elektronisches Einreichen eines Antrags auf Arbeitgeberveranlagung aus EDV-technischen Gründen über FinanzOnline allenfalls nur beim "falschen Finanzamt" möglich, so ist dennoch ein Antrag in Papierform auf Arbeitgeberveranlagung innerhalb der Frist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 beim richtigen Finanzamt einzureichen, anderenfalls ein verspäteter Antrag zurückzuweisen ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den WWWWW betreffend Zurückweisung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 im Beisein der Schriftführerin NNN nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Zurückweisung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 rechtsrichtig ist.
Der Zurückweisungsbescheid wurde vom Finanzamt mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Aus der Aktenlage und den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes im Zuge der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz geht Folgendes hervor: Der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 (Antragsveranlagung) wurde am beim örtlich zuständigen Finanzamt Y eingebracht. Dieser Antrag Erklärung wurde an das zuständige Wohnsitzfinanzamt (Finanzamt X) weitergeleitet; der letzte Termin für die Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung war somit überschritten. Am wurde die Erklärung als nicht fristgerecht bescheidmäßig zurückgewiesen (Bl. 7 /Hauptakt [HA] 2001).
Der Bw. brachte gegen den Zurückweisungsbescheid Berufung mit folgender Begründung ein:
Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 sei rechtzeitig am zur Post aufgegeben worden. Adressiert sei die Erklärung an das Finanzamt Y gewesen, da der Bw. unter der Steuernummer PPPPPP bei diesem Finanzamt geführt worden sei. Diese Steuernummer sei dem Bw. auf Anfrage beim Finanzamt X mitgeteilt worden, weshalb die Erklärung auch nur beim Steuernummer führenden Finanzamt eingebracht habe werden können. Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 sei somit gemäß § 41 EStG rechtzeitig erfolgt, weshalb der Bw. beantrage, die Arbeitnehmerveranlagung 2001 antragsgemäß durchzuführen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
Gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 erfolge, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen würden, eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag könne innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Gemäß § 50 Abs. 1 BAO hätten die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langten bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig seien, so hätten sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Weiterleitung habe zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolge sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht habe derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wende, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen (, 16/2909/80).
Dies gelte auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolge (), somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (, 0702; Ritz, BAO, Kommentar, 2. Auflage, § 50 Tz 5). Der Bw. habe seine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beim unzuständigen Finanzamt eingereicht. Der Eingangsstempel weise den (den letzten Tag der Fünfjahresfrist zur Abgabe einer solchen Erklärung) auf. Er habe daher unter allen Umständen die Gefahr einer verspäteten Abgabe zu tragen. Dass die Erklärung irrtümlich beim unzuständigen Finanzamt eingereicht worden sei, ändere jedoch nichts an den Rechtsfolgen einer verspäteten Abgabe. Antworten auf telefonische Anfragen stellten grundsätzlich lediglich unverbindliche Auskünfte dar.
Im Antrag des Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz merkte der Bw. der Ordnung halber an, dass die Berufungsvorentscheidung entgegen § 276 Abs. 4 BAO keinen Hinweis auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages ("Rechtsmittelbelehrung") enthalte und somit keine Rechtswirkung entfaltet habe.
In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Der steuerlicher Vertreter führte aus, dass der Bw. aufgrund der existenten Steuernummer beim FA Y davon ausgehen habe können, nachdem der Bw. einen Bescheid nach § 90a BAO erhalten habe, dass das FA Y das richtige sachlich und örtlich zuständige FA gewesen sei. Der Bw. habe unter dieser Steuernummer, zu der der § 90a BAO-Bescheid ergangen sei, auch den unter dieser Steuernummer abgelegten Lohnzettel abfragen können.
Der FA-Vertreter entgegnete, dass der Lohnzettel immer zur Sozialversicherungsnummer eingespielt werden würde, und daher das Einspielen eines Lohnzettels keine örtliche Zuständigkeit eines Finanzamtes vermuten lasse, begründe oder rechtfertige. Unabhängig davon begründe eine Steuernummer, selbst wenn diese bei einem unzuständigen Amt geführt werde, für sich alleine keine örtliche Zuständigkeit dieses unzuständigen Amtes. Aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen des AVOG sei die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes - im vorliegenden Fall des FA X - klar zu ersehen. Das FA Y sei für den Wohnort des Bw. (Wohnort ist aktenkundig) niemals örtlich zuständig gewesen. Eine Berufung auf Treu und Glauben sei nach Ansicht des FA gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes nicht möglich.
Der steuerlicher Vertreter führte aus, dass, hätte der Bw. beim "virtuell zuständigen FA", Y , eine elektronische Steuererklärung eingebracht, diese 100%ig rechtzeitig eingelangt wäre. Es wäre sogar auf elektronischem Weg ein Einbringen der Erklärung an ein anderes FA gar nicht möglich gewesen. Weiters merkte der steuerliche Vertreter an, dass es die FinanzOnline-Verordnung gäbe, und nachdem der Bw. einen § 90a BAO-Bescheid bekommen habe, zeichne sich für den Bw. in diesem Fall auch das "nach AVOG vermeintlich falsche FA" als das sachlich und örtlich zuständige FA aus.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 41 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF lautet: (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
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1. | er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt, | |||||||||
2. | im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. | |||||||||
3. | im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind, | |||||||||
4. | in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen, | |||||||||
5. | der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen. | |||||||||
6. | der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist. | |||||||||
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. |
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
Demgemäß konnte der Antrag auf Veranlagung iSd Abs. 2 bis zum beim zuständigen Finanzamt für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien gestellt werden.
Die Weiterleitung eines beim unzuständigen Finanzamt eingebrachten Antrages auf Veranlagung ist gemäß § 50 Abs 1 BAO auf Gefahr des Einschreiters (Bw.) erfolgt. Wer sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben hat seine Grenze dort, wo die gesetzlichen oder auf der Stufe des Gesetzes stehenden sonstigen Bestimmungen ein besonderes Verhalten, sei es der Behörde oder der Partei, fordern.
Da der Antrag auf Durchführung der Antragsveranlagung für 2001 erst nach dem aus der eindeutigen Gesetzeslage hervorgehenden Termin , nämlich erst am beim zuständigen Finanzamt Xeinlangte, war dieser demgemäß vom Finanzamt als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Da aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage der gegenständliche Antrag beim zuständigen Finanzamt verspätet eingelangt ist, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bw. hinsichtlich elektronischer Erklärungsabgabe bzw. Finanz-Online-Verordnung nicht einzugehen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at